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Satzung |
Datum |
Änderungen |
In Kraft getreten |
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Verdienstausfallsatzung |
21.06.1998 |
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27.06.1998 |
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.2.1998 in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 17.6.1998 folgende Satzung über die Zahlung von Verdienstausfall an beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1 Regelstundensatz
Grundsätzlich haben alle beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Hilden als Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Hilden entsteht, mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz entsprechend den Regelungen über Verdienstausfallentschädigung für Rats- und Ausschussmitglieder in der Hauptsatzung der Stadt Hilden, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
Der Anspruch besteht ausschließlich während der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. Die Anspruchsberechtigten haben hierzu schriftlich den Beginn und das Ende ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zu erklären.
§ 2 Höchstbetragsregelung
Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch schriftlichen Nachweis über die Höhe des Jahreseinkommens (Bescheinigung des Steuerberaters, Steuerbescheid des Finanzamtes o. a.).
Der erstattungsfähige Höchstbetrag, der den Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschreiten darf, richtet sich nach den Regelungen über Verdienstausfallentschädigung für Rats- und Ausschussmitglieder in der Hauptsatzung der Stadt Hilden.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Satzung über die Zahlung von Verdienstausfall an beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Stadt Hilden tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.