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Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Stellplatzablösesatzung

14.12.1984

01.01.1985

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z. Z. geltenden Fassung und des § 47 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NW -) vom 26.6.1984 (GV NW 1984 S. 149) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom 12.12.1984 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

  1. In der Stadt Hilden werden folgende Gebietszonen nach § 47 Abs. 5 der Landesbauordnung NW festgelegt:

    Gebietszone I
    engerer Innenstadtbereich (Kernbereich)
    Gebietszone II
    erweiterter Innenstadtbereich
    Gebietszone III
    übriges Stadtgebiet.

  2. Die Gebietszonen I und II erhalten folgende Abgrenzungen:

    Gebietszone I

    Die Zone wird begrenzt von

    Kirchhofstraße, projektierte Südstraße, Südstraße, Neustraße, Itterbach, Berliner Straße, Hochdahler Straße, Kirchhofstraße.

    Gebietszone II

    Die Zone wird begrenzt von

    Bahnhof, Schillerstraße, Fabriciusstraße, Körnerstraße, Immermannstraße, Heerstraße, Luisenstraße, Augustastraße, Hagdornstraße, Hummelsterstraße, Färberweg, Druckerweg, Spinnerweg, Elberfelder Straße, Berliner Straße, Gartenstraße, Straße Am Holterhöfchen, Straße Am Feuerwehrhaus, Kirchhofstraße, Bundesbahnlinie Hilden - Solingen-Ohligs, Bahnhofstraße, Bahnhof und von den als Begrenzung der Gebietszone I genannten Straßen.

  3. Die Abgrenzung der Gebietszonen I und II ist in dem beigefügten Plan (Nr. 1 vom 29.8.1984, Maßstab 1 : 7.500) durch Raster dargestellt.

    Gebietszone I     -Kreuzraster (Karo);
    Gebietszone II    -Strichraster (waagerecht).

    Der Plan ist Bestandteil der Satzung.


§ 2

Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz

in der Gebietszone I       auf     8.006,83 €
in der Gebietszone II      auf     3.451,22 €
in der Gebietszone III     auf     2.377,51 €

festgesetzt.


§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hilden vom 9.6.1980 über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach § 64 Abs. 7 der Landesbauordnung NW (Stellplatzablösesatzung) außer Kraft.


gez. Dr. Ellen Wiederhold
Bürgermeister