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Satzung |
Datum |
Änderungen |
In Kraft getreten |
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Feuerwehrgebührensatzung |
09.11.2001 |
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01.01.2001 |
Präambel
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 26.09.2001 aufgrund der §§ 7, 41 ff und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW S.666/SGV. NRW 2023) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW S.712/SGV NRW 610) und der §§ 1, 25 Abs.2 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (FSHG) vom 10.02 1998 (GV.NRW S.122/SGV.NRW 213) in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Unentgeltliche Pflichtaufgaben der Feuerwehr
- Aufgabe der Feuerwehr Hilden ist kraft Gesetzes die Bekämpfung von Schadenfeuer sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (§ 1 FSHG vom 10.02.1998 - GV.NRW S.122/ SGV.NRW 213 - in der zur Zeit gültigen Fassung).
- Der Einsatz der Feuerwehr ist unter den Voraussetzungen des § 41 Abs.1 FSHG innerhalb des Stadtgebietes Hilden unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
- Der Einsatz der Feuerwehr ist nach § 25 Abs.2 FSHG, mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen für unmittelbar aneinander grenzende Gemeinden, unentgeltlich.
§ 2 Entgeltliche Pflichtaufgaben der Feuerwehr
- Die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nach § 1 FSHG werden unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 FSHG auf der Grundlage des zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarifs verlangt,
a) von dem/der Verursacher/in, wenn er/sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
b) von dem/der Betreiber/in von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
c) von dem/der Fahrzeughalter/in, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem/der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
d) von dem/der Transportunternehmer/in, Eigentümer/in, Besitzer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11. 1996 (BGBl. I S.1695) in den jeweils gültigen Fassungen entstanden ist,
e) von dem/der Eigentümer/in, Besitzer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Punkt (d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
f) von dem/der Eigentümer/in, Besitzer/in oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Punkt g), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
g) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter/innen eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet haben,
h) von dem/derjenigen, der/die vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
- Die Kosten für eine überörtliche Hilfeleistung i. S. v. § 25 FSHG werden auf der Grundlage des Gebührentarifs von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde verlangt.
§ 3 Freiwillige Leistungen der Feuerwehr
- Die Stadt Hilden kann in begründeten Fällen auf Antrag freiwillige Leistungen (Dienst- und/oder Sachleistungen) durch die Feuerwehr übernehmen.
- Ein Anspruch auf Gewährung von freiwilligen Leistungen besteht nicht. Der/die Leiter/in der Feuerwehr entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob, wann und in welchem Umfang eine freiwillige Leistung übernommen werden soll.
§ 4 Gebührenpflicht
- Für die freiwilligen Leistungen der Feuerwehr werden Gebühren erhoben.
- Gebührenpflichtig sind insbesondere
a) Brandwachen, die über das pflichtgemäße Ermessen des/der Einsatzleiters/Einsatzleiterin hinausgehen, falls diese beantragt werden,
b) angeordnete Brandsicherheitswachen in Theatern, Versammlungsräumen, Zelten usw.,
c) das Überlassen von Material und Gerätschaften der Feuerwehr,
d) Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Fremdgerätschaften stehen.
- Freiwillige Leistungen können von der Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
§ 5 Berechnungsgrundlage
- Die Gebühren werden aufgrund des nachstehenden Gebührentarifs, der Bestandteil der Satzung ist, erhoben.
- Grundlage für die Gebührenberechnung ist die Zeit, in der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache abwesend sind. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
- Soweit sich die Berechnung nach der Zeitdauer richtet, gilt die Mindestgebühr für eine Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte der in dem Gebührentarif aufgeführten Gebühr erhoben.
- Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich genannt sind, werden die für vergleichbare Leistungen festgesetzten Gebühren erhoben.
- Soweit der Feuerwehr der Stadt Hilden nach § 25 Abs.2 FSHG Kosten zu erstatten sind, werden diese nach dem Gebührentarif dieser Satzung berechnet.
§ 6 Gebührenpflicht bei nicht in Anspruch genommener Hilfeleistung
Die festgesetzten Gebühren und Erstattungsbeiträge sind auch dann zu entrichten, wenn es nach der Auftragserteilung oder Alarmierung der Feuerwehr zu einer Hilfeleistung, zu der die Feuerwehr ausgerückt ist, aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
§ 7 Gebührenschuldner
- Zur Zahlung von Gebühren und Erstattungsbeiträgen sind verpflichtet:
a) die in § 2 Abs.1 a) - h) genannten Personen,
b) wer die Leistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder beantragt hat,
c) diejenigen, in deren Interesse oder Auftrag die Feuerwehr in Anspruch genommen wird,
d) bei Gestellung von Brandsicherheitswachen in Theatern, Versammlungsräumen, Zelten usw. auch der/die Besitzer/in oder der/die Eigentümer/in des Gebäudes.
- Mehrere Gebühren- und Erstattungsbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 8 Entrichtung der Gebühren
- Die Gebühr sowie der Erstattungsbeitrag werden vom Bürgermeister der Stadt Hilden - Amt 37 - Feuerwehr durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Stadtkasse der Stadt Hilden zu entrichten.
- Rückständige Beträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 510/SGV NRW 2010), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben.
- Von der Erstattung der Kosten und der Zahlung der festgesetzten Gebühren kann abgesehen werden, wenn es aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist oder wenn nach Lage des Einzelfalles die Zahlung eine unbillige Härte darstellt.
- Die Stundung der Erstattungsbeträge und der Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW S.712/SGV NRW 610) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Haftung
- Die Stadt Hilden haftet dem/der Gebührenpflichtigen nur für solche Schäden, die die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Stadt Hilden haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die bei der Benutzung ihrer Geräte und Fahrzeuge durch Unbefugte oder unsachgemäße Handhabung entstehen. Eine Mängel- oder Garantieleistung ist ausgeschlossen.
- Bei schuldhafter Beschädigung oder dem Verlust von Geräten hat der/die Gebührenpflichtige neben den Gebühren die Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hilden vom 01.01.1995 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Gebührentarif
zu der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hilden
1. Personalgebühren
1.1 Einsatz eines ehrenamtlichen Mitgliedes der Feuerwehr der Stadt Hilden
je Std. 20,00 Euro
1.2 Einsatz eines hauptamtlichen Mitgliedes der Feuerwehr der Stadt Hilden im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
je Std. 32,00 Euro
1.3 Einsatz eines hauptamtlichen Mitgliedes der Feuerwehr der Stadt Hilden im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
je Std. 41,00 Euro
1.4 Einsatz eines Mitgliedes der Feuerwehr der Stadt Hilden bei Brandsicherheitswachen
je Std. 15,00 Euro
2. Fahrzeuggebühren
Die Gebühren nach Tarif-Nr. 2 werden bei Fahrzeugeinsatz erhoben. In den Fahrzeuggebühren sind die anteiligen Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte, mit Ausnahme von Spezialanzügen, Atemschutzgeräten und Auffangbehältern, enthalten. Die personelle Besetzung der Fahrzeuge wird nach Tarif-Nr. 1.1 - 1.3 zusätzlich berechnet.
2.1 Einsatzleitwagen 1 (ELW 1/KdoW) je Std. 23,00 €
2.2 Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) je Std. 73,00 €
2.3 Kleineinsatzfahrzeug (KEF) je Std. 31,00 €
2.4 Mannschaftstransportwagen (MTW) je Std. 25,00 €
2.5 Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6) je Std. 79,00 €
2.6 Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) je Std. 112,00 €
2.7 Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) je Std. 128,00 €
2.8 Drehleiter (DLK 23/12) je Std. 179,00 €
2.9 Rüstwagen (RW 2) je Std. 92,00 €
2.10 Schlauchwagen (SW 2000) je Std. 72,00 €
2.11 LKW-Nachschub je Std. 71,00 €
2.12 Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) je Std. 76,00 €
2.13 Gerätewagen-Wasserrettung (GW-W) je Std. 41,00 €
3. Gerätegebühren
Für die mit den Geräten eingesetzten Mitglieder der Feuerwehr werden zusätzlich die unter Tarif-Nr. 1.1 - 1.3 aufgeführten Personalgebühren erhoben.
Für die unter Tarif-Nr. 3.1 und 3.2 erhobenen Gerätegebühren werden zusätzlich die Kraft- und Schmierstoffe berechnet.
3.1 Tragkraftspritze (TS 8/8) je Tag/Einsatz 22,00 €
3.2 Stromerzeuger, tragbar (8 kVA) je Tag/Einsatz 20,00 €
3.3 Hochleistungslüfter je Tag/Einsatz 18,00 €
3.4 Ex-geschützte Umfüllpumpe je Tag/Einsatz 21,00 €
3.5 Fasspumpe je Tag/Einsatz 8,00 €
3.6 Schlauchpumpe für Gefahrgut je Tag/Einsatz 37,00 €
3.7 Ex-O2-Messgerät je Tag/Einsatz 7,00 €
3.8 Chemikalienschutzanzug je Tag/Einsatz 23,00 €
3.9 Überfass Edelstahl je Tag/Einsatz 22,00 €
3.10 Evakuierungsfass mit Zubehör je Tag/Einsatz 29,00 €
3.11 Chemikalienbeständige Schläuche je Tag/Einsatz/m 3,00 €
3.12 Strahlenschutzausrüstung je Tag/Einsatz 37,00 €
3.13 Hydraulische Rettungsgeräte je Tag/Einsatz 22,00 €
3.14 Pneumatische Geräte je Tag/Einsatz 11,00 €
3.15 Pressluftatmer mit Atemanschluss je Tag/Einsatz 22,00 €
3.16 Tauchgerät mit Atemanschluss je Tag/Einsatz 24,00 €
3.17 Taucherausrüstung je Tag/Einsatz 11,00 €
3.18 tragbare Feuerwehrleitern je Tag/Einsatz 11,00 €
3.19 Geräte zur Wasserentnahme/
Fortleitung/Abgabe je Tag/Einsatz 3,00 €
3.20 Saug- und Druckschläuche je Tag/Einsatz 5,00 €
3.21 elektrische Tiefsaugpumpe/
Flüssigkeitssauger je Tag/Einsatz 12,00 €
3.22 Kettensäge/Trennschleifer je Tag/Einsatz 17,00 €
3.23 Beleuchtungsgerät je Tag/Einsatz 4,00 €
4. Dienstleistungen
Für die Prüfung, Wartung, Trocknung und Desinfektion von Gerätschaften Dritter wird eine Gebühr von 4,00 Euro zuzüglich der nach Aufwand berechneten Personalgebühren gemäß Tarif-Nr. 1.1 - 1.3 erhoben.
5. Verbrauchsmaterialien
Die Sachkosten für Löschpulver, Schaummittel und andere Verbrauchsmittel werden nach dem tatsächlichen Verbrauch in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich eines 10-prozentigen Verwaltungskostenbeitrages berechnet.