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§ 1 Verbandsmitglieder

  1. Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Stadt Hilden vom 17 Dezember 1975 und des Rates der Stadt Haan vom 18. Dezember 1975 haben die genannten Städte in Ausführung der §§ 4, 11 und 17 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) vom 31.7.1974 (SGV NW S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.1999 (GV NW S. 574), die vorliegende Satzung vereinbart und gründen einen Zweckverband im Sinne des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.4.1961 (GV NW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV NW S 430).

  2. Der Zweckverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.


§ 2 Name, Sitz, Dienstsiegel

  1. Der Zweckverband erhält den Namen "Volkshochschul-Zweckverband Hilden-Haan". Er führt ein Dienstsiegel.

  2. Sitz des Zweckverbandes ist Hilden.

  3. Bei der Stadt Haan ist eine Informations- und Anmeldestelle einzurichten.


§ 3 Aufgaben

  1. Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1, 2 Abs. 2, 10 des Weiterbildungsgesetzes.

  2. Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den VHS-Dozenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet, sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

  3. Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet. Zu diesem Zweck kann die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u. a. m.) gemäß §§ 3, 4 Abs. 1, 11 des Weiterbildungsgesetzes anbieten. Die Lehrveranstaltungen sind in den Teilen des Verbandsgebietes gleichwertig anzubieten und durchzuführen.


§ 4 Öffentlichkeit und Gliederung

  1. Die von der Volkshochschule angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich; bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.

  2. Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert.


§ 5 Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.


§ 6 Verbandsversammlung

  1. Jedes Verbandsmitglied entsendet je angefangene 4.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung.

    Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Statistischen Landesamtes. Die Zahl der Vertreter bleibt während der Wahlperioden der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert.

  2. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie seinen Stellvertreter. Auf die Wahl findet § 67 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für die Wahl der Stellvertreter getroffenen Regelungen auch für die Wahl des Vorsitzenden entsprechend gelten.


§ 7 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Verbandsvorsteher oder dem VHS-Leiter übertragen sind.

  2. Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über:

    a)   Bestellung des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,

    b)   allgemeine Grundsätze für die Arbeit der VHS und über die Arbeitspläne,

    c)   Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan,

    d)   Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstehers,

    e)   die Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung, Bezüge und Vergütung sowie Versorgung des VHS-Leiters, der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter und des Verwaltungsleiters, soweit nicht ihre Rechtsverhältnisse durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,

    f)    den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

    g)   die Aufnahme von Darlehen und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

    h)   den Erlass und die Änderung von Satzungen, Honorarordnung, Gebührenordnung, Benutzungsordnung,

    i)    die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder,

    j)    den Weiterbildungsentwicklungsplan,

    k)   die Auflösung des Zweckverbandes.

  3. Im Übrigen kann die Verbandsversammlung die Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Verbandsvorsteher übertragen. Sie kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Verbandsvorsteher zu übertragen.

  4. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen der Verbandsversammlung als auf den Verbandsvorsteher übertragen, soweit nicht die Verbandsversammlung sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält.


§ 8 Beschlüsse der Verbandsversammlung - Bekanntmachungsform

  1. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Änderungen der Verbandssatzung, die Aufnahme weiterer Mitglieder, die Übernahme weiterer Aufgaben, eine wesentliche Beeinträchtigung des Kursangebots im Gebiet eines Verbandsmitgliedes sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

    Für die Einstellung und Entlassung des VHS-Leiters und der hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter bedarf es einer 3/4-Mehrheit.

  3. Für die Beschlussfähigkeit sowie für die Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 Abs. 1, 50 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

  4. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im Amtsblatt des Kreises Mettmann; im Übrigen gelten die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung vom 07. April 1981 (GV NW S. 224/SGV NW 2023).


§ 9 Sitzung der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung wird zu ihrer 1. Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes durch den Ratsvorsitzenden der Stadt Hilden, danach jeweils durch ihren Vorsitzenden schriftlich einberufen. Sie tritt wenigstens zweimal im Haushaltsjahr, im Übrigen nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vertreter oder ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.

  2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest.

  3. Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen vom Verbandsvorsteher zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  4. An den Sitzungen der Verbandsversammlung nehmen der Verbandsvorsteher, die Hauptgemeindebeamten der Verbandsmitglieder, der VHS-Leiter und der Verwaltungsleiter teil.


§ 10 Verbandsvorsteher

Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptgemeindebeamten der Verbandsmitglieder gewählt; er darf der Verbandsversammlung als stimmberechtigtes Mitglied nicht angehören. Der Verbandsvorsteher wird von seinem für das Kulturwesen zuständigen Beigeordneten/Dezernenten vertreten.

Auf die Wahl findet § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für die Wahl der Stellvertreter getroffenen Regelungen auch für die Wahl des Verbandsvorstehers entsprechend gelten.


§ 11 Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers

  1. Der Verbandsvorsteher ist zuständig für Entscheidungen über die laufenden Angelegenheiten des Zweckverbandes nach Maßgabe des § 7 dieser Satzung, soweit die Angelegenheiten nicht dem VHS-Leiter übertragen sind.

    Darüber hinaus hat der Verbandsvorsteher im Benehmen mit den Hauptgemeindebeamten der übrigen Verbandsmitglieder die Beratungen der Verbandsversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.

  2. Der Verbandsvorsteher ist

    a)   Vorgesetzter des VHS-Leiters,
    b)   Dienstvorgesetzter der übrigen Bediensteten des Zweckverbandes.

  3. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Form der Verpflichtungserklärung richtet sich nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit.


§ 12 Bedienstete

Der VHS-Leiter, der Verwaltungsleiter, die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter und sonstige Mitarbeiter der VHS sind Bedienstete des Zweckverbandes.


§ 13 VHS-Leiter

  1. Die Volkshochschule wird durch einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet (VHS-Leiter). Er ist verantwortlich für die Arbeit der Volkshochschule.

  2. Der VHS-Leiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a)   langfristige Planung des Weiterbildungsangebots,
    b)   Aufstellung des Arbeitsplanentwurfs nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung und Durchführung des Arbeitsplanes.

  3. Der VHS-Leiter ist Vorgesetzter der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Volkshochschule sowie der Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und der sonstigen Mitarbeiter. Zur Planung und Durchführung der VHS-Arbeit führt er regelmäßig Besprechungen mit den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern und dem Verwaltungsleiter durch.


§ 14 Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter

  1. Nach Maßgabe des Stellenplans werden hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter eingestellt.

  2. Die einzelnen Mitarbeiter sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit

    a)   durch Aufstellung des Arbeitsplanentwurfs für ihren Fachbereich,
    b)   durch eigene Lehrveranstaltungen,
    c)   durch regelmäßige gemeinsame Beratungen mit dem VHS-Leiter.

  3. Die Fachbereichs-Leiter haben das Recht, in den Sitzungen der Verbandsversammlung ihre von der Auffassung des VHS-Leiters abweichende Meinung in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches vorzutragen.


§ 15 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter

  1. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.

  2. Die Aufgaben der Mitarbeiter richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrag (Dozentenvertrag).

    Sie wirken an der Planung von Lehrveranstaltungen mit durch

    a)   Vorschläge für die Arbeitspläne,
    b)   Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals auf Einladung des VHS-Leiters.

  3. Die nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter haben das Recht, je Fachbereich jeweils einen Sprecher zu wählen. Der VHS-Leiter hat zu der erforderlichen Versammlung einzuladen.

    Die Sprecher haben das Recht, zur Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern der betreffenden Fachbereiche und vom VHS-Leiter angehört zu werden. Wird ihren Anregungen nicht gefolgt, so sind ihre abweichenden Meinungen schriftlich der Verbandsversammlung vorzulegen.


§ 16 Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter

  1. Nach Maßgabe des Stellenplanes werden Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst der VHS und sonstige Mitarbeiter eingestellt.

  2. Sie unterstützen den VHS-Leiter in der Planung und Durchführung der Organisation der VHS-Arbeit oder sonstiger mit dem Betrieb der VHS unmittelbar zusammenhängender Angelegenheiten.


§ 17 Teilnehmer/Hörer

Die Teilnehmer der VHS haben das Recht, für die VHS-Kurse (Lehrveranstaltungen mit mindestens 10 Stunden Dauer) je einen Vertreter für die Dauer eines Jahres zu wählen. Die Kursusvertreter eines Fachbereichs wählen einen Sprecher. Der VHS-Leiter hat zu der erforderlichen Wahlversammlung einzuladen. Die Sprecher haben das Recht, zur Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern des betreffenden Fachbereichs und vom VHS-Leiter angehört zu werden. Wird ihren Anregungen nicht gefolgt, so sind ihre abweichenden Meinungen schriftlich der Verbandsversammlung vorzulegen.


§ 18 Arbeitsplan

  1. Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird mindestens für ein Semester, längstens für ein Jahr, aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

  2. Im Arbeitsplan wird auf die kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung, die kommunalen Familienbildungsstätten sowie die kommunalen Büchereien und Bildstellen und andere kommunalen Kultureinrichtungen hingewiesen.

  3. Nach Möglichkeit sollen zugleich auch die sonstigen örtlich zugänglichen anerkannten Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen anderer Einrichtungen bekannt gemacht werden.


§ 19 Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Verbandsmitglieder

  1. Der Verbandsvorsteher lädt den VHS-Leiter und die Leiter der anerkannten Kultureinrichtungen der Mitglieder des Zweckverbandes, insbesondere die Leiter der Büchereien, Bildstellen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und Jugendbildungsstätten, wenigstens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Besprechung ein. In ihr werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit erörtert.

  2. Der Verbandsvorsteher und die Leiter der in Abs. 1 genannten Einrichtungen sind gehalten, sich über ihre Arbeitsvorhaben frühzeitig gegenseitig zu informieren und ihre Planungen gegenseitig zu fördern.


§ 20 Gebühren

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule erlässt die Verbandsversammlung eine Gebührenordnung.


§ 21 Deckung des Sachbedarfs

  1. Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe der Arbeitspläne im Bereich der Verbandsmitglieder erforderlichen Räumlichkeiten werden der VHS von den Verbandsmitgliedern zur Verfügung gestellt.

  2. Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, eigene Gebäude für die VHS-Arbeit zu errichten; sofern zur Erlangung von Landeszuschüssen der Zweckverband als Errichter der VHS-Gebäude vorgeschrieben ist, muss der Zweckverband die Planungen des betreffenden Verbandsmitgliedes übernehmen, wenn ihn das Verbandsmitglied von Errichtungs- und Folgekosten freistellt; im Übrigen ist das Einvernehmen zwischen Zweckverband und Verbandsmitglied herzustellen.

  3. Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmergebühren und Zuschüssen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Die Umlage bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder.

  4. Der Verbandsvorsteher hat eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften zu entwerfen und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Verbandsvorsteher nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften Rechnung zu legen.

    Überschüsse und Fehlbeträge sind hiernach spätestens im übernächsten Rechnungsjahr zu veranschlagen.


§ 22 Auseinandersetzung

  1. Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.

  2. Die hauptamtlich tätigen Beamten und Angestellten werden vom Rechtsnachfolger des Zweckverbandes übernommen; wird der Zweckverband ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, werden die Bediensteten von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Mitgliedszahlen in der Verbandsversammlung übernommen. Die Vorschriften des § 128 BRRG gelten entsprechend.


§ 23 In-Kraft-Treten

Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. An demselben Tag tritt diese Satzung in Kraft. Der Zweckverband nimmt seine Tätigkeit am 1. Januar 1976 auf.


Hilden, Haan, den 19. Dezember 1975

 

Für die Stadt Hilden:
gez. Dr. Göbel
Stadtdirektor
gez. Bosbach
Verwaltungsdirektor 
Für die Stadt Haan:
gez. Goldenstedt
Stadtdirektor
gez. Vennekate
Verwaltungsdirektor