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Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Entwässerungssatzung |
17.12.1998 |
Neufassung |
01.01.1999 |
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1. Nachtrag |
21.08.2001 |
§ 20 Abs. 3 |
01.01.2002 |
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 666) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (LWG) (GV NW 926) hat der Rat der Stadt Hilden in der Sitzung am 16.12.1998 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Hilden umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers.
- Die Stadt Hilden stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Zu dieser Anlage gehören alle von der Stadt selbst oder von Dritten (z. B. Abwasserverbänden) in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie dem Entwässern von Klärschlamm dienen. Nicht hierzu zählt jedoch die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Abwassergruben.
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch Gräben. Das Gleiche gilt für natürliche Wasserläufe, soweit diese der Fortleitung von Niederschlagwasser dienen.
- Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt Hilden im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
- Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
- Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
- Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
- Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
- Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
- Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt Hilden selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksabwassereinrichtungen in der Stadt Hilden vom 10.07.1991 geregelt ist.
- Anschlussleitungen:
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage unter Einschluss der Grundstücksanschlussleitung bis zum ersten Prüfschacht auf dem Grundstück oder dem Gebäude.
Die Anschlussleitungen zählen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
- Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Hierzu zählen auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben. Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
- Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
- Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer/die Eigentümerin eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
- Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige/diejenige, der/die Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt.
- Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§ 3 Anschlussrecht
Jeder Eigentümer/jede Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt Hilden liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt Hilden den Anschluss seines/ihres Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts
- Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt Hilden kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
- Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt Hilden den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
- Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt Hilden von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
§ 5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser
- Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
- Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 51a Absatz 2 Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
- Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn und soweit der Anschluss des Niederschlagswasser von dem jeweiligen Grundstück bereits auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW 39), in Verbindung mit § 3 der Entwässerungssatzung der Stadt Hilden vom 12.12.90 ausgeschlossen war.
§ 6 Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der/die Anschlussnehmer/in vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechts
- Die Stadt Hilden macht die Einleitung von einer Vorbehandlung oder Rückhaltung abhängig, wenn die Beschaffenheit oder Menge des einzuleitenden Abwassers dies erfordert. Ist im Hinblick auf mögliche Störfälle der Anfall problematischer Abwässer, wie z. B. kontaminiertes Löschwasser, nicht auszuschließen, so kann die Stadt vorsorglich verlangen, dass solche Abwässer gespeichert oder/und Absperrvorrichtungen eingebaut oder/und Absperrgeräte bereitgehalten werden. In einem solchen Fall muss der Stadt gegenüber der Nachweis erbracht werden, dass diese Abwässer unbedenklich in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden können oder auf welche andere Weise sie ordnungsgemäß vom Anschlusspflichtigen entsorgt werden.
In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
6. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
- In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 25 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drain- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte;
17. Abwässer und sonstige Stoffe aus Infektionsabteilungen und septischen Bereichen von Krankenhäusern o. ä. Einrichtungen sowie solche aus anderen Bereichen mit hoher Infektionsgefahr, etwa Laboratorien und Tierversuchsanstalten, die einen erhöhten Anteil an infektiösen Keimen aufweisen;
18. Abwässer oder sonstige Stoffe aus Laboratorien, Instituten und Betrieben, in denen neue Kombinationen von Nukleinsäuren geschaffen oder gentechnische Experimente durchgeführt werden oder in denen mit gentechnologisch manipulierten Organismen gearbeitet wird, soweit sie unbehandelt sind;
19. Stoffe, die giftig, feuergefährlich, explosiv, fett- oder ölhaltig oder seuchenverdächtig sind sowie solche, die übel riechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden oder schädlich sind, z. B.
- Säuren und Laugen,
- Benzin, Heizöl, Schmieröle, tierische und pflanzliche Öle und Fett,
- Blut und Molke,
- Jauche, Gülle, Mist, Silagewasser,
- Kaltreiniger und sonstige Reinigungsmittel, die die Ölabscheidung verhindern,
- Emulsionen von Mineralölprodukten, z. B. von Schneid- und Bohrölen, Bitumen und Teer,
- Karbide, die Acetylen bilden, spontan sauerstoffverbrauchende Stoffe, wie z. B. Natrium-Sulfid oder Eisen-II-Sulfat in Konzentrationen, die anaerobe Verhältnisse in der Kanalisation eintreten lassen,
- radioaktive Stoffe,
Grenzwerte nach Abs. 3 werden berücksichtigt.
20. Problemstoffe und Chemikalien enthaltendes Abwasser, z. B. solches mit Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, Lösungsmitteln (z. B. Farbverdünner), Medikamenten und pharmazeutischen Produkten, Beizmitteln, soweit die Grenzwerte oder/und Anforderungen nach Abs. 3 überschritten werden.
- Abwasser darf grundsätzlich nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte nicht überschritten sind:
a) Grenzwerte, die am Übergabeschacht (Prüfschacht im Anschlusskanal) bzw. am Übergabepunkt zur öffentlichen Abwasseranlage einzuhalten sind:
1.1 Temperatur 35o Celsius
1.2 ph-Wert 6,0 - 10,0
1.3 Absetzbare Stoffe (Nach 1/2-stündiger Absetzzeit) 10 ml/l
1.4 CDB-Abbau nach 24 Stunden mind. 75 %
1.5 Kohlenwasserstoffe 20 mg/l
1.6 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 250 mg/l
1.7 Phenol-Index nach Destillation (C6H5OH) 100 mg/l
1.8 Fluorid 50 mg/l
1.9 Nitrit-Stickstoff 5 mg/l
1.10 Sulfate 600 mg/l
1.11 Ammonium (NH4) - und Ammoniak (NH3) - Stickstoff 80 mg/l
1.12 Ges-Eisen 20 mg/l
1.13 Aluminium 20 mg/l
1.14 abfiltrierbare Stoffe 400 mg/l
Das Abwasser darf keine Hemmung der Aktivität des Belebtschlammes des zugehörigen Klärwerkes bewirken.
b) Anforderungen und Grenzwerte, die im Abwasserteilstrom und am Übergabeschacht (Prüfschacht im Anschlusskanal) bzw. am Übergabepunkt zur öffentlichen Abwasseranlage einzuhalten sind:
Alle Abwässer, die gefährliche Stoffe im Sinne des § 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthalten, müssen vor ihrer Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage die Grenzwerte einhalten, welche dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik wird insbesondere durch die Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zu § 7a WHG wiedergegeben. Diese Anforderungen und Grenzwerte gelten als Anforderungen und Grenzwerte im Sinne dieser Satzung.
Bis zum In-Kraft-Treten der jeweiligen Verwaltungsvorschriften und wenn die Verwaltungsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten folgende Werte:
2. Organische Lösungsmittel
a) mit Wasser mischbar
nur nach spez. Festlegung
b) mit Wasser nicht mischbar
maximal ihrer Wasserlöslichkeit (im Einzelfall nach spez. Festlegung)
3. Metalle (gelöst und ungelöst)
a) Chrom-VI 0,1 mg/l
b) Ges.-Chrom 0,5 mg/l
c) Kupfer 0,5 mg/l
d) Silber 1,0 mg/l
e) Cadmium 0,2 mg/l
f) Nickel 0,5 mg/l
g) Zink 2,0 mg/l
h) Zinn 2,0 mg/l
i) Blei 0,5 mg/l
k) Quecksilber 0,05 mg/l
l) Arsen 0,1 mg/l
m) Kobalt 1,0 mg/l
n) Selen 1,0 mg/l
o) Barium 2,0 mg/l
4. Leicht freisetzbares Cyanid 0,2 mg/l
5. Freies Chlor 0,5 mg/l
6. Sulfid 1,0 mg/l
7. AOX 1,0 mg/l
8. Leicht flüchtige halogene Kohlenwasserstoffe (LHKW)
Berechnet als Chlor 0,1 mg/l
Es ist unzulässig, Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um die satzungsrechtlichen Grenzwerte einzuhalten.
Bezüglich der Untersuchungsmethoden zur Bestimmung der Grenzwerte wird auf Anlage 1 dieser Satzung verwiesen.
- Die Stadt Hilden kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
- Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt Hilden erfolgen.
- Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt Hilden von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
- Die Stadt Hilden kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt Hilden auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drain- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter/die Indirekteinleiterin hat seinem/ihrem Antrag die von der Stadt Hilden verlangten Nachweise beizufügen.
- Die Stadt Hilden kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§ 8 Abscheideanlagen
- Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Stadt Hilden im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
- Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt Hilden kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
- Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
- Der Einbau der Abscheider ist genehmigungspflichtig. Entsprechende Antragsunterlagen sind vor Einbau der Stadt Hilden einzureichen.
§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang
- Jeder/jede Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein/ihr Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
- Der/die Anschlussnehmer/in ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).
- Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt Hilden nachzuweisen.
- Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Die Stadt Hilden kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führt.
- Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3. Darüber hinaus kann die Stadt Hilden eine auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW 39), in Verbindung mit § 7 der Entwässerungssatzung der Stadt Hilden vom 12.12.1990 unter Beibehaltung des Anschluss- und Benutzungsrechts ausgesprochene Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang aufrechterhalten, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
- In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
- Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 Absatz 1 ist durchzuführen.
- Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von zwei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten/die Anschlussberechtigte angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
- Der/die Grundstückseigentümer/in kann auf Antrag von Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
- Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
§ 11 Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der/die Grundstückseigentümer/in die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er/sie dies der Stadt Hilden anzuzeigen.
§ 12 Ausführung von Anschlussleitungen
- Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.
- Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
- Der/die Grundstückseigentümer/in hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige Rückstausicherungen einzubauen, die jederzeit zugänglich sein müssen.
- Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zu den Inspektionsöffnungen sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen bestimmt die Stadt Hilden.
- Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Anschlussleitungen und zwar von der öffentlichen Abwasseranlage (Straßenkanal) bis zur Grundstücksgrenze führt die Stadt selbst oder der von ihr beauftragte Unternehmer auf Kosten des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmerin aus.
In den Fällen, in denen Bauflucht und Straßenbegrenzungslinie identisch sind, wird stadtseits auch die Verbindung der an der Straßenseite liegenden Regenfallrohre mit der Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers/der Anschlussnehmerin hergestellt.
- Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur Grundstücksgrenze führt der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin durch.
- Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen.
- Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch und durch Baulast abzusichern.
- Werden an Straßen, in denen noch keine Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, sollen Anlagen für einen späteren Anschluss vorbereitet werden.
§ 13 Zustimmungs-/Genehmigungsverfahren
- Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung/Genehmigung der Stadt Hilden. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen.
- Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt Hilden mitzuteilen. Diese verschließt die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
- Dem Antrag gem. Abs. 1 sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
a) einen Lageplan M 1 : 500, mit Eintragung der vorhandenen oder geplanten Haus - bzw. Grundstücksanschlussleitung und Angabe von Durchmesser, Sohl - und Geländehöhen, Gefälle sowie Lage des Kontrollschachtes;
b) einen Kellergrundriss M 1: 100, mit Eintragungen wie zu a. sowie Angabe der Zahl der Belastungswerte (AW´s);
c) die Abwicklung der Rohrleitungen, die unterhalb der Rückstauebene liegen mit entsprechenden Angaben wie zu a.;
d) die Beschreibung der Gewerbebetriebe, deren Abwässer in die Abwasseranlage eingeleitet werden sollen, sowie Angaben über Art, Zusammensetzung und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer;
e) den Namen des Unternehmers, der die Anlagen auf dem Grundstück herstellen oder beseitigen soll.
§ 14 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
- Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 45 Absätze 5 und 6 der Bauordnung für das Land NRW vom 07.03.1995 (BauO NW) (GV NW 218).
- Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch von der Stadt Hilden zugelassene Sachkundige oder von der Stadt Hilden selbst durchgeführt werden.
§ 15 Indirekteinleiterkataster
- Die Stadt Hilden führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
- Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Stadt Hilden dem Antrag nach § 13 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter/die Indirekteinleiterin der Stadt Hilden Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 LWG handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.
§ 16 Abwasseruntersuchungen
- Die Stadt Hilden ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
- Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer/die Anschlussnehmerin, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt, anderenfalls die Stadt Hilden.
§ 17 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
- Der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, der Stadt Hilden auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu erteilen.
- Die Anschlussnehmer/innen und die Indirekteinleiter/innen haben die Stadt Hilden unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechtes entfallen.
- Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt Hilden sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer/Eigentümerinnen und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren.
Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.
§ 18 Haftung
- Der/die Anschlussnehmer/in und der/die Indirekteinleiter/in haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Hilden infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
- In gleichem Umfang hat der/die Ersatzpflichtige die Stadt Hilden von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
- Die Stadt Hilden haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 19 Berechtigte und Verpflichtete
- Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer/innen ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
- Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter/innen, Mieter/innen, Untermieter/innen etc.), oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
- Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist;
2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt;
3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt;
5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt;
7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswassers als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Stadt Hilden angezeigt zu haben;
8. § 13 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt Hilden herstellt oder ändert;
9. § 13 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt Hilden mitteilt;
10. § 15 Absatz 2 der Stadt Hilden die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt Hilden hin keine oder nur unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt;
11. § 17 Absatz 3 die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt Hilden daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
- Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
- Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
§ 21 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.
Anlage 1 zur Entwässerungssatzung der Stadt Hilden
Untersuchungsmethoden zur Bestimmung der Grenzwerte der Entwässerungssatzung.
Es sind jeweils die nach den allgemeinen Regeln der Technik zu treffenden Untersuchungsmethoden anzuwenden; als solche gelten die in den einschlägigen DIN, DEV und in den Verwaltungsvorschriften zu § 7 WHG (nach dem jeweiligen Stand) angegebenen Verfahren, insbesondere:
1.1 Temperatur; DIN 38404-C4-2 (*)
1.2 ph-Wert: DIN 38404-C5 (*)
1.3 Absetzbare Stoffe; DIN 38409-H9-2 (*)
1.4 CSB Abbau: DIN 38412-L25 Inoculum: Belebter Schlamm aus dem entsprechenden städt. Klärwerk, Testdauer 24 Stunden 1.5 Kohlenwasserstoffe; DIN 38409-H18 (*)
1.6 Schwerflüchtige lipophile Stoffe: DIN 38409-H17 (*)
1.7 Wasserdampfflüchtige Phenole (halogenfrei): DIN 38409-H16-3 (*)
1.8 Fluorid: DIN 38405-D1-4 (*)
1.9 Nitrit: DIN 38405-D 10 (*)
1.10 Sulfat: DIN 38405-D5-2 (*)
1.11 Ammonium (NH4- und Ammoniak (NH 3) - Stickstoff: DIN 38406-E5-2 (*)
1.12 +
1.13 Aluminium, Eisen: DIN 38406-E 22 (*)
2. Organische Lösungsmittel: gaschromatisches Verfahren
3a Chrom VI: DIN 38405-D24 (*)
3b Chrom gesamt: DIN 38406-E 10-2 (*) (AAS), DIN 38406-E22
3c Kupfer: in Anlehnung an DIN 38406-E19-3 (*) (AAS), DIN 38406-E22
3d Silber: DIN 38406-E22 (*)
3e Cadmium: in Anlehnung an DIN 38406-E 19-3 (*)
3f Nickel: in Anlehnung an DIN 38406-E 19-3 (*) DIN 38406-E22
3g Zink: DIN 38406-E22 (*)
3h Zinn: DIN 38406-E22 (*)
3i Blei: DIN 30406-E6-3 (*) (AAS), DIN 38406-E22
3k Quecksilber: DIN 38406-E12-3 (*) (AAS), z. B. mit automatischem Quecksilber/ Hydrid-System
3i Arsen: DIN 38405-D18 (*) (AAS)
3m Kobalt: DIN 38406-E22 (*)
3n Selen: DIN 39406-E22 oder wahlweise LEV (+) (AAS)
3o weitere Metalle (außer Thalium): DIN 38406-E22 (*) Thalium: LEV (+) (AAS), kein geeignetes DIN-Verfahren für AAS vorhanden
4. Cyanid leicht freisetzbar: DIN 38405-D-13-2-3 (*) gesamt: DIN 38405-D13-1-3 (*) (AAS)
5. Freies Chlor: DIN 38408-G4-2
6. Sulfid: DEV-D7 (*)
7. AOX: DIN 38409-H14 (*)
8. Halogenierte leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe: DIN 38407-F4 (*)
Geschromatographie z. B. mit 5 m gepackter Säule SE 30 oder 30 m Kapillare DB5
Erläuterungen zu Anlage 1 zur Entwässerungssatzung
(*) DIN-Verfahren und DEV nach jeweils aktuellem Stand
(+) LEV = laboreigenes Verfahren (wird ggf. noch durch DIN-Verfahren ersetzt
DEV = Deutsches Einheitsverfahren zur Wasseruntersuchung
AAS = Atomabsorptionsspektrometer
WHG= Wasserhaushaltsgesetz
Anlage 2 zur Entwässerungssatzung der Stadt Hilden
Richtlinien des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (76/464/EWG)
Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz sieht verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Süßwasserläufe und des Meeres gegen bestimmte Schadstoffe vor.
Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Gewässer der Gemeinschaft müssen eine erste Liste - die Liste I - bestimmter einzelner Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkomulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen und Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden, sowie eine zweite Liste - die Liste II - erstellt werden, in der die für die Gewässer schädlichen Stoffe aufzuführen sind, wobei die schädliche Wirkung jedoch auf eine bestimmte Zone beschränkt sein kann und von den Merkmalen des aufzunehmenden Gewässers und ihrer Lokalisierung abhängt. Die Ableitung dieser Stoffe muss einer vorherigen Genehmigung unterliegen, die die Emissionsnormen festlegt.
Die Verschmutzung infolge der Ableitung verschiedener gefährlicher Stoffe aus der Liste I sollte beseitigt werden. Der Rat muss binnen bestimmter Fristen auf Vorschlag der Kommission Grenzwerte, die die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen, Messverfahren sowie die Fristen festlegen, die die gegenwärtigen Ableiter einhalten müssen.
Die Mitgliedstaaten müssen diese Grenzwerte anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission nach einem vom Rat festgelegten Kontrollverfahren nachweisen könnte, dass die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegten Qualitätsziele in dem gesamten geographischen Gebiet, das gegebenenfalls von den Ableitungen betroffen ist, dank der Maßnahmen, die unter anderem von diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden, erreicht und ständig eingehalten werden.
Es ist notwendig, die Verschmutzung der Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II zu verringern. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, die Qualitätsziele für die Gewässer umfassen, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden. Die Emissionsnormen für diese Stoffe sind aufgrund dieser Qualitätsziele zu berechnen.
Es ist wichtig, diese Richtlinie - vorbehaltlich einiger Ausnahmen und Änderungen - auf Ableitungen ins Grundwasser anzuwenden, solange keine spezifische gemeinschaftliche Regelung auf diesem Gebiet erlassen worden ist.
Es ist wichtig, dass ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen können.
Es ist wichtig, eine Bestandsaufnahme der Ableitungen besonders gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft vorzunehmen, um ihren Ursprung zu kennen.
Es kann sich als notwendig erweisen, die Listen I und II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen und zu vervollständigen, ggf. auch Übertragung bestimmter Stoffe aus der Liste II in die Liste I.
Artikel 1
- Vorbehaltlich des Artikels 8 findet diese Richtlinie Anwendung auf
- die oberirdischen Binnengewässer
- das Küstenmeer,
- die inneren Küstengewässer,
- das Grundwasser.
- Im Sinne dieser Richtlinie sind
a) “oberirdische Binnengewässer”: alle stehenden oder fließenden oberirdischen Süßwasser, die im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelegen sind;
b) “innere Küstengewässer”: die Gewässer auf der landwärtigen Seite der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird; sie erstrecken sich bei Wasserläufen bis zur Süßwassergrenze;
c) “Süßwassergrenze”: die Stelle in dem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süßwasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;
d) “Ableitung”: jede Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang an die in Absatz 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme
- der Ableitung von Baggergut,
- der betriebsbedingten Ableitung von Schiffen aus in das Küstenmeer,
- der Versenkung von Abfallstoffen von Schiffen aus in das Küstenmeer;
e) “Verschmutzung”: die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit dieser Richtlinie der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I im Anhang zu beseitigen und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II im Anhang zu verringern, wobei diese Richtlinie einen ersten Schritt zur Erreichung dieses Ziels darstellt.
Artikel 3
Für die Stoffe aus den Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I, nachstehend “Stoffe aus der Liste I” genannt, gilt folgendes:
1. Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen dieser Stoffe enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates.
2. Für Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer und, sofern es für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, die Ableitung solcher Stoffe in die Kanalisation werden mit dieser Genehmigung Emissionsnormen festgesetzt.
3. Bei bestehenden Ableitungen dieser Stoffe in die in Artikel 1 genannten Gewässer müssen die Ableiter die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen innerhalb der darin gesetzten Frist erfüllen. Diese Frist darf die gem. Artikel 6 Abs. 4 gesetzten Grenzen nicht überschreiten.
4. Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Sie kann unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen der Grenzwerte des Artikels 6 erneuert werden.
Artikel 4
- Die Mitgliedstaaten wenden auf Ableitungen von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser eine Null-Emissionsregelung an.
- Die Mitgliedstaaten wenden auf Grundwasser die Bestimmungen dieser Richtlinie an, die die Stoffe aus den Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II, nachstehend “Stoffe aus der Liste II” genannt, betreffen.
- Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Haushaltsabwässer noch für das Verpressen in tiefe, salzhaltige und nichtverwendbare Schichten.
- Die das Grundwasser betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie treten mit Beginn der Anwendung einer besonderen Richtlinie über Grundwasser außer Kraft.
Artikel 5
- Die in den Genehmigungen gem. Artikel 3 festgesetzten Emissionen legen folgendes fest:
a) die in Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffes. Im Falle einer Verdünnung ist der in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a) vorgesehene Grenzwert durch den Verdünnungsfaktor zu teilen;
b) die in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen in Ableitungen zulässige Höchstmenge eines Stoffes. Diese Menge kann erforderlichenfalls darüber hinaus in Gewichtseinheit des Schadstoffes je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (z. B. Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit) ausgedrückt werden.
- Bei jeder Genehmigung kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates, falls erforderlich, strengere Emissionsnormen als diejenigen festlegen, die sich aus der Anwendung der Grenzwerte ergeben, die der Rat gem. Artikel 6 festgesetzt hat, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität, der Langlebigkeit und der Bioakkumulation des betreffenden Stoffes in dem Milieu, in das die Ableitung erfolgt.
- Erklärt der Ableiter, dass er die vorgeschriebenen Emissionsnormen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.
- Werden die Emissionsnormen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates alle zweckdienlichen Schritte um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden und dass die Ableitung erforderlichenfalls verboten wird.
Artikel 6
- Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission für die einzelnen gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I die Grenzwerte fest, welche die Emissionsnormen nicht überschreiten dürfen. Diese Grenzwerte werden durch Folgendes bestimmt:
a) die in Ableitungen zulässige maximale Konzentration eines Stoffes und,
b) sofern zweckdienlich, die zulässige Höchstmenge eines solchen Stoffes, ausgedrückt in Gewichtseinheit des Schadstoffes je Einheit des charakteristischen Elements der verunreinigenden Tätigkeit (beispielsweise Gewichtseinheit je Rohstoff oder je Produkteinheit).
Sofern zweckdienlich, werden die Grenzwerte für industrielle Abwässer für einzelne Industriezweige und Produktarten festgelegt. Die Grenzwerte für die Stoffe aus der Liste I werden hauptsächlich an Hand der nachstehenden Faktoren festgesetzt:
- Toxizität
- Langlebigkeit
- Bioakkumulation,
und zwar unter Berücksichtigung der besten verfügbaren technischen Hilfsmittel.
- Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission Qualitätsziele für die Stoffe aus der Liste I fest.
Diese Ziele werden hauptsächlich nach Maßgabe der Toxizität, der Langlebigkeit und der Akkumulation dieser Stoffe in lebenden Organismen und in Sedimenten, wie sie sich aus jüngsten wissenschaftlich erwiesenen Daten ergeben, festgelegt; dabei sind die unterschiedlichen Eigenschaften des Meerwassers und des Süßwassers zu berücksichtigen.
- Die in Übereinstimmung mit Absatz 1 festgesetzten Grenzwerte gelten, ausgenommen in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der Kommission nach einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegten Überwachungsverfahren nachweisen kann, dass in dem gesamten geographischen Gebiet, das gegebenenfalls von den Ableitungen betroffen ist, den gem. Abs. 2 festgelegten Qualitätszielen oder strengeren Qualitätszielen der Gemeinschaft auf Grund der Maßnahmen, die dieser Mitgliedstaat unter anderem trifft, zur Zeit und auch künftig ständig entsprochen wird.
Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die Fälle, in denen sie die Anwendung des Verfahrens der Qualitätsziele akzeptiert hat. Der Rat überprüft alle fünf Jahre auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gem. Artikel 148 des Vertrages die Fälle der Anwendung des Verfahrens der Qualitätsziele.
- Für die Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen gem. Abs. 1 setzt der Rat gem. Artikel 12 die Fristen gem. Artikel 3 Nummer 3 fest, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Industriezweige und gegebenenfalls der Produktarten.
Artikel 7
- Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch Stoffe aus der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel anwenden.
- Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe aus der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gem. Abs. 3 festgelegten Qualitätszielen auszurichten.
- Die Programme gem. Abs. 1 umfassen Qualitätsziele für die Gewässer, die unter Beachtung etwaiger Richtlinien des Rates festgelegt werden.
- Die Programme können auch spezifische Vorschriften für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten enthalten; sie berücksichtigen die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte.
- In den Programmen werden die Fristen für ihre Durchführung festgelegt.
- Die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung werden der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt.
- Die Kommission nimmt mit den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Gegenüberstellung dieser Programme im Hinblick auf eine ausreichende Harmonisierung ihrer Durchführung vor. Sie unterbreitet dem Rat, wenn sie es für erforderlich hält, einschlägige Vorschläge.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit die aufgrund dieser Richtlinien getroffenen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass eine Zunahme der Verschmutzung der nicht von Artikel 1 erfassten Gewässer verhindert wird. Sie untersagen ferner jede Handlung, die eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinien bezweckt oder zur Folge hat.
Artikel 9
Die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer zur Folge haben.
Artikel 10
Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen.
Artikel 11
Die zuständige Behörde nimmt eine Bestandsaufnahme der Ableitungen vor, die in die in Artikel 1 genannten Gewässer erfolgen und Stoffe aus der Liste I, für welche Emissionsnormen gelten, enthalten können.
Artikel 12
- Der Rat beschließt einstimmig binnen neun Monaten über Vorschläge der Kommission gem. Artikel 6 sowie über Vorschläge zu den entsprechenden Messverfahren.
Die Kommission unterbreitet Vorschläge zu einer ersten Reihe von Stoffen sowie den entsprechenden Messverfahren und den Fristen gem. Artikel 6 Abs. 4 binnen einer maximalen Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.
- Die Kommission übermittel, soweit möglich, binnen 27 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ihre ersten Vorschläge gem. Artikel 7 Abs. 7. Der Rat beschließt darüber einstimmig binnen neun Monaten.
Artikel 13
- Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen im Einzelfall alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere
- Einzelheiten über die gem. Artikel 3 und Artikel 7 Abs. 2 erteilten Genehmigungen,
- die Ergebnisse der in Artikel 11 vorgesehenen Bestandsaufnahme,
- die Ergebnisse der vom nationalen Netz durchgeführten Überwachung,
- ergänzende Auskünfte zu Programmen gem. Artikel 7.
- Die bei Anwendung dieses Artikels erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie angefordert sind.
- Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Richtlinie erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
- Die Absätze 2 und 3 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Artikel 14
Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates unterbreitet, eine Revision und erforderlichenfalls Ergänzung der Listen I und II im Lichte der gewonnenen Erfahrungen, ggf. unter Überführung von Stoffen aus der Liste II in die Liste I.
Artikel 15
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 1976
Im Rahmen des Rates
Der Präsident
G. Thorn
Anhang
Liste I der Stofffamilien und Stoffgruppen
Die Liste I umfasst bestimmte Stoffe folgender Stofffamilien oder -gruppen, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit, ihrer Bioakkumulation auszuwählen sind, mit Ausnahme von biologisch unschädlichen Stoffen, die rasch in biologisch unschädliche Stoffe umgewandelt werden.
1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können;
2. organische Phosphorverbindungen;
3. organische Zinnverbindungen;
4. Stoffe, deren kanzerogene Wirkung im oder durch das Wasser erwiesen ist (*);
5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
6. Kadmium und Kadmiumverbindungen;
7. beständige Mineralöle und aus Erdöl gewonnene beständige Kohlenwasserstoffe sowie für die Anwendung der Artikel 2, 8, 9 und 14 dieser Richtlinie;
8. langlebige Kunststoffe, die im Wasser treiben, schwimmen oder untergehen können und die jede Nutzung der Gewässer behindern können.
(*) sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II kanzerogene Wirkung haben, fallen sie unter Gruppe 4 dieser Liste.