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Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Übergangsheime der Stadt Hilden |
26.06.1997 |
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01.07.1997 |
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1. Nachtrag |
22.06.1998 |
§ 4 Abs. 2 |
01.07.1998 |
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2. Nachtrag |
20.07.2001 |
§ 1, § 4 Abs. 2 |
01.01.2002 |
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3. Nachtrag |
16.07.2002 |
§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 |
26.07.2002 |
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4. Nachtrag |
16.07.2002 |
§ 1, § 7 |
01.08.2002 |
Aufgrund der §§ 4, 18 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NW, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in der Sitzung vom 25.06.97 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Zur vorübergehenden Unterbringung ausländischer Flüchtlinge sowie zur Unterbringung zugewiesener Aussiedler unterhält die Stadt Übergangsheime in Hilden, Benrather Str. 35 B, Breddert 1, Forststr. 21, Forststr. 21a, Forststr. 23 a, Hans-Sachs-Str. 5, Hegelstr. 29, Hegelstr. 31, Hofstr. 64.
§ 2 Einweisung, Auszug
- Die Bewohner werden durch Verfügung des Bürgermeisters - Sozialamt - in eines der Übergangsheime eingewiesen. Sie dürfen nur die Räume benutzen, die ihnen zugewiesen werden.
- Wird Bewohnern der Übergangsheime die Anmietung einer Wohnung angeboten und wird das Angebot trotz Zumutbarkeit abgelehnt, kann das Recht zur weiteren Benutzung durch Auszugsverfügung entzogen werden.
§ 3 Ordnung im Heim
- Die Stadt Hilden ist berechtigt, Umsetzungen von Bewohnern sowohl innerhalb der Heime als auch in andere städtische Übergangsheime vorzunehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen notwendig ist.
- Den Beauftragten des Sozialamtes und dem Verwalter ist in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr auf Verlangen Zutritt zu allen Räumen des Übergangsheimes zu gewähren.
Wird einem entsprechenden Begehren nicht Folge geleistet, so dürfen sich die Beauftragten des Sozialamtes und der Verwalter Zugang zu den Räumen verschaffen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
- Im Übrigen wird die Ordnung durch die vom Bürgermeister erlassene Benutzungsordnung für die Übergangsheime geregelt.
§ 4 Gebühren
- Für die Inanspruchnahme der Übergangsheime werden Benutzungsgebühren erhoben.
- Die Benutzungsgebühr beträgt
a) für Einzelpersonen je Monat 92,00 €
b) für Familien
ba) die 1. Person je Monat 92,00 €
bb) jede weitere Person je Monat 46,00 €
- Die Gebühren sind auch bei Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten.
- Wenn zu Beginn oder zum Ende der Benutzung Wohnräume nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen werden, so werden die Gebühren anteilmäßig erhoben. Als Gebührensatz für 1 Tag gilt 1/30 der monatlichen Gebühr. Dabei gelten Aufnahme- und Auszugstag als volle Tage.
§ 5 Fälligkeit und Einziehung
- Die Gebühren sind im Voraus, spätestens 3 Tage nach Einzug in das Übergangsheim und in der Folgezeit bis zum 3. eines jeden Monats fällig.
- Die Benutzer des Übergangsheimes erhalten beim Einzug oder bei Eintritt von Veränderungen einen Gebührenbescheid. Dessen Bekanntgabe gilt als Zahlungsaufforderung für die monatlich zu zahlenden Beträge.
- Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Eine Aufrechnung ist unzulässig.
§ 6 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind alle volljährigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, im Übrigen der Einzelbenutzer.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.07.1997 in Kraft.