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Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Hildener Obdachlosensatzung |
16.11.1971 |
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01.01.1972 |
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1. Nachtrag |
02.02.1982 |
§ 3 |
01.01.1982 |
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2. Nachtrag |
26.09.1984 |
§ 3 |
01.01.1985 |
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3. Nachtrag |
25.04.1988 |
§ 3 Abs.1 |
01.05.1988 |
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4. Nachtrag |
13.07.1992 |
§ 3 Abs.1 |
01.08.1992 |
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5. Nachtrag |
15.12.1993 |
§ 3 Abs.1f |
01.01.1994 |
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6. Nachtrag |
02.03.1995 |
§ 3 Abs.2 |
10.03.1995 |
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7. Nachtrag |
26.06.1997 |
§ 3 Abs.1 |
01.07.1997 |
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8. Nachtrag |
15.06.1999 |
§ 3 Abs.1 |
01.07.1999 |
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9. Nachtrag |
20.07.2001 |
§ 3 Abs. 1 |
01.01.2002 |
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10. Nachtrag |
18.07.2002 |
§ 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3, § 5, § 7 |
26.07.2002 |
§ 1 Grundsatz
Die Stadt Hilden unterhält als öffentliche Einrichtungen Unterkünfte zur vorübergehenden oder dauernden Unterbringung von Obdachlosen.
§ 2 Benutzung
- Zur Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist nur berechtigt, wer durch den Bürgermeister in diese eingewiesen worden ist.
- Ein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Räume besteht nicht. Der Bürgermeister ist berechtigt, die Eingewiesenen zur zweckmäßigeren Ausnutzung oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung jederzeit in eine andere Unterkunft umzusetzen.
- Im Übrigen haben die Eingewiesenen die vom Bürgermeister erlassene Benutzungsordnung zu beachten.
§ 3 Gebühren
- Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Obdachlosenwohnunterkunft Grünstr. 61:
je Quadratmeter der Wohneinheit
je Monat 4,40 €
b) Obdachlosenwohnunterkunft Forststraße 21 a:
je Quadratmeter der Wohneinheit
je Monat 7,70 €
c) Obdachlosenwohnunterkunft Krabbenburg 6:
je Quadratmeter der Wohneinheit
je Monat 3,20 €
d) Obdachlosenwohnunterkunft Oststraße 69/75:
je Quadratmeter der Wohneinheit
je Monat 4,40 €
e) Obdachlosenwohnunterkunft Richrather Str. 257:
je Quadratmeter der Wohneinheit
je Monat 4,40 €.
- Wird die Unterkunft nicht für einen vollen Monat genutzt, so wird die Gebühr nach Tagen berechnet. Als Gebühr für einen Tag gilt 1/30 der Monatsgebühr. Für den Einzugstag wird ein Tagessatz berechnet; der Auszugstag wird nicht berechnet. Bei Umsetzung innerhalb der Unterkünfte zählt der Tag der Umsetzung für die Berechnung der neuen Benutzungsgebühr.
§ 4 Zahlungspflicht, Fälligkeit und Beitreibung
- Zur Zahlung der Gebühren sind alle Personen verpflichtet, die die Obdachlosenunterkünfte benutzen. Mehrere gemeinschaftliche Benutzer haften als Gesamtschuldner.
- Die Gebühren sind monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats an die Stadtkasse Hilden zu überweisen, erstmalig spätestens am 3. Tage nach der Einweisung.
- Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Eine Aufrechnung ist unzulässig.
§ 5 Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung, Erlass
Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren entscheidet der Bürgermeister.
§ 6 Zwangsmittel
Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung finden die §§ 55 bis 66 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.7.1957 (SGV NW 2010) Anwendung.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.