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Im Gebiet Gustav-Mahler-Straße / Furtwänglerstraße sind alle Bauten mit Flachdächern errichtet worden. Die Gebäude in den Wohngebieten nördlich, westlich und südlich davon haben geneigte Dächer. Um auch hier die Dachlandschaft zu beleben und der Umgebung anzupassen sowie die Dachsanierung mit geneigten Dächern zu ermöglichen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 18.05.1988 aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 81 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die Grundstücke im Gebiet südlich der Straße Kosenberg, Furtwänglerstraße, Gustav-Mahler-Straße, südliche und westliche Grenze des Flurstücks 438 (Gustav-Mahler-Straße 57), westliche Grenzen der Flurstücke 437, 436, 435, 227, 225, 223, 221, 219 und 448 Flur 28 der Gemarkung Hilden.


§ 2 Festsetzungen

Im Geltungsbereich der Satzung sind Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von maximal 25 Grad zulässig. Bei kleinen und niedrigen Anbauten sind auch Pultdächer gleicher Neigung zulässig.


§ 3 Ausnahmen

Über Ausnahmen von dieser Satzung entscheidet im Einzelfall der Bau- und Planungsausschuss. Ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung besteht nicht.


§ 4 Aufhebung alten Rechts

Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung treten die gestalterischen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 59 a vom 17.2.1966 und 94 vom 23.2.1967 außer Kraft.


§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.