Hilfsnavigation

HGHLogo weiß HGH Schüler Ausschnitt Schulansichten HGH (7)

Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Kinderspielplatzsatzung

24.09.1975

 

14.10.1975

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 81, Abs. 1, Nr. 3, der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung -BauONW-) vom 26.6.1984 (GV NW 1984 S. 419) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 25.9.1974/17.9.1975 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für Kinderspielplätze, die nach § 9 Abs. 2 BauO NW bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen als Einzel- oder Gemeinschaftsspielplätze (§ 11 Abs. 1 BauO NW) zu schaffen sind.

  2. Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Satz 4 BauO NW entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder anzulegen sind.

  3. Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

  4. Bei der Berechnung der Wohnungszahl bleiben die in § 2 Abs. 2 genannten Wohnungen außer Betracht.


§ 2 Größe der Spielplätze

  1. Die Größe der nutzbaren Spielfläche muss mindestens 40 qm betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche um 5 qm je Wohnung.

  2. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht vorgesehene Wohnungen, z. B. solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße nach Abs. 1 außer Betracht.


§ 3 Lage der Spielplätze

  1. Spielplätze müssen auf direktem Wege und gefahrlos von den Wohngebäuden aus erreicht werden können. Sie sollen nicht mehr als 100 Meter von den zugehörigen Wohnungen entfernt und so angelegt sein, dass sie besonnt und windgeschützt sind und von den Wohnungen aus eingesehen werden können. Spielplätze mit einer Größe von mehr als 100 qm sollen von den Fenstern von Aufenthaltsräumen mindestens 10 Meter entfernt sein.

  2. Spielplätze sind möglichst in angemessenem Abstand von Straßen anzulegen. Sie sind in jedem Fall gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, durch Anpflanzungen, Zäune oder sonstige bauliche Anlagen so abzusichern, dass Kleinkinder ungefährdet spielen können; eine Absicherung ist insbesondere gegen Straßen-, Verkehrs- und Betriebsanlagen, feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Standplätze von Abfallbehältern vorzunehmen. Spielplätze sind ferner so anzulegen und zu sichern, dass sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Mopeds oder Fahrrädern befahren werden können.


§ 4 Beschaffenheit der Spielplätze

  1. Spielplätze sind so auszustatten, dass sie dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis von Kleinkindern entsprechen und zu vielseitigem Tun sowie eigener Aktivität anregen. Sie sind so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können.

  2. Spielplätze sind mit Rasen oder einem anderen geeigneten Belag zu versehen, der nach Regenfällen schnell abtrocknet. Mindestens 1/5 der nutzbaren Spielfläche - zumindest aber 10 qm - sind als Sandspielfläche (Sandkasten oder Sandmulde) herzurichten. Hierbei muss die Sandfüllung eine Höhe von wenigstens 40 cm haben. Die Sandflächen sind vom gewachsenen Boden so zu trennen, dass eine Verschmutzung des Spielsandes durch Mischung mit humosem Boden vermieden wird. Der Boden der Sandspielfläche ist wasserdurchlässig zu befestigen. Wird ein Sandkasten angelegt, soll er einen mindestens 30 cm breiten Sitzrand aus möglichst sitzwarmem, schnell trocknendem und splitterfreiem Werkstoff haben.

  3. Spielplätze sind mit mindestens 3 ortsfesten Sitzgelegenheiten für Erwachsene zu versehen. Bei Spielplätzen für mehr als 5 Wohnungen ist für je 3 weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.

  4. Auf allen Spielplätzen sind mindestens 3 ortsfeste, für Kleinkinder geeignete Spielgeräte in Sandbetten aufzustellen. Die Geräte müssen mit dem Boden fest verbunden sein und bei Bedarf mit Sicherheitsflächen umgeben sein, so dass sie von Kleinkindern benutzt werden können, ohne sich oder andere Kinder zu gefährden.

  5. Gegen ein Übermaß an Sonne, Wind, Staub, Abgasen und Lärm sind Spielplätze durch Bepflanzung oder andere geeignete Maßnahmen zu schützen. Spielplätze mit mehr als 100 qm nutzbarer Spielfläche sind durch Bepflanzung oder geeignete Bauelemente zu unterteilen, so dass Spielflächen für verschiedene Spielmöglichkeiten abgetrennt werden. Dabei soll auch auf Spielmöglichkeiten für Kleinstkinder Rücksicht genommen werden. Die Unterteilungen müssen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise vorgenommen werden.

  6. Bei allen Spielplatzanlagen sind auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde Einzelheiten der Herrichtung und Beschaffenheit des Spielplatzes in einem besonderen Plan darzustellen und dem Bauantrag als Bauvorlage beizufügen. Ist nach § 2 dieser Satzung ein Spielplatz mit einer Größe von mehr als 150 qm anzulegen, so kann die Baugenehmigungsbehörde die genaue Lage und Beschaffenheit des Spielplatzes festlegen; ebenso ist sie berechtigt, an Stelle eines größeren Spielplatzes mehrere kleine Spielflächen zu verlangen.


§ 5 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht

  1. Die Schaffung und dauernde Erhaltung von Spielplätzen sind - soweit sie sich auf fremden Grundstücken befinden - durch Baulasten (§ 78 BauO NW) zu sichern.

  2. Herstellung, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht der Kinderspielplätze obliegen den Bauherren und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Plätze bestimmt sind. Erbbauberechtigte stehen den Grundstückseigentümern gleich. Die ordnungsgemäße Unterhaltung ist der Baugenehmigungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

  3. Spielplätze, ihre Zugänge sowie Geräte und Einrichtungen sind dauernd in einem solchen Zustand zu halten, der eine gefahrlose Benutzung gewährleistet. Spielsand ist mindestens einmal jährlich - bei Bedarf auch mehrmals jährlich - auszuwechseln.

  4. Auf allen Spielplätzen sind Behälter zur Sammlung von Abfällen aufzustellen, die regelmäßig geleert werden müssen.

  5. Spielplätze dürfen nur mit Einwilligung der Baugenehmigungsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung weggefallen sind oder Ersatz geschaffen worden ist.


§ 6 Ausnahme und Befreiungen

Die Baugenehmigungsbehörde kann von den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung - insbesondere im Falle des § 1 Abs. 2 - Ausnahmen oder Befreiungen zulassen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 BauO NW vorliegen und wenn dies mit der Vorschrift in § 9 Abs. 2 BauO NW vereinbar ist.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz

1.   von geringerer als der in § 2 festgesetzten Größe errichtet,
2.   nicht entsprechend den Vorschriften der §§ 3 und 4 anlegt oder herrichtet,
3.   seinen Zugang oder seine Einrichtung entgegen § 5 nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält,
4.   ohne Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde ganz oder teilweise beseitigt,

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 BauO NW.


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.