für das Jugendamt der Stadt
Der Rat der Stadt hat am 16.02.2000 auf Grund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) vom 26.06.1990 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1
Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2
Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig.
§ 3
Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Jugendamt soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4
Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - h) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils 1 Ratsmitglied oder sachkundiger Bürger, der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten ist, an.
(2) Stimmberechtigt sind:
a) 9 Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
b) 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Träger vorgeschlagen sind.
Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt.
Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NW sowie der Geschäftsordnung des Rates.
(3) Beratende Mitglieder sind:
a) der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;
b) der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugend- amtes oder sein/e Vertreter/in;
c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;
d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes Düsseldorf bestellt wird;
e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Sonderschulen, die/der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;
g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;
h) je eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;
i) je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/die/der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten ist.
Für die Mitglieder nach Buchstaben c) - i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.
§ 5
Teilnahme weiterer Personen
(1) An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Jugendamtes und der Jugendhilfeplaner teil.
(2) Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen.
§ 6
Aufgaben
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.
Er hat das Recht, an den Rat der Stadt Anträge zu stellen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
a) die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden;
2. die Entscheidung über
a) die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe,
b) die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
c) den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK),
d) die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen (gemäß § 18 Abs. 2 GTK),
e) die Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 GTK begünstigt werden,
f) die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK,
g) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen,
h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegsdienstverweigerer;
3. die Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe;
4. Anhörung vor der Berufung des/der Leiters/in der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 7
Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzende/n und ihre/seinen Stellvertreter/in.
§ 8
Verfahren
Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 9
Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.
§ 10
Aufgaben
(1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind.
(2) Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrage vom Leiter/von der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes durchgeführt.
(3) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten.
IV. Schlussbestimmung
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt