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Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Hildener Obdachlosensatzung

16.11.1971

01.01.1972

 1.  Nachtrag

02.02.1982

§ 3

01.01.1982

 2.  Nachtrag

26.09.1984

§ 3

01.01.1985

 3.  Nachtrag

25.04.1988

§ 3 Abs.1

01.05.1988

 4.  Nachtrag

13.07.1992

§ 3 Abs.1

01.08.1992

 5.  Nachtrag

15.12.1993

§ 3 Abs.1f

01.01.1994

 6.  Nachtrag

02.03.1995

§ 3 Abs.2

10.03.1995

 7.  Nachtrag

26.06.1997

§ 3 Abs.1

01.07.1997

 8.  Nachtrag

15.06.1999

§ 3 Abs.1

01.07.1999

 9.  Nachtrag

20.07.2001

§ 3 Abs. 1

01.01.2002

10. Nachtrag

18.07.2002

§ 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3, § 5, § 7

26.07.2002

§ 1 Grundsatz

Die Stadt Hilden unterhält als öffentliche Einrichtungen Unterkünfte zur vorübergehenden oder dauernden Unterbringung von Obdachlosen.


§ 2 Benutzung

  1. Zur Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist nur berechtigt, wer durch den Bürgermeister in diese eingewiesen worden ist.

  2. Ein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Räume besteht nicht. Der Bürgermeister ist berechtigt, die Eingewiesenen zur zweckmäßigeren Ausnutzung oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung jederzeit in eine andere Unterkunft umzusetzen.

  3. Im Übrigen haben die Eingewiesenen die vom Bürgermeister erlassene Benutzungsordnung zu beachten.


§ 3 Gebühren

  1. Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte sind folgende Gebühren zu entrichten:

    a)   Obdachlosenwohnunterkunft Grünstr. 61:
    je Quadratmeter der Wohneinheit
    je Monat       4,40 €

    b)   Obdachlosenwohnunterkunft Forststraße 21 a:
    je Quadratmeter der Wohneinheit
    je Monat       7,70 €

    c)   Obdachlosenwohnunterkunft Krabbenburg 6:
    je Quadratmeter der Wohneinheit
    je Monat       3,20 €

    d)   Obdachlosenwohnunterkunft Oststraße 69/75:
    je Quadratmeter der Wohneinheit
    je Monat       4,40 €


    e)   Obdachlosenwohnunterkunft Richrather Str. 257:
    je Quadratmeter der Wohneinheit
    je Monat       4,40 €.

  2. Wird die Unterkunft nicht für einen vollen Monat genutzt, so wird die Gebühr nach Tagen berechnet. Als Gebühr für einen Tag gilt 1/30 der Monatsgebühr. Für den Einzugstag wird ein Tagessatz berechnet; der Auszugstag wird nicht berechnet. Bei Umsetzung innerhalb der Unterkünfte zählt der Tag der Umsetzung für die Berechnung der neuen Benutzungsgebühr.


§ 4 Zahlungspflicht, Fälligkeit und Beitreibung

  1. Zur Zahlung der Gebühren sind alle Personen verpflichtet, die die Obdachlosenunterkünfte benutzen. Mehrere gemeinschaftliche Benutzer haften als Gesamtschuldner.

  2. Die Gebühren sind monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats an die Stadtkasse Hilden zu überweisen, erstmalig spätestens am 3. Tage nach der Einweisung.

  3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Eine Aufrechnung ist unzulässig.


§ 5 Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung, Erlass

Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren entscheidet der Bürgermeister.


§ 6 Zwangsmittel

Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung finden die §§ 55 bis 66 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.7.1957 (SGV NW 2010) Anwendung.


§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.