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Satzung

Datum

Änderungen

in Kraft getreten

Hildener Marktstandstarif

14.12.1990

01.01.1991

1. Nachtrag

14.12.1992

§ 2

01.01.1993

2. Nachtrag

15.12.1993

§§ 1, 2

01.01.1994

3. Nachtrag

19.12.1994

§ 2

01.01.1995

4. Nachtrag

19.12.1996

§ 2

01.01.1997

5. Nachtrag

19.12.1997

§ 2

01.01.1998

6. Nachtrag

17.12.1998

§ 2

01.01.1999

7. Nachtrag

16.12.1999

§ 2

01.01.2000

8. Nachtrag

20.12.2001

§ 2

01.01.2002

9. Nachtrag

12.12.2002

§ 2

01.01.2003

10. Nachtrag

14.12.2003

§ 2 Abs. 1, S. 1, 4 und 5

01.01.2004

Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchst. g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV NW S. 475/ SGV NW 2073), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung vom 7.3.1990 (GV NW S. 141) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geändert durch Art. 13 des Rechtsbereinigungsgesetzes NW (RBG NW) vom 6.10.1987 (GV NW S. 342) hat der Rat der Stadt Hilden am 12.12.1990 folgende Gebührensatzung beschlossen:


§ 1 Erhebung von Benutzungsgebühren

  1. Für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte werden von den Benutzern (Marktbeschickern) Benutzungsgebühren (Marktstandsgelder und Strompauschalen) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

  2. Die Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgt

    -   bei Inhabern von Dauerplätzen in der Regel monatlich im Voraus durch das Bankeinzugsverfahren,

    -   bei den übrigen Marktbeschickern ("fliegenden Händlern") durch die mit der Erhebung beauftragten Marktmeister mit Gebührenmarken.

  3. Die Inhaber von Dauerplätzen haben durch Einzugsermächtigung sicherzustellen, dass das Bankeinzugsverfahren zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erfolgen kann.
    Die den "fliegenden Händlern" bei Erhebung der Marktstandsgelder ausgehändigten Gebührenmarken, die nur für den jeweiligen Markttag Gültigkeit haben, sind sorgfältig aufzubewahren und auf Anforderung den Marktmeistern vorzuzeigen.


§ 2 Höhe der Benutzungsgebühren

  1. Als Gebühr wird ein Marktstandsgeld in Höhe von 1,70 € für jeden angefangenen Meter der Länge der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag erhoben. Hierin ist für einen Anteil von 25 v. H. des Standgeldes die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe enthalten.

    Marktbeschicker, die für ihren Marktstand einen Stromanschluss benötigen, entrichten je Markttag eine Pauschalgebühr für den Stromverbrauch. Diese Pauschalgebühr wird für jeden Marktbeschicker nach den Anschlusswerten der für den Marktstand benötigten elektrischen Geräte festgesetzt.

  2. Bei Marktbeschickern, die einen Wochenmarkt regelmäßig benutzen und denen ein fester Standplatz zugewiesen wurde, werden die Gebühren jeweils für einen vollen Kalendermonat berechnet. Bei Aufgabe des Standplatzes endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Standplatz aufgegeben wurde.

  3. Bei den übrigen Marktbeschickern ("fliegenden Händlern") werden die Gebühren entsprechend den zugewiesenen Standflächen je angefangenen laufenden Meter für den Markttag berechnet.

  4. Ein Erstattungsanspruch auf entrichtete Gebühren besteht nicht, wenn die zugewiesene Standfläche bei Inhabern von Dauerplätzen nicht an allen Markttagen, bei den übrigen Marktbeschickern ("fliegenden Händlern") für die festgesetzte Marktzeit nicht bzw. nicht voll genutzt wird.


§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig ist jeder Marktbenutzer i. S. des § 1 dieser Gebührensatzung, für dessen Rechnung Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.

Daneben haftet für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Gebühren jeder, der von dem Inhaber des Marktstandes mit der Aufstellung oder Beaufsichtigung des Standes und der Ware oder deren Verkauf während der Marktzeit beauftragt worden ist.


§ 4 Fälligkeit der Benutzungsgebühren

  1. Die Gebühren werden mit der Zuweisung des Standplatzes fällig.

  2. Abweichend hiervon werden die nach vollen Kalendermonaten berechneten Gebühren bei den Inhabern von Dauerplätzen im Voraus jeweils bis zum dritten Tag des Monats fällig, für den sie berechnet worden sind.


§ 5 Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Gebühren

Die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Gebühren ergeben sich

-   aus § 5 Abs. 2 Buchst. d) der Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Hilden vom 8.6.1990 in der jeweils gültigen Fassung,

-   aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV NW S. 510/SGV NW 2010) in der jeweils gültigen Fassung sowie

-   aus der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW) vom 30.11.1971 (GV NW S. 394/ SGV NW 2010) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 6 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisheriger Regelungen

Diese Gebührensatzung tritt am 1.1.1991 in Kraft.

Gleichzeitig verliert die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif)“ vom 1.12.1971 i. d. F. der 5. Nachtragssatzung vom 18.12.1989 ihre Gültigkeit.