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Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.8.1984 (GV NW S. 475) in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 81 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1984 (GV NW S. 419) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 4.11.1987 folgende Satzung beschlossen:


Einleitung

Der in der Zeit vom 18.8.1986 bis einschl. 19.9.1986 offengelegene Bebauungsplan Nr. 137 für das Gebiet Taubenstraße, Hochdahler Straße, Biesenstraße, Straße Am Stadtwald beinhaltet im gesamten Planbereich gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Dachform.
Es ist beabsichtigt, mit dieser Festsetzung im gesamten Plangebiet einen möglichst gleichmäßigen optischen Eindruck zu erreichen.


§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Die Festsetzungen dieser Satzung gelten für den Bereich Taubenstraße, Hochdahler Straße, Biesenstraße, Straße Am Stadtwald.


§ 2 Gestalterische Festsetzungen

Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung sind ausschließlich Satteldächer (SD) zulässig.


§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.