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Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Satzung über Kostenersatz für Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage |
4.11.1981 |
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25.11.1995 |
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1. Nachtrag |
2.11.1995 |
§§ 3,4 Abs.1 |
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§ 1 Kostenersatz
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten der laufenden Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung usw.) der Grundstücks- und Hausanschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage sind der Stadt zu ersetzen.
§ 2 Ermittlung des Kostenersatzes
- Der Aufwand und die Kosten nach § 1 sind der Stadt in der tatsächlich geleisteten Höhe (Effektivkosten) zu ersetzen.
- Erhält ein Grundstück mehrere Grundstücks- und Hausanschlussleitungen, so werden Aufwand und Kosten für jede Grundstücks- und Hausanschlussleitung berechnet.
§ 3 Entstehung des Ersatzanspruches
- Auf den voraussichtlichen Aufwand kann die Stadt bei Antragstellung eine Vorausleistung in angemessener Höhe verlangen.
- Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 4 Ersatzpflichtige
- Ersatzpflichtig ist derjenige/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer/in des Grundstückes ist, zu dem die Grundstücks- und Hausanschlussleitung verlegt ist. Dem/der Eigentümer/in gleichgestellt sind Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen, Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie alle sonstigen zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Grundstücks- und Hausanschlussleitung (§ 10 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - in der jeweils gültigen Fassung), so ist für Teile der Grundstücks- und Hausanschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. die ihm in Absatz 1 aufgeführten Gleichgestellten des betreffenden Grundstückes ersatzpflichtig. Soweit die Grundstücks- und Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. die ihnen Gleichgestellten (Abs. 1) anteilig entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke ersatzpflichtig.
Für die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung abgeschlossenen Maßnahmen nach § 1 besteht eine Ersatzpflicht nach den jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme geltenden Bestimmungen.
§ 5 Fälligkeit
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen des § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hilden vom 19.12.1975 sowie die hierzu erlassenen Nachtragssatzungen vom 21.12.1976 (2. Nachtragssatzung) und 7.6.1979 (4. Nachtragssatzung) außer Kraft.