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Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Satzung über die Grüngestaltung |
16.12.1991 |
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01.01.1992 |
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) sowie des § 81, Abs. 1, Nr. 4, der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW -), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 20.03.1991 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für alle gewerblich genutzten Grundstücke, die in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet oder Industriegebiet liegen, oder die nach § 34 Baugesetzbuch einem solchen Gebiet zugeordnet werden können.
§ 2 Festsetzungen
2.1 Auf gewerblich und industriell genutzten Grundstücken sind (in Übereinstimmung mit der Regelung in § 19/4 Satz 2 Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990) 20 % der gesamten Grundstücksflächen als Vegetationsfläche freizuhalten.
2.2 In Gebieten nach § 34 Baugesetzbuch gilt die gleiche Regelung, falls aus dem Maß der baulichen Nutzung in der Umgebungsbebauung nicht niedrigere Werte hervorgehen. Ein Wert von 10 % der gesamten Grundstücksfläche soll jedoch nicht unterschritten werden.
2.3 Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche ist mit Ausnahme der Zufahrten eine Vegetationsfläche von mindestens 3,0 m Tiefe anzulegen und mit standortgerechten überwiegend einheimischen Gehölzen zu bepflanzen. Die hier beschriebene Fläche ist auf die Gesamtvegetationsfläche gem. Ziffer 2.1 und 2.2 anrechenbar. Sollte ein gewerblich oder industriell genutztes Grundstück an ein Wohngebiet angrenzen, gilt die hier beschriebene Regelung entlang dieser Grenze sinngemäß.
2.4 Je 50,0 qm Vegetationsfläche ist ein mittel- bis großkroniger einheimischer und standortgerechter Baum mit einem Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm zu pflanzen.
2.5 Bei offenen Stellplatzanlagen ist an beiden Enden der Stellplatzreihe je ein Baum gem. Ziffer 2.4 zu pflanzen. Ist die Reihe länger als 10 Stellplätze, muss ein weiterer Baum in der Mitte der Reihe vorgesehen werden. Die Vegetationsflächen dieser Bäume müssen eine Fläche von mindestens 6,0 qm haben und gegen Überfahren gesichert sein.
2.6 Fassadenflächen gewerblicher oder industrieller Bauten von mehr als 5,0 m Breite, die nicht baulich gestaltet sind (Öffnungen u. ä.), sind senkrecht zu begrünen. Bei Flachdächern ist extensive Begrünung anzustreben.
2.7 Zusammen mit dem Bauantrag ist zur Gestaltung der Vegetationsflächen auf der Grundlage der Ziffern 2.1 - 2.6 ein Grüngestaltungsplan i. M. 1 : 200 vorzulegen.
§ 3 Ausnahmen
Ausnahmen von § 2 Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Satzung sind in Übereinstimmung mit § 19 IV Satz 4, Ziffer 1 oder Ziffer 2 Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 in der jeweils gültigen Fassung im Einzelfall möglich und bedürfen der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.
Ausnahmen von § 2 Ziffern 2.3 - 2.6 dieser Satzung sind möglich, wenn die besondere Grundstückssituation eine Abweichung rechtfertigt. Sie werden im Einzelfall auf der Grundlage des Grüngestaltungsplanes (gem. § 2 Ziffer 2.7 dieser Satzung) durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer als Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonst dinglich Berechtigter vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Ziffer 2.1 weniger als 20 % der gesamten Grundstücksfläche als Vegetationsfläche freihält,
2. entgegen § 2 Ziffer 2.2 die hier geforderte 10%ige Mindest-Vegetationsfläche eines Grundstückes nicht einhält,
3. entgegen § 2 Ziffer 2.3 entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nicht die geforderte 3,0 m tiefe Vegetationsfläche anlegt,
4. entgegen § 2 Ziffer 2.4 die hier geforderte Pflanzung nicht anlegt,
5. entgegen § 2 Ziffer 2.5 nicht den notwendigen Baum bzw. die notwendigen Bäume an den hier verlangten Standorten pflanzt,
6. entgegen § 2 Ziffer 2.6 nicht die Fassadenflächen der gewerblichen Bauten, soweit dies erforderlich ist, entsprechend begrünt,
7. entgegen § 2 Ziffer 2.7 nicht mit dem Bauantrag den geforderten Grüngestaltungsplan im entsprechenden Maßstab einreicht.
- Ordnungswidrigkeiten können gem. § 79 Abs. 1 Nr. 14 der BauO NW vom 26.06.1984, in der jeweils gültigen Fassung, mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5 Bestehende Gewerbe- und Industriegebiete
- Werden in dieser Satzung andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Grüngestaltungsmaßnahmen angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der zu erhaltenden Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
- Sollen gewerblich oder industriell genutzte Gebäude wie auch Grundstücke wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der bisherigen Grüngestaltung mit dieser Satzung in Einklang gebracht werden, wenn die Durchführung dieser Vorschriften bei den von der Änderung nicht berührten Teilen der Grüngestaltung keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
§ 6 Bestehende Bebauungspläne
Festsetzungen in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan gehen den Vorschriften dieser Satzung vor.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.