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Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Satzung über Kostenersatz für Grundstücks- und Haus­anschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage

4.11.1981

25.11.1995

1. Nachtrag

2.11.1995

§§ 3,4 Abs.1



§ 1 Kostenersatz

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten der laufenden Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung usw.) der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt zu ersetzen.


§ 2 Ermittlung des Kostenersatzes

  1. Der Aufwand und die Kosten nach § 1 sind der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe (Effektivkosten) zu ersetzen.

  2. Erhält ein Grundstück mehrere Grundstücks- und Hausanschlussleitungen, so werden Aufwand und Kosten für jede Grundstücks- und Hausanschlussleitung berechnet.


§ 3 Entstehung des Ersatzanspruches

  1. Auf den voraussichtlichen Aufwand kann die Stadt bei Antragstellung eine Vorausleistung in angemessener Höhe verlangen.

  2. Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme.


§ 4 Ersatzpflichtige

  1. Ersatzpflichtig ist derjenige/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer/in des Grundstückes ist, zu dem die Grundstücks- und Hausanschlussleitung verlegt ist. Dem/der Eigentümer/in gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.

  2. Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücks- und Hausanschlussleitung (§ 10 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der jeweils gültigen Fassung), so ist für Teile der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. die ihm in Absatz 1 aufgeführten Gleichgestellten des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Grundstücks- und Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. die ihnen Gleichgestellten (Abs. 1) anteilig entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke ersatzpflichtig.

    Für die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung abgeschlossenen Maßnahmen nach § 1 besteht eine Ersatzpflicht nach den jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme geltenden Bestimmungen.


§ 5 Fälligkeit

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hilden vom 19.12.1975 sowie die hierzu erlassenen Nachtragssatzungen vom 21.12.1976 (2. Nachtragssatzung) und 7.6.1979 (4. Nachtragssatzung) außer Kraft.