Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) und des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Anschlussbeitrag
- Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW.
- Der Kanalanschlussbeitrag ist die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Der Kanalanschlussbeitrag dient dem Ersatz des Aufwandes der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Anlage.
- Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
- Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können,
2. für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und
3. a) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden oder
b) es muss für das Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
c) soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
d) soweit für ein Grundstück eine Nutzung zu Lager-, Arbeits- oder Stellplatzflächen festgesetzt ist, muss das Grundstück für diese Zwecke genutzt werden können oder, sofern keine derartige Festsetzung vorhanden ist, muss das Grundstück tatsächlich für diese Zwecke genutzt werden.
- Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
- Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Gemeinde betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
§ 3 Beitragsmaßstab
- Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche. Als Grundstücksfläche gilt:
1. Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht;
2. bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, neben der Fläche für die ggf. Abs. 1 Ziffer 3 gilt;
3. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50,00 m;
b) bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch eine Zuwegung mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50,00 m, wobei Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt bleiben;
c) die Begrenzung der Grundstückstiefe nach Abs. 1 Ziffern 3 a) und b) gilt nicht für Grundstücke in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind bzw. bei Grundstücken, auf denen überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig wäre. Die Begrenzung der Grundstückstiefe gilt auch nicht, sofern diese Begrenzung durch die tatsächliche Bebauung oder Nutzung überschritten wird. In diesen Fällen ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Bebauung oder Nutzung zu berücksichtigen;
d) grenzt ein Grundstück an mehrere Erschließungsanlagen, in denen die Leitungen gleichzeitig verlegt wurden, so ist die Begrenzung der Grundstückstiefe von der Erschließungsanlage zu messen, an der das Grundstück mit der größten Frontlänge angrenzt.
- 1. Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit = 1,0
b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit = 1,2
c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit = 1,4
d) bei 4-geschossiger Bebaubarkeit = 1,5
e) bei 5-geschossiger Bebaubarkeit = 1,6
f) bei 6-geschossiger Bebaubarkeit = 1,7
g) für jedes weitere Geschoss zusätzl.= 0,05
2. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
3. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen, für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zuläßt, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke; Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen Garagen bebaut oder nur als Stellplatzflächen genutzt werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar; Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, gelten als 2-geschossig bebaubar; hiermit ist gleichzeitig der Zuschlag hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung abgegolten.
4. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
5. Sind für ein Grundstück mehrere Geschosszahlen festgesetzt, so gilt als Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
6. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder eine Geschosszahl noch eine Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
c) Wenn für die in Nr. 6 a) und b) genannten Grundstücke mehrere Geschosszahlen vorhanden oder möglich sind, so gilt als Geschosszahl der Durchnitt der zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
7. gestrichen
8. Die in Abs. 2 Ziffern 1 a) - g) genannten Nutzfaktoren erhöhen sich in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern- Gewerbe- und Industriegebieten um je 0,5.
9. Abs. 2 Ziffer 8 gilt entsprechend
a) bei Grundstücken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, die aber Aufgrund der vorhandenen, im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet anzusehen sind;
b) bei Grundstücken, die nicht in nach Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten liegen bzw. für die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Ziffer 9 a) nicht vorliegen, auf denen jedoch überwiegend tatsächlich eine Nutzung stattfindet, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig wäre.
§ 4 Beitragssatz
- Der Beitrag beträgt 20,40 € je qm der nach § 3 ermittelten modifizierten Grundstücksfläche.
- Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben.
Dieser beträgt:
a) bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 60 % des Beitrags;
b) bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 40 % des Beitrags;
c) bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser zwischen 10 und 90 % des Beitrages nach b), je nach Verhältnis des im Einzelfall gebotenen Anschlusses.
- Wird bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, werden bei Ableitung von Schmutz- und Regenwasser 70 % und bei Ableitung nur von Schmutzwasser 30 % des Beitrages erhoben. Dies gilt nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, wenn die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
- Wird die Anschlussmöglichkeit nach Abs. 2 erweitert, oder entfällt die Notwendigkeit einer Vorklärung nach Abs. 3, so wird auch der bisher noch nicht angefallene Teilbetrag des Anschlussbeitrages erhoben; die Höhe des zu erhebenden Beitrages richtet sich nach den Vorschriften der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht jeweils geltenden Beitragssatzung.
§ 5 Entstehung der Beitragspflicht
- Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
- Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss.
- Im Falle des § 4 Abs. 4 entsteht die Beitragspflicht mit dem Eintritt des Ereignisses.
§ 6 Beitragspflicht
- Beitragspflichtig ist derjenige/diejenige, der/die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer/ Eigentümerin des Grundstückes ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers/der Eigentümerin der Erbbauberechtigte/die Erbbauberechtigte.
- Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.
- Ist ein Grundstück in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt, wird jeder/jede Wohnungs-/Teileigentümerin entsprechend seiner/ihrer grundbuchlichen Eigentumsanteile herangezogen.
§ 7 Fälligkeit des Beitrages
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Widerspruch und Klagen gegen einen Beitragsbescheid haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr.1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.
§ 8 Übergangsvorschrift
Eine Anschlussbeitragspflicht entsteht nicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anschluss erlassen wurde oder verjährt ist.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die Abwasseranlage der Stadt Hilden
- Anschlussbeitragssatzung - vom 10.04.2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hilden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hilden, 10.04.2003
Günter Scheib
Bürgermeister