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Satzung |
Datum |
Änderungen |
in Kraft getreten |
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Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen Neufassung |
10.07.1991 |
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01.08.1991 |
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1. Nachtrag |
15.12.1993 |
§ 10 |
01.01.1994 |
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2. Nachtrag |
12.12.1996 |
§ 10 |
01.01.1997 |
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3. Nachtrag |
11.12.1997 |
§ 10 |
01.01.1998 |
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4. Nachtrag |
17.12.1998 |
§ 10 |
01.01.1999 |
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5. Nachtrag |
16.12.1999 |
§ 10 |
01.01.2000 |
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6. Nachtrag |
22.12.2000 |
§ 10 |
01.01.2001 |
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7. Nachtrag |
20.12.2001 |
§ 10 |
01.01.2002 |
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8. Nachtrag |
16.12.2002 |
§ 10, §14 Abs. 2 |
01.01.2003 |
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9. Nachtrag |
11.12.2003 |
§ 10 |
01.01.2004 |
Aufgrund der §§ 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 51, 53 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) und der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 10.07.1991 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- Die Stadt Hilden - nachfolgend Stadt genannt - betreibt in ihrem Gebiet die ordnungsgemäße und unschädliche Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
- Grundstücksabwassereinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Abwassergruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
- Die Entsorgung umfasst die Entleerung (einschl. ggf. Reinigung) der Grundstücksabwassereinrichtungen sowie die Abfuhr der Anlageninhalte entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik.
- Die Aufgaben werden von der Stadt oder durch von ihr beauftragte Unternehmer wahrgenommen. Die Behandlung der Anlageninhalte wird vom Bergisch-Rheinischen Wasserverband aufgrund besonderer Bestimmungen wahrgenommen.
- Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für Grundstücke, für die die Gemeinde gem. § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz NW von der Entsorgung freigestellt ist.
§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet von Hilden gelegenen Grundstückes, auf dem sich eine Grundstücksabwassereinrichtung im Sinne dieser Satzung befindet, ist berechtigt, von der Stadt die Entsorgung seiner Anlage und die Übernahme ihres Inhaltes zu verlangen.
§ 3 Begrenzung des Benutzungsrechts
In die Grundstücksabwassereinrichtung dürfen nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und Abwassergruben zu beeinträchtigen;
b) Stoffe, die geeignet sind, die bei der Entleerung und Abfuhr eingesetzten Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;
c) Stoffe, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das Personal bei der Entsorgung gesundheitlich geschädigt, die öffentliche Abwasseranlage nachteilig beeinflusst, beschädigt, zerstört oder über das zulässige Maß hinaus verunreinigt werden können.
§ 4 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden vom 12.12.1990 in der jeweils gültigen Fassung findet insoweit entsprechende Anwendung. Bei Kleinkläranlagen ist insbesondere DIN 4261 zu beachten.
§ 4 Anschluss - und Benutzungszwang
- Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstückes (§ 2), auf dem sich eine Grundstücksabwassereinrichtung befindet, ist verpflichtet, sich der städtischen Entsorgung anzuschließen und die von der Stadt zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen zu benutzen.
- Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
§ 5 Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen
- Die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
- Die Grundstücksabwassereinrichtungen sind nach der Entleerung gem. der Betriebsanleitung und unter Beachtung der insoweit geltenden DIN-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen.
- Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung von Kleinkläranlagen unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen, für eine Abwassergrube spätestens dann, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
- Auch ohne vorherigen Antrag kann die Stadt die Grundstücksabwassereinrichtungen entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entleerung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt.
- Die Durchführung der Entsorgung erfolgt nach näherer Bestimmung durch die Stadt.
- Die Anlageninhalte gehen mit der Abfuhr in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§ 6 Meldepflicht
- Alle Grundstückseigentümer haben der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und Abwassergruben anzuzeigen und alle Veränderungen auf ihren Grundstücken, die die Entwässerungsverhältnisse beeinflussen können, unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen vor Durchführung der Veränderung, der Stadt anzuzeigen. Das Anlegen von Grundstücksabwassereinrichtungen unterliegt den gesetzlichen bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den dazu ergangenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.
- Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Hilden vom 12.12.1990 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
§ 7 Auskunftspflicht, Prüfungs- und Betretungsrecht, Mängelbeseitigung
- Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 6 hinaus der Stadt die zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und zur Durchführung der Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstückes und insbesondere zu den Grundstücksabwassereinrichtungen zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen alle Anlagenteile den Beauftragten der Stadt jederzeit zugänglich sein.
- Die Beauftragten der Stadt haben sich als solche auszuweisen.
- Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel durch den Grundstückseigentümer zu beseitigen und die Grundstücksabwassereinrichtungen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
§ 8 Haftung
- Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb und Zustand seiner Grundstücksabwassereinrichtungen wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführten Entsorgungen nicht berührt.
- Der Grundstückseigentümer haftet der Stadt gegenüber für Schäden, die infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksabwassereinrichtungen entstehen und stellt die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter frei, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser, behördlicher Verfügungen oder aus ähnlichen Gründen vorübergehend nur eingeschränkt, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, so hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr.
- Ist die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen aus einem der v. g. Gründe unterblieben, so wird sie sobald wie möglich nachgeholt.
§ 9 Benutzungsgebühren
- Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) und den Bestimmungen dieser Satzung.
- Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Anlageninhaltes. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen und Reinigen etwa erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der cbm abgefahrenen Anlageninhaltes, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
- Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Anlageninhaltes zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 5 nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.
§ 10 Gebührensätze
- Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksabwassereinrichtungen beträgt
a) bei Kleinkläranlagen 17,23 € je cbm abgefahrenen Anlageninhalts,
b) bei Abwassergruben 13,45 € je cbm abgefahrenen Anlageninhalts.
- Wird für die Entsorgung die Verlegung eines Schlauchs von mehr als 50 m Länge erforderlich, sind für jede angefangenen 10 m, 8,10 € zu zahlen.
- Die Benutzungsgebühr beträgt für den Einsatz
a.) eines Spülwagens 137,69 €
je angefangene Stunde
b.) eines Saugwagens 82,83 €
je angefangene Stunde
§ 11 Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von Grundstücksabwassereinrichtungen.
- Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksabwassereinrichtungen Eigentümer eines an die Anlagenentsorgung angeschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Die Veranlagung zur Benutzungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 12 Andere Berechtigte und Verpflichtete
Alle in dieser Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 7 und 8 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
§ 13 Zwangsmaßnahmen
- Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung kann nach vorheriger schriftlicher Anordnung und nach Ablauf der hierzu gesetzten angemessenen Frist die Stadt die notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung anwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers oder sonstigen Verpflichteten (§ 12) durchführen oder von Dritten durchführen lassen.
- Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, unbeschadet § 41 WHG und § 18 AbfG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 3 Stoffe einleitet bzw. die angegebenen Grenzwerte überschreitet;
b) § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt;
c) § 5 Absatz 2 die Grundstücksabwassereinrichtungen nicht wieder in Betrieb nimmt;
d) § 5 Absatz 3 die Entleerung nicht rechtzeitig beantragt;
e) § 6 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt;
f) § 7 Absatz 1 Auskünfte verweigert;
g) § 7 Absatz 2 den Zutritt nicht gewährt;
h) § 7 Absatz 4 Mängel nicht beseitigt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
- Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 Übergangsregelung
Grundstückseigentümer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung aufgrund privatrechtlicher Verträge über die Entsorgung von Grundstücksabwassereinrichtungen noch langfristig an einen Entsorgungsunternehmer gebunden sind, werden im Einzelfall für die Laufzeit dieser Verträge vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4) ausgenommen.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.