Hilfsnavigation

HGHLogo weiß HGH Schüler Ausschnitt Schulansichten HGH (7)

Drucken

Satzung

für das Jugendamt der Stadt Hilden

Der Rat der Stadt hat am 16.02.2000 auf Grund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) vom 26.06.1990 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Sat­zung für das Jugendamt beschlossen:

I. Das Jugendamt

§ 1

Aufbau

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

 

§ 2

Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Ju­gendhilfegesetzes (KJHG), der dazu erlassenen Aus­führungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig.

 

§ 3

Aufgaben

(1)        Das Jugendamt ist örtlicher Träger der Jugend­hilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfege­setzes (KJHG). Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugend­hilfe im Vordergrund stehen.

(2)        Das Jugendamt soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendli­chen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfe­aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisa­tionsstruktur zu achten.

 

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4

Mitglieder

(1)        Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimm­berechtigte und 8 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - h) dieser Satzung ge­nannten Institutionen sowie jeweils 1 Ratsmit­glied oder sachkundiger Bürger, der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im Jugend­hilfeausschuss vertreten ist, an.

(2)        Stimmberechtigt sind:

          a)         9 Mitglieder des Rates oder von ihm ge­wählte Frauen und Männer, die in der Ju­gendhilfe erfahren sind,

b)         6 Frauen und Männer, die von den im Be­reich des Jugendamtes wirkenden und aner­kannten freien Träger vorgeschlagen sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt.

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertre­ter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Ju­gendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeord­nung NW sowie der Geschäftsordnung des Rates.

(3)        Beratende Mitglieder sind:

a)         der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;

b)         der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugend-  amtes oder sein/e Vertreter/in;

c)         eine Richterin/ein Richter des Vormund­schaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d)         eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsver­waltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes Düsseldorf be­stellt wird;

e)         eine Vertreterin/ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Sonderschulen, die/der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f)          eine Vertreterin/ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/der vom Re­gierungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g)         eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h)         je eine Vertreterin/ein Vertreter der evange­lischen und der katholischen Kirche, die/der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

i)          je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bür­ger/in, das/die/der von der Fraktion zu be­nennen ist, die nicht im Jugendhilfeaus­schuss vertreten ist.

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) - i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.

 

§ 5

Teilnahme weiterer Personen

(1)        An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Jugendamtes und der Jugendhilfeplaner teil.

(2)        Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen.

 

§ 6 

Aufgaben

(1)        Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rah­men der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.

Er hat das Recht, an den Rat der Stadt Anträge zu stellen.

 

(2)        Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

1.         Die Aufstellung von Richtlinien und Grund­sätzen für

a)         die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,

b)         die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden;

 

2.         die Entscheidung über

a)         die Förderung der freien Träger der Ju­gendhilfe,

b)         die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,

c)         den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 10 Gesetz über Ta­geseinrichtungen für Kinder - GTK),

d)         die Genehmigung einer geringeren Öff­nungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen (gemäß § 18 Abs. 2 GTK),

e)         die Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 GTK begünstigt werden,

f)          die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK,

g)         die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen,

h)         die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer;

3.         die Vorberatung des Haushalts für den Be­reich der Jugendhilfe;

4.         Anhörung vor der Berufung des/der Leiters/in der Verwaltung des Jugendamtes.

 

§ 7

Unterausschüsse

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentli­chen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzende/n und ihre/seinen Stellvertreter/in.

 

§ 8

Verfahren

Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landes­rechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.

 

III. Die Verwaltung des Jugendamtes

§ 9

Eingliederung

Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbstständi­ge Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.

 

§ 10

Aufgaben

(1)        Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind.

(2)        Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben wer­den vom Bürgermeister oder in seinem Auftrage vom Leiter/von der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes durchgeführt.

(3)        Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendam­tes ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen An­gelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten.

 

IV. Schlussbestimmung

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma­chung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom 15.06.1994 außer Kraft.

 

Zum Seitenanfang

Fenster schliessen