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Aufgrund der §§ 1, 4 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in. der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) wird folgende

Satzung

des Sparkassenzweckverbandes Sparkasse Hilden • Ratingen • Velbert

erlassen:

§ 1

Mitglieder, Name, Sitz

Die nachstehenden Gemeinden

·      Stadt Velbert und

·      Stadt Ratingen und

·      Stadt Hilden

bilden einen Sparkassenzweckverband (im nachfolgenden „Verband" genannt).

(2) Die Verfassung und, Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 in der jeweils gültigen Fassung, des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (SpkG) in der jeweils gültigen Fassung und dieser Verbandssatzung. Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung keine Regelung treffen, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) der in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.

(3) Der Verband trägt den Namen

Sparkassenzweckverband „Sparkasse Hilden • Ratingen • Velbert"

Er hat seinen Sitz in Velbert.

Er führt das dieser Satzung beigedruckte Siegel.

(4) Der Verband ist Mitglied des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes, Düsseldorf.

§ 2

Zweck, Haftung

(1) Der Verband fördert das Sparkassenwesen im Gebiet seiner Mitglieder. Die zu diesem Zweck von ihm errichtete Sparkasse führt den Namen

    

Sparkasse Hilden • Ratingen • Velbert

(im nachfolgenden „Sparkasse“ genannt). Sie tritt die Rechtsnachfolge der bisher selbstän­digen Sparkassen         .        .

Velbert, Ratingen und Hilden

an.

Der Verband ist ihr Gewährträger.

(2) Die Verbandsmitglieder dürfen weder selbst noch in irgendeiner Gesellschaftsform eine Sparkasse oder ein anderes Institut i.S.d. KWG betreiben oder sich an einem solchen Unter­nehmen beteiligen.

(3) Der Verband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe des § 6 SpkG. Für die Haftung der Mitglieder untereinander gilt § 13 Absatz 2.

§ 3

Organe

Organe des Verbandes sind

a) die Verbandsversammlung

b) der Verbandsvorsteher

§ 4

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 42 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon ent­senden die Verbandsmitglieder

Stadt Velbert = 14 Vertreter,

Stadt Ratingen = 14 Vertreter,

Stadt Hilden  = 14 Vertreter.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmit­glieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis der Hauptverwal­tungsbeamten oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Ver­bandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahr­nimmt.

(1)    Die Mitgliedschaft  in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen, der Wahl wegfallen oder ein Tatbestand nach § 5 eintritt. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, für das es bestellt worden ist, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers für die restliche Zeit entsprechend Absatz 2. § 50 Absatz 4 Satz 2, § 113 Absatz 2 Satz 2 GO sind zu beachten.

§ 5

Ausschließungsgründe

Der Verbandsversammlung dürfen nicht angehören:

a) Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder; § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienst­leistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.

c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Bundespost Postbank und der Deutschen Bundespost Postdienst,

d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,

e) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Straf­verfahren gerichtlich anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

§ 6

Vorsitzender der Verbandsversammlung

(1)  Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellver­treter. Sie dürfen nicht der Vertretung desselben Verbandsmitgliedes angehören.

(2)      Bis zur Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters werden die Aufgaben des Vorsitzenden von dem ältesten Mitglied der Verbandsversammlung wahrgenommen.

§ 7

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Insbesondere wählt sie den Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter, das Mitglied des Kreditausschusses nach § 16 Absatz 2 Satz 2 SpkG und dessen Stellvertreter und entscheidet über die in § 7 Absatz 2 SpkG bezeichneten Angelegenheiten der Sparkasse.

§ 8

Sitzungen der Verbandsversammlung

(1)  Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies vom Verbandsvorsteher oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Verbandsversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Für die erste Sitzung einer Wahlperiode gilt § 6 Absatz 2.

(2)  Die Einladung zur Verbandsversammlung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Sitzung zugeht. Diese Frist kann in dringenden FäIlen abgekürzt werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, die vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher aufzustellen ist.

(3)  Der Verbandsvorsteher, die der Verbandsversammlung nicht angehörenden Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder sowie die Mitglieder des Sparkassenvorstandes deren Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit berate Stimme teil.      

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen einer Woche zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Bei dieser Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher  Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge­lehnt.

(6)  Über das Ergebnis der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterschreiben ist.

§ 9

Verbandsvorsteher

(1)      Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorge­setzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Ver­bandsmitglieder für die  Dauer, der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt. § 5 Buchstabe b und e gelten entsprechend.

(2) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband. Er führt die laufenden Geschäfte des Verban­des

§ 10

Tätigkeitsdauer

Die Organe des Verbandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl der Organe im Amt.

§ 11

Rechtsgeschäftliche Erklärungen

Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind  vom Verbandsvorsteher und seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.

§ 12

Rechnungsjahr, Deckung des Aufwandes

(1)      Rechnungsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

(2)      Die für den Verband erforderlichen Verwaltungsarbeiten werden von der Stadt Velbert ausgeführt. Die Prüfungsarbeiten werden von der Stadt Ratingen ausgeführt.

(3)      Der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten des Verbandes werden von der Sparkasse getragen.

§ 13

Jahresüberschuss, Haftung

(1)      Ein dem Verband von der Sparkasse nach § 28 Absatz 2 SpkG zugeführter Teil des Jahres­überschusses ist den Mitgliedern im Verhältnis 37 % (Velbert) zu 37 % (Ratingen) zu 26 % (Hilden) zuzuteilen.Die zugeteilten Beträge sind von. den Verbandsmitgliedern für gemeinnützige Zwecke zu verwenden (§ 28 Absatz 5 SpkG).

(2)      Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haften die Mitglieder untereinander, nach dem in Absatz 1 angegebenen Verhältnis.

§ 14

Satzungsänderungen

(1)      Eine Änderung dieser Satzung, bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit 3/4-Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl und der Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmitglieder. Die Satzungsänderung ist der Aufsichtsbehörde (§ 17) anzuzeigen.

(2)      Satzungsänderungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, am Tage nach ihrer Bekanntmachung (§ 18) in Kraft.

§ 15

Veränderungen Im Mitgliederbestand

In den Verband können weitere Mitglieder aufgenommen werden, auch können Mitglieder aus dem Verband ausscheiden. Aufnahme und Ausscheiden eines Mitgliedes sind nur zum Anfang bzw. Ende eines Rechnungsjahres möglich und erfordern eine Satzungsänderung.

§ 16

Auflösung des Verbandes

(1)      Zur Auflösung des Verbandes ist ein Beschluss der Verbandsversammlung mit 3/4-Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl, die Zustimmung der Vertretungen der Verbandsmit­glieder und die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 17) erforderlich.

(2)      Die Abwicklung der Verbandsgeschäfte und die Auflösung des Verbandsvermögens obliegen dem Verbandsvorsteher. Die hiernach sich ergebenden Überschüsse oder Fehlbeträge werden entsprechend dem in § 13 bestimmten Beteiligungsverhältnis auf die Verbandsmit­glieder umgelegt.

§18

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Städte Ratingen, Velbert und Hilden sowie im Amtsblatt des Kreises Mettmann.

§19

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt einen Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.