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Satzung |
Datum |
Änderung |
In Kraft |
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Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden |
20.12.2001 |
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01.01.2002 |
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19.12.2001 folgende Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Nutzungsgebühren für das Bürgerhaus Hilden beschlossen:
§ 1 Rechtsform und Nutzerkreis
- Das Bürgerhaus Hilden wird als öffentliche Einrichtung betrieben.
- Das Bürgerhaus steht insbesondere Hildener Bürgerinnen und Bürgern, Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Hilden ansässigen Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen zur Verfügung.
- Eine Nutzung des Bürgerhauses durch Musikgruppen zu Probezwecken ist unzulässig.
- Die Nutzung des Bürgerhauses ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters der Stadt Hilden sowie nach Zahlung der Nutzungsgebühr zulässig. Aus dem Nutzungsantrag müssen sich die Nutzungsart, die Zeitdauer sowie die Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Personen ergeben.
§ 2 Öffnungszeiten
- Das Bürgerhaus ist
- montags von 9:00 bis 16:00 Uhr,
- dienstags bis donnerstags von 8:00 bis 22:30 Uhr sowie
- freitags und samstags von 8:00 bis längstens 1:00 Uhr des Folgetages
unter Beachtung der Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) über die Einhaltung der Nachtruhe geöffnet.
- Das Bürgerhaus ist geschlossen
- an Sonn- und Feiertagen,
- während vier Wochen innerhalb der Sommerferien sowie
- innerhalb der Weihnachtsferien.
§ 3 Nutzung der Räumlichkeiten
- Die überlassenen Räume dürfen nur zu dem genehmigten Zweck genutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist nur gestattet, wenn der Bürgermeister - Hauptamt - dieser vorher zugestimmt hat.
- Die Veranstaltung muss so rechtzeitig beendet sein, dass der/die Nutzer/in das Bürgerhaus mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit verlassen hat.
- Der/Die Nutzer/in hat sich rechtzeitig vor der Veranstaltung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume und der Einrichtung zu überzeugen. Schäden oder Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Das Gleiche gilt für Schäden, die während der Veranstaltung entstanden sind.
- Es dürfen eigene Dekorationen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung des Hausmeisters eingebracht werden. Für diese übernimmt die Stadt Hilden keine Haftung. Die Dekorationen müssen schwerentflammbar sein und dürfen nur nach Abstimmung mit dem Hausmeister befestigt werden. Nach der Veranstaltung hat der/die Nutzer/in die eingebrachten Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Nicht rechtzeitig entfernte Dekorationen, Geräte und Einrichtungsgegenstände werden durch die Verwaltung entfernt. Die Kosten hierfür trägt der/die Nutzer/in.
- Der/Die Nutzer/in ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen des Bürgerhauses sorgfältig zu behandeln sowie für Ruhe, Ordnung und ausreichende Beaufsichtigung der Veranstaltungsteilnehmer/innen zu sorgen.
- Sofern dem/der Nutzer/in Schlüssel für Räume oder Schränke überlassen werden, ist er/sie, solange er/sie die Schlüssel besitzt, für den ordnungsgemäßen Verschluss der Räume bzw. Schränke verantwortlich.
§ 4 Haftung
- Der/Die Nutzer/in haftet auch ohne eigenes Verschulden in vollem Umfang für alle Schäden am Gebäude oder seiner Einrichtung, die durch die Veranstaltung oder den Auf- und Abbau der von ihr/ihm veranlassten Ausstattung entstehen.
- Der/Die Nutzer/in hat die sich aus der Art der Veranstaltung ergebenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Alle behördlichen oder sonstigen Genehmigungen, die für die Veranstaltung notwendig sind, müssen von dem/der Nutzer/in rechtzeitig beantragt werden. Diese sind auf Verlangen der Stadt Hilden vor der Veranstaltung nachzuweisen.
- Die Vorschriften der §§ 5 - 13 des Versammlungsgesetzes gelten entsprechend auch für nichtöffentliche Veranstaltungen.
- Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Stadt Hilden gegenüber dem/der Nutzer/in nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Für Schäden an Personen oder Sachen während der Nutzungszeit im Gebäude haftet die Stadt Hilden nur, wenn der Schaden von einem/einer Verantwortlichen der Stadt Hilden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Schäden sind der Stadt Hilden von dem/der Nutzer/in unverzüglich nach Feststellung zu melden, damit sie sofort in Augenschein genommen werden können. Für später gemeldete Schäden werden Entschädigungen nicht geleistet.
- Der/Die Nutzer/in hat die Räumlichkeiten mit Ablauf der Nutzungszeit in dem Zustand wieder zu übergeben, in dem sie sich bei Beginn der Nutzung befanden. Anderenfalls ist die Stadt Hilden berechtigt, die Räumlichkeiten auf Kosten des/der Nutzers/in in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Gleiches gilt für Schäden am Mobiliar und Inventar.
- Der/Die Nutzer/in verpflichtet sich, die Stadt Hilden von allen Ansprüchen dritter Personen wegen o. g. Schäden freizustellen, soweit sie nicht auf Verschulden der Stadt beruhen. Die Stadt Hilden kann verlangen, dass der/die Nutzer/in zur Abdeckung der nach dieser Satzung zu übernehmenden Verpflichtungen (Risiken) eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließt und diese der Stadt Hilden rechtzeitig vor der Veranstaltung nachweist.
§ 5 Hausrecht
- Die von der Stadt Hilden beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem/der Nutzer/in und den Besuchern/innen das Hausrecht aus. Das Hausrecht des/der Nutzers/in nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern/innen bleibt unberührt.
- Die vorgesehene Besucherzahl für die Cafeteria darf nicht überschritten werden. Zulässig sind 75 Personen. Für die Einhaltung dieser Höchstbesucherzahl ist der/die Veranstalter/in verantwortlich. Ein Verstoß verletzt die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und ermächtigt die Stadt, eine sofortige Räumung bzw. Teilräumung durchzuführen. Ebenso sind aus statischen Gründen Tanzveranstaltungen in der Cafeteria untersagt.
§ 6 Widerruf der Genehmigung
Die Stadt Hilden ist berechtigt, entschädigungslos eine Nutzungsgenehmigung zu widerrufen, wenn
1. außergewöhnliche Umstände dies im öffentlichen Interesse erfordern,
2. die Stadt Hilden die Räumlichkeiten wegen unvorhersehbarer Umstände (höhere Gewalt) oder aus sonstigen wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt,
3. der Nachweis der erforderlichen Anmeldung oder Genehmigungen nach § 4 Abs. 2 nicht vorgelegt wird,
4. eine vereinbarte Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 7 nicht nachgewiesen wird,
5. die festgesetzte Nutzungsgebühr nicht rechtzeitig eingezahlt worden ist oder
6. Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung durch eine Veranstaltung befürchten lassen.
§ 7 Nutzungsgebühren
- Für die Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen des Bürgerhauses werden Nutzungsgebühren erhoben.
- Die Gebühren werden in dem Genehmigungsbescheid festgesetzt und sind von dem/der Nutzer/in unter Beachtung des in der Genehmigung festgelegten Zahlungstermins - in der Regel vor der Veranstaltung - auf ein Konto der Stadtkasse einzuzahlen. Der genaue Fälligkeitstermin wird festgelegt. Rückständige Gebühren werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW, in der jeweils gültigen Fassung, beigetrieben.
- Bei Wiederholungsnutzung werden die Zahlungstermine im Genehmigungsbescheid festgesetzt.
- Bei Veranstaltungen von finanzschwachen Antragstellern wie z. B. Selbsthilfegruppen, die mit ihrer Veranstaltung wohltätige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erfüllen, kann die Verwaltung auf die Erhebung der Benutzungsgebühr ganz oder teilweise verzichten, soweit für die jeweilige Veranstaltung kein Eintrittsgeld erhoben wird.
- Sofern der/die Nutzer/in von der Nutzungsgenehmigung keinen Gebrauch machen möchte, kann die Gebühr erstattet werden, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag vor dem Nutzungstermin eingereicht wird.
- Die Gebühren für die Nutzung der Räume (§ 8, Ziffern 1.1 bis 1.9) erhöhen sich um 50 % bei gewerblichen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird. Dies gilt nicht für Veranstaltungen des Volkshochschul-Zweckverbandes Hilden-Haan.
- Die Gebührenhöhe für die Nutzung der einzelnen Räume des Bürgerhauses richtet sich überwiegend nach der Größe dieser Räume sowie in eingeschränktem Umfang nach der unterschiedlichen Ausstattung. Die Gebühr für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtung und der Kücheneinrichtung richtet sich nach der Lebensdauer sowie dem Wiederbeschaffungswert.
- Zur Zahlung der festgesetzten Gebühr ist verpflichtet, wer den Antrag auf Nutzung des Bürgerhauses Hilden gestellt hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/innen.
§ 8 Gebührentarife
- Es werden folgende Nutzungsgebühren je Veranstaltung und Tag (bis max. 1.00 Uhr des Folgetags)
Tarif bis 3 Std.
( € )Tarif über 3 Std.
( € )1. Räume
1.1 Cafeteria mit Erweiterung und Küche
43
86
1.2 Cafeteria und Küche
38
76
1.3 Cafeteria-Erweiterung
5
10
1.4 Alter Ratssaal
30
60
1.5 Bürgersaal
60
120
1.6 Raum 11
21
42
1.7 Raum 12
10
20
1.8 Raum 34
7
14
1.9 Raum 35
7
14
2. Einrichtungsgegenstände/Technische Ausstattung
2.1 Videoanlage und Fernseher
26
26
2.2 Mobile Musikanlage
15
15
2.3 Overheadprojektor und Leinwand
10
10
2.4 Audioanlage (installiert im Bürgersaal)
20
20
2.5 Beamer (installiert im Bürgersaal)
40
40
2.6 Flügel
250
250
- Weiterhin gelten folgende Sonderregelungen:
- Die Überlassung des Flügels erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch das Kulturamt.
- Der Volkshochschul-Zweckverband Hilden-Haan zahlt für die Nutzung der Räume eine Gebühr, die dem jeweiligen Entgelt für die Nutzung von Räumen in Schulen durch Schulfremde entspricht. Hiervon ausgeschlossen ist der Alte Ratssaal.
§ 9 Ausnahmen
Über Ausnahmen von Bestimmungen dieser Satzung entscheidet der Bürgermeister.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Nutzung des Bürgerhauses Hilden und die Gebührensatzung für das Bürgerhaus Hilden - jeweils vom 17.7.1991 - außer Kraft.