Nachdem der Ausschuss des Itterverbandes in seiner Sitzung am 21. November 1972 und die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Düsseldorf-Mettmann in ihrer Sitzung am 14. Dezember 1972 der Zusammenlegung (Verschmelzung) beider Verbände zugestimmt haben und das förmliche Verfahren nach den Vorschriften der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) vom 3.September 1937 (RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77) durchgeführt worden ist, erlasse ich folgende
Umgestaltungsverfügung
Der Itterverband und der Wasserverband Düsseldorf-Mettmann werden zu einem Wasser- und Bodenverband im Sinne der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) vom 3.September 1937 (RGS. NW. S. 130/SGV. NW. 77) verschmolzen, der die Bezeichnung
"Bergisch-Rheinischer Wasserverband"
führt.
Aufgaben und Unternehmen des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes ergeben sich aus der Satzung.
Mitglieder des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes werden die bisherigen Mitglieder des Itterverbandes und des Wasserverbandes Düsseldorf-Mettmann. Dementsprechend erhält der Bergisch-Rheinische Wasserverband zum Mitgliederverzeichnis die Mitgliederverzeichnisse des Itterverbandes und des Wasserverbandes Düsseldorf-Mettmann.
Der Bergisch-Rheinische Wasserverband erhält die anliegende Satzung.
Die Rechte und Pflichten des Itterverbandes und des Wasserverbandes Düsseldorf-Mettmann, insbesondere ihre Schulden, gehen mit der Verschmelzung auf den Bergisch-Rheinischen Wasserverband über.
Bis zum Erlass einheitlicher Veranlagungsrichtlinien durch den Bergisch-Rheinischen Wasserverband behalten die Veranlagungsregeln des Itterverbandes für das Gebiet des Itterverbandes, nachfolgend als "Gebiet Süd" bezeichnet, und die Veranlagungsregeln des Wasserverbandes Düsseldorf-Mettmann, nachfolgend als "Gebiet Nord" bezeichnet, ihre Gültigkeit.
Diese Umgestaltungsverfügung tritt am 3. Oktober 1973 in Kraft.
Als Aufsichtsbehörde des bisherigen Itterverbandes und des bisherigen Wasserverbandes Düsseldorf-Mettmann verfüge ich aufgrund des § 175 WVVO die vorstehende Umgestaltung der Verbände. Ich erlasse die anliegende Satzung des Bergisch- Rheinischen Wasserverbandes.
Düsseldorf, den 14. August 1974
Der Regierungspräsident
B ä u m e r
Ü b e r s i c h t
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
§ 2 Verbandsgebiet
§ 3 Mitglieder
§ 4 Aufgaben
§ 5 Unternehmen
§ 6 Benutzung und Betreten von Grundstücken
§ 7 Verbandsanlagen, Übergabepunkt, Haftung
§ 8 Anlagen im Auftrage Dritter
§ 9 Besondere Pflichten der Anlieger
§ 10 Verbandsschauen
§ 11 Organe des Verbandes
§ 12 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 13 Verbandsversammlung - Stimmberechtigung und Stimmliste
§ 14 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 16 Beschließen in der Verbandsversammlung
§ 17 Zusammensetzung des Vorstandes
§ 18 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
§ 20 Beschließen im Vorstand
§ 21 Sitzungen im Vorstand
§ 22 Vertretung des Verbandes
§ 23 Geschäfte des Vorsitzenden
§ 24 Geschäfte des Geschäftführers
§ 25 Haushaltswirtschaft
§ 26 Haushaltsüberschreitungen
§ 27 Verwendung der Einnahmen
§ 28 Rücklagen
§ 29 Rechnung
§ 30 Entlastung
§ 31 Beitragspflicht
§ 32 Allgemeine Maßstäbe des Beitragsverhältnisses
§ 33 Rechtliche Eigenschaften der Beiträge
§ 34 Ermittlung, Festsetzung und Verteilung der Beiträge
§ 35 Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer
§ 36 Beiträge für den Hochwasserschutz
§ 37 Beiträge für die Gewässerreinhaltung
§ 38 Veranlagung
§ 39 Beitragsliste, Beitragsbescheid, Beitragszahlung
§ 40 Säumnis
§ 41 Zwangsvollstreckung
§ 42 Widerspruch
§ 43 Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses
§ 44 Amtszeit des Widerspruchsausschusses
§ 45 Sitzungen und Entscheidungen des Widerspruchsausschusses
§ 46 Geschäftsordnung
§ 47 Vergütungen
§ 48 Kosten
§ 49 Ordnungsgewalt
§ 50 Dienstkräfte
§ 51 Bekanntmachungen
§ 52 Aufsicht
§ 53 Teilnahme an Sitzungen
§ 54 Von staatlicher Genehmigung abhängige Geschäfte
§ 55 In-Kraft-Treten
Durch Zusammenfassung der Aufgaben des Itterverbandes, Wasser- und Bodenverband mit dem Sitz in Solingen, und des Wasserverbandes Düsseldorf-Mettmann, Wasser- und Bodenverband mit dem Sitz in Wülfrath, wird ein neuer Wasser- und Bodenverband gebildet.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
-
Der Verband führt den Namen
"Bergisch - Rheinischer Wasserverband". -
Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) vom 3. September 1937 (RGS. NW. S. 130 / SGV. NW. 77).
-
Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und hat seinen Sitz in Haan.
§ 2 Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst die Einzugsgebiete
a) des Urdenbacher Altrheins, des Bruchbaches, des Itterbaches und des Rinderbaches;
b) der Düssel bis zu den östlichen Grenzen der Gemarkungen Benrath, Eller, Gerresheim und Rath;
c) des Schwarzbaches bis zu den nordöstlichen Grenzen der Gemarkungen Lohausen und Kaiserswerth sowie in den Fluren 53, 54 und 55 der Gemarkung Rath;
d) des Rheins in den Gemarkungen Monheim, Baumberg, Wittlaer, Bockum, Einbrungen und Kalkum;
e) des Angerbaches und des Dickelsbaches bis zu den südlichen Grenzen der Gemarkungen Mündelheim, Huckingen sowie in den Fluren 4 und 5 der Gemarkung Selbeck;
f) der Ruhr in den südlich der Ruhr gelegenen Teilen der Gemarkungen Kettwig und Oefte, in den Gemarkungen Hasselbeck (Gemeinde Heiligenhaus), Islenbügel, Tüschen, Hetterscheidt, Velbert und Kleinumstand;
g) des Hesperbaches und des Deilbaches bis zu den südlichen Grenzen der Gemarkungen Heidhausen, Rodberg, Kupferdreh, Niederbonsfeld (Gemeinde Hattingen) und bis zu den westlichen Grenzen der Gemarkungen Niederbredenscheid, Niederelfringhausen und Gennebreck.
§ 3 Mitglieder
- Die Mitglieder des Verbandes sind
1. Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen als Eigentümer von Grundstücken und Anlagen unmittelbare oder mittelbare Vorteile aus dem Verbandsunternehmen erwachsen oder in Aussicht stehen (Vorteilhabende) oder die unmittelbare oder mittelbare Schäden herbeiführen, deren Beseitigung Aufgabe des Verbandes ist (Erschwerer) - Gruppe 1 -;
2. die sonstigen jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, denen unmittelbare oder mittelbare Vorteile aus dem Verbandsunternehmen erwachsen oder in Aussicht stehen (Vorteilhabende) oder die unmittelbare oder mittelbare Schäden herbeiführen, deren Beseitigung Aufgabe des Verbandes ist (Erschwerer) - Gruppe 2 -.
- Die Mitglieder des Verbandes werden in einem Verzeichnis aufgeführt, das vom Verband auf dem Laufenden zu halten ist.
- Erbbauberechtigte und Erbpächter werden wie Eigentümer angesehen. Mieter und Pächter und andere Nutzungsberechtigte, die ihr Recht von den Mitgliedern nach Absatz 1 herleiten, können nicht Mitglieder sein. Sie haften für die Beiträge gemäß § 94 WVVO. Dies gilt für Erbbauberechtigte und Erbpächter in gleicher Weise, wenn sie nicht Mitglied des Verbandes sind.
§ 4 Aufgaben
- Der Verband hat folgende Aufgaben:
a) Abwasser zu reinigen, unschädlich zu machen, zu verwerten und abzuführen,
b) natürliche fließende Gewässer 2. und 3. Ordnung und ihre Ufer auszubauen, zu ändern, zu unterhalten, den Wasserabfluss zu regeln und Hochwasserschutz zu betreiben, die dazu notwendigen Anlagen herzustellen, zu unterhalten und zu beseitigen,
c) bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Wasserhaushalt zu schützen und zu pflegen,
d) zu allen Entwürfen und Anträgen, die das Verbandsunternehmen berühren können, Stellung zu nehmen,
e) vorstehende Aufgaben bei den Mitgliedern zu fördern und zu überwachen.
- Die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern ist Aufgabe des jeweiligen Eigentümers.
- Der Verband kann im Einzelfall mit Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts vereinbaren, dass diese Verbandsaufgaben ganz oder teilweise für den Verband durchführen oder in ihre Zuständigkeit übernehmen.
- Für die Übernahme von über Absatz 1 hinausgehenden Aufgaben bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
- Der Verband erfüllt seine Aufgaben, sobald er dazu in der Lage ist. Die Aufgaben des Verbandes gemäß Absatz 1 sind von den bisher hierzu Verpflichteten so lange weiter zu erfüllen, bis der Verband sie durch einen Vorstandsbeschluss übernimmt. Die Mitgliedschaft zum Verband und die Heranziehung zu Verbandsbeiträgen ersetzen nicht die nur in der vorstehenden Form rechtswirksame Übernahme der Aufgaben.
- In dem zum Ruhrverband gehörenden Teil des Verbandsgebietes (so genanntes "Überlappungsgebiet") hat der Verband nur die in Absatz 1 b) bis e) aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen. Unberührt bleibt das Recht des Ruhrverbandes, im Einvernehmen mit dem Verband die das zum Ruhrverband gehörende Teilgebiet durchfließenden Gewässer auszubauen und zu benutzen, soweit dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe entsprechend § 4 Abs. 1 Buchstabe a) erforderlich ist.
- In den Gemarkungen Elberfeld und Vohwinkel hat der Verband nur die in Absatz 1 Buchstabe b) bis e) aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen.
§ 5 Unternehmen
- Als Mittel zur Durchführung der Verbandsaufgaben kommen insbesondere folgende Unternehmen in Betracht:
1. Bau und Betrieb von Abwasserreinigungs- und -verwertungsanlagen, Pumpwerken und Abwassersammlern,
2. Ausbau und Unterhaltung der natürlichen fließenden Gewässer, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserrückhaltebecken, Brücken und sonstigen Anlagen,
3. Überwachung der Belastung der Gewässer infolge Einleitung von Abwasser,
4. Feststellung des Grundwassers und Ermittlung der Niederschläge und des Abflusses.
- Die Pläne zur Durchführung der Verbandsunternehmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 6 Benutzung und Betreten von Grundstücken
- Der Verband ist berechtigt, auf den zu ihm oder zu seinen Mitgliederverbänden gehörenden Grundstücken sein Unternehmen durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von dem zu ihm und seinen Mitgliederverbänden gehörenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nehmen, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.
- Mitglieder, deren Anlagen nicht vom Verband betrieben werden, sind verpflichtet, dem Verband über Zustand und Funktionsfähigkeit der Anlagen auf dessen Verlangen zu berichten und Kontrollen zu dulden. Die Befugnis anderer Behörden und Dienststellen zur Überwachung wird hierdurch nicht berührt.
- Die Dienstkräfte des Verbandes sind in Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte berechtigt, Grundstücke und Anlagen der Mitglieder des Verbandes zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.
§ 7 Verbandsanlagen, Übergabepunkt, Haftung
- Die Verbandsanlagen müssen in ihrer Art und hinsichtlich ihres Umfanges so beschaffen sein, unterhalten sowie gegebenenfalls geändert und ergänzt werden, dass die Verbandsaufgaben so wirtschaftlich wie möglich erfüllt werden können.
- Die Mitglieder haben ihr Abwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Kläranlage für dieses Mitglied nach den anerkannten Regeln der Bau- und Abwassertechnik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet werden müsste (Übergabepunkt). Der Verband hat das Abwasser am Übergabepunkt zu übernehmen.
- Der Verband kann die Übernahme von Abwasser, von dem zu befürchten ist, dass es sich der zumutbaren Abwasserreinigung entzieht, den Betrieb oder die Wirkung der Abwasserreinigung stört oder Abwasserbehandlungsanlagen schädigt, von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen. Gegebenenfalls kann der Verband, nach vorheriger Unterrichtung der Ordnungsbehörde und Ablauf einer dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist, die Übernahme dieses Abwassers ablehnen.
- Die Mitglieder haben den Verband rechtzeitig vorher zu unterrichten, wenn sie ihr Abwasser nach Art und Menge so verändern, dass die Verbandsanlagen in ihrer Wirksamkeit geschädigt oder sonstwie beeinträchtigt werden können.
- Die Mitgliedschaft zum Verband sowie die Veranlagung zu Verbandsbeiträgen bewirken keinen Übergang der Haftung, die auf Mitgliedern wegen der Verursachung von Schäden sowie für rechtswidrige Handlungen lastet.
§ 8 Anlagen im Auftrage Dritter
Der Verband kann im Auftrage Dritter auf deren Kosten Anlagen herstellen, betreiben, unterhalten und beseitigen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich ist.
§ 9 Besondere Pflichten der Anlieger
- Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Einzäunungen an einem Gewässer müssen wenigstens einen Meter Abstand von der oberen Böschungskante haben.
- Besitzer der an einem Gewässer des Verbandes liegenden Weidegrundstücke sind verpflichtet, diese ordnungsgemäß einzuzäunen. Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. Wo Äcker an ein Gewässer angrenzen, muss ein 1 m breiter Streifen von der oberen Böschungskante unbeackert bleiben. Bäume und Sträucher dürfen im Bereich von zehn Metern von der Böschungsoberkante nur nach Abstimmung mit dem Verband oder nach einem behördlich genehmigten Plan angepflanzt werden.
- Kommt der Pflichtige seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, trifft der Verband die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen, wenn dieser innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mahnung je nach dem Umfang der Arbeit diese nicht ausführt oder zumindest begonnen hat und ordnungsgemäß weiterführt.
- Bauliche Anlagen müssen einen angemessenen Abstand vom Gewässer haben. Dieser soll innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage fünf Meter und im Außenbereich zehn Meter von der Böschungsoberkante nicht unterschreiten.
- Wenn die Unterhaltung der Gewässer es erfordert, können die Anlieger verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Der Verband kann Einrichtungen an Querzäunen verlangen, die eine Durchfahrt für Räumgeräte ermöglichen.
§ 10 Verbandsschauen
Verbandsschauen finden nur auf Beschluss des Vorstandes statt.
§ 11 Organe des Verbandes
Der Verband hat eine Verbandsversammlung, einen Vorstand und einen Widerspruchsausschuss.
§ 12 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandes und den Vertretern der Gruppen.
§ 13 Verbandsversammlung - Stimmberechtigung und Stimmliste -
- Stimmberechtigt sind die Mitglieder, deren Jahresbeitrag ein Eintausendstel der Jahresumlage erreicht (Stimmeinheit). Jede Stimmeinheit gewährt eine Stimme. Die Errechnung der Stimmen erfolgt auf Grund der zuletzt aufgestellten Beitragshebeliste.
- Mit den Jahresbeiträgen oder Teilen von Jahresbeiträgen, die zu einer Stimmeinheit nicht ausreichen, können sich die Mitglieder zu Gruppen zusammenschließen, die so viele Stimmen führen wie in den zusammengelegten Beiträgen volle Stimmeinheiten enthalten sind. Der Vorsitzende weist die Mitglieder schriftlich auf die Möglichkeit hin, sich zu Gruppen zusammenzuschließen. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Gruppe beteiligen. Jede Gruppe wählt ihren Vertreter und entsendet diesen in die Verbandsversammlung.
- Um eine rechtzeitige Aufstellung oder Berichtigung der Stimmliste zu sichern, kann der Vorsitzende Vorschläge für die Gruppenbildung machen mit dem Hinweis, dass das Einverständnis des Mitgliedes hierzu als gegeben gilt, wenn es nicht innerhalb einer Frist von einem Monat widerspricht oder einen anderen Vorschlag über seine Beteiligung an einem Gruppenzusammenschluss unterbreitet.
- Der Vorsitzende führt die Stimmen nach den Absätzen 1 bis 3 in einer Stimmliste, die jährlich neu aufzustellen ist.
§ 14 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat die ihr durch Satzung und WVVO gegebenen Aufgaben.
Insbesondere hat sie
a) über Ergänzung und Änderung der Satzung zu beschließen,
b) über die Änderung der Verbandsaufgaben zu beschließen,
c) den Vorstand und seine Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und seine Stellvertreter zu wählen,
d) die in § 43 Abs. 1c genannten Mitglieder des Widerspruchsausschusses zu wählen,
e) den Haushaltsplan einschließlich Stellenplan festzusetzen,
f) das Recht, Widerspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes zu erheben,
g) die Prüfstelle zu bestimmen und den Vorstand zu entlasten,
h) über die Veranstaltungsrichtlinien zu beschließen,
i) über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
§ 15 Sitzungen der Verbandsversammlung
- Der Vorsitzende lädt die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Er hat die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder Mitglieder, die mindestens ein Fünftel aller Stimmen vertreten, dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
- Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese auf drei Tage verkürzt werden; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Ein Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben.
- Stimmberechtigte können sich vertreten lassen. Die Vertretung kann, unbeschadet der Regelung bei den öffentlichen Körperschaften, nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Vorstandsmitglieder können Mitglieder in der Verbandsversammlung nicht vertreten. Ein Vertreter mehrerer stimmberechtigter Mitglieder oder einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 2 und 3 darf die von ihm vertretenen Stimmen nur einheitlich abgeben.
- Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er hat kein Stimmrecht.
- Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Gegenstände, die sich nicht zur öffentlichen Beratung eignen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
§ 16 Beschließen in der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Ergänzung und Änderung der Satzung sowie über Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes können nur mit der Mehrheit aller Stimmen gefasst werden.
- Wahlen werden durch Zuruf vollzogen. Wenn Mitglieder, die mindestens ein Fünftel aller Stimmen vertreten, widersprechen, erfolgen die Wahlen durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben ist. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist; sie ist außerdem beschlussfähig, wenn bei der Einladung darauf hingewiesen worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der in der Sitzung vertretenen Stimmen beschlossen wird.
- Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
- Beschlüsse der Verbandsversammlung können innerhalb von 6 Monaten nach der Beschlussfassung nur mit der Mehrheit aller Stimmen aufgehoben werden.
- Beschlüsse, die nicht einstimmig gefasst werden, dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 14 Kalendertagen, beginnend mit dem Tage nach der Beschlussfassung, durchgeführt werden.
- Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden, einem Mitglied der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Abdruck der Niederschrift ist den beitragspflichtigen Mitgliedern zu übersenden.
§ 17 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 16 weiteren Mitgliedern. Jedes der 18 Vorstandsmitglieder hat einen Stellvertreter, der im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Aufgaben und Befugnisse als Vorstandsmitglied können nicht übertragen werden.
- Die Vorstandsmitglieder und entsprechend deren Stellvertreter verteilen sich wie folgt:
1. auf die Mitglieder der Gruppe 1 12
2. auf die Mitglieder der Gruppe 2 6.
- Jedes Verbandsmitglied kann nur ein ordentliches und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied stellen.
§ 18 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Die Verbandsversammlung wählt auf Grund der Vorschläge der in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedergruppen die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Mitgliedergruppen angehören.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre und verlängert sich bis zu seiner Neuwahl.
- Vorstandsmitglieder und Stellvertreter, die zur Zeit ihrer Wahl Beamte, Angestellte oder Vertreter eines Mitgliedes sind, scheiden aus, sobald ihre Tätigkeit in dieser Eigenschaft aufhört.
- Für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und Stellvertreter wählt die Verbandsversammlung für den Rest der Amtsdauer Ersatz. Bis dahin kann der Vorstand auf Vorschlag der zuständigen Mitgliedergruppe ein Ersatzmitglied bestellen.
§ 19 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Verbandsangelegenheiten. Er entscheidet über alle nicht der Verbandsversammlung, dem Widerspruchsausschuss, dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer obliegenden Geschäfte und beschließt insbesondere über
a) Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung,
b) Ergänzung und Änderung des Unternehmens und des Planes,
c) die Übernahme von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 und 5,
d) die Einzelpläne der zu errichtenden Anlagen sowie ihre Änderung und Ergänzung,
e) das Dienstverhältnis und die Besoldung des Geschäftsführers und dessen Stellvertreters sowie über die sonstigen Vergütungen und Entschädigungen der Dienstkräfte,
f) den Entwurf der Veranlagungsrichtlinien,
g) die Abhilfe von Widersprüchen gegen die Beitragsveranlagung,
h) die Gewährung von Aufwandsentschädigungen,
i) die Sitzungsgelder für den Vorstand und den Widerspruchsausschuss,
k) die Höhe der Rücklagen gem. § 28,
l) sonstige im Haushalt nicht vorgesehene Angelegenheiten, die einen Wert von mehr als 50.000,-- DM darstellen,
m) die Durchführung von Verbandsschauen.
Er stellt
n) den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplanes und
o) die Haushaltsrechnung auf.
§ 20 Beschließen im Vorstand
- Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gilt § 16 Abs. 2 sinngemäß.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder anwesend sind.
- Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen und hierbei auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
- Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Ein auf schriftlichem Wege erzielter Beschluss ist gültig, wenn mindestens zwölf Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 21 Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt dabei die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden. Wer verhindert ist, teilt dies seinem Stellvertreter oder der Geschäftsführung, die unverzüglich den Stellvertreter einlädt, mit. In diesem Falle nimmt der Stellvertreter auch ohne Einladung durch den Vorsitzenden anstelle des verhinderten Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt an der Sitzung teil.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn fünf Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
- Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
- Zu den Vorstandssitzungen können aus informatorischen Gründen auch die Stellvertreter anwesender Vorstandsmitglieder sowie Dritte eingeladen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.
- An allen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer teil. Er kann weitere Dienstkräfte hinzuziehen.
§ 22 Vertretung des Verbandes
- Der Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
- Bei den laufenden Geschäften ist der Geschäftsführer zur Vertretung des Verbandes befugt.
- Verpflichtende Erklärungen sind von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen; bei laufenden Geschäften genügt die Unterschrift des Geschäftsführers.
§ 23 Geschäfte des Vorsitzenden
- Dem Vorsitzenden obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht die Verbandsversammlung, der Vorstand, der Widerspruchssausschuss oder der Geschäftsführer berufen ist.
- Der Vorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Angelegenheiten des Verbandes und hört dessen Rat zu wichtigen Geschäften. Er führt den Vorsitz im Vorstand und leitet die Verbandsversammlung.
- Bei Verhinderung des Vorsitzenden hat sein Stellvertreter gleiche Befugnisse.
§ 24 Geschäfte des Geschäftsführers
- Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes mit dem Vorsitzenden vor. Ihm obliegt die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Seine Rechte und Pflichten können im Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer die Entscheidung über einen bestimmten Kreis von Aufgaben oder über einen Einzelfall übertragen und entziehen.
- In Fällen, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung vorzulegen. Der Vorstand kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
- Bei Verhinderung des Geschäftsführers hat sein Stellvertreter gleiche Befugnisse.
§ 25 Haushaltswirtschaft
- Für die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes stellt der Vorstand für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig einen Haushaltsplan auf, dass die Verbandsversammlung diesen vor Beginn des Haushaltsjahres verabschieden kann. Dem Haushaltsplan sind ein Nachweis der Rücklagen, eine Vermögensübersicht und der Stellenplan beizufügen. Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein und kann nur durch Nachträge geändert werden. Haushaltsplan und Nachträge werden durch Beschluss der Verbandsversammlung festgesetzt.
- Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so darf der Verband
1. nur die Ausgaben leisten, um
a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten,
b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsrechtlich noch verausgabt werden können,
2. die feststehenden Einnahmen nach den Sätzen des Vorjahres forterheben,
3. im Rahmen der Genehmigungen des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen,
4. im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen.
- Durch den Haushaltsplan werden Verbindlichkeiten des Verbandes weder begründet noch aufgehoben. Aus ihm können Verbandsmitglieder oder Dritte keine Ansprüche gegen den Verband herleiten.
§ 26 Haushaltsüberschreitungen
- Der Vorsitzende bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder nicht ausreichend festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erheblichen Nachteil bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können.
- Die Verbandsversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über die Haushaltsüberschreitungen.
§ 27 Verwendung der Einahmen
Einnahmen des Verbandes, die nicht Beiträge der Mitglieder sind, und Überschüsse aus dem Vorjahre, die in das nächste Haushaltsjahr übernommen werden, sind wie Beiträge zu verwenden.
§ 28 Rücklagen
- Zur Finanzierung von nicht vorhergesehenen und nicht von vornherein im Haushalt zu berücksichtigenden Ausgaben kann der Verband auf Beschluss des Vorstandes Rücklagen ansammeln.
- Die Höhe der Rücklagen wird vom Vorstand festgesetzt. Sie werden bis zu dieser Höhe durch jährlich im Haushaltsplan festzusetzende Zuführungen angesammelt.
§ 29 Rechnung
- Der Vorstand stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie im ersten Viertel des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen zum Prüfen an die von der Verbandsversammlung bestimmte Prüfstelle.
- Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
a) nach der Rechnung der Haushaltsplan befolgt ist,
b) die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind,
c) die Rechnungsbeträge mit der WVVO, der Satzung und den anderen Vorschriften in Einklang stehen.
- Die Prüfstelle gibt den Prüfbericht an den Vorsitzenden und an die Aufsichtsbehörde.
§ 30 Entlastung
Der Vorsitzende legt die Haushaltsrechnung und den Prüfbericht der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 31 Beitragspflicht
- Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
- Beitragspflichtig sind diejenigen Mitglieder, deren gesamter Jahresbeitrag mindestens 200,- DM beträgt.
- Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zu den bis zum Ausscheiden festgesetzten Beträgen mindestens für das laufende Haushaltsjahr verpflichtet. Als festgesetzt gelten die Beiträge, die in die Beitragsliste aufgenommen und dem Mitglied bekannt gegeben sind.
- Ein ausgeschiedenes Mitglied kann auch zu späteren Beiträgen wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen herangezogen werden, die durch sein Ausscheiden vergeblich geworden sind und nicht vermieden werden können. Dem Ausscheiden entsprechend ist die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes zu behandeln.
- Die gemäß § 8 zu erstattenden Kosten können wie Beiträge erhoben werden.
- Werden durch Mitglieder zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die dem Verband in Erfüllung seiner Aufgaben über das normale Maß hinausgehende Kosten verursachen, so kann der Verband deren Erstattung vom Verursacher als Sonderbeitrag verlangen.
- Entstehen dem Verband infolge Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 und 4 Aufwendungen durch die Beseitigung von Schäden an Verbandsanlagen, durch Gewässerschäden oder durch besondere Maßnahmen zur Abwendung derartiger Schäden oder Betriebsstörungen, so sind diese Aufwendungen durch besondere Beiträge derjenigen Mitglieder zu decken, die dieses Abwasser den Verbandsanlagen zugeführt haben. Bei Schäden an Gewässern ist sinngemäß zu verfahren.
- Neu zugewiesene Mitglieder können wegen der bisherigen Aufwendungen des Verbandes und wegen der besonderen Kosten der zum Anschluss an die Verbandsanlagen und zu ihrer Mitbenutzung erforderlichen Einrichtungen zu Sonderbeiträgen herangezogen werden.
§ 32 Allgemeine Maßstäbe des Beitragsverhältnisses
Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen; hierzu rechnen auch die Mehrkosten, die dem Verband bei der Unterhaltung der Vorfluter durch Anlagen in und an Gewässern entstehen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen. Die Beseitigung eines nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässigen Zustandes darf den bisher Geschädigten nicht als Vorteil angerechnet werden.
§ 33 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge
- Die Beitragspflichten der Mitglieder sind öffentliche Lasten (Abgaben).
- Die Beitragslast des Mitgliedes haftet auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen es als jeweiliger Eigentümer an dem Verband teilnimmt. Die bis zum Ausscheiden des Mitgliedes und die später festgesetzten Beiträge haften weiter auf Grundstück und Anlagen (§ 80 WVVO).
- Die Ansprüche des Verbandes aus Beitragsforderungen unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge festgesetzt wurden. Durch Zahlungsaufschub, Stundung und schriftliche Zahlungsaufforderung wird die Verjährung unterbrochen. Der Anspruch des Mitgliedes auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen erlischt am Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Ereignisse, die den Rückerstattungsanspruch begründen, eingetreten sind.
§ 34 Ermittlung, Festsetzung und Verteilung der Beiträge
- Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes getrennt zu ermitteln und festzusetzen für die Unterhaltung der Gewässer, für den Hochwasserschutz und für die Gewässerreinhaltung.
- Die Verteilung der Beiträge ist im Einzelnen in den vom Vorstand aufzustellenden und von der Verbandsversammlung zu beschließenden Veranlagungsrichtlinien zu regeln.
§ 35 Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer
- Die Aufwendungen des Verbandes werden verteilt auf
1. diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (§ 48 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG - Gruppe A),
2. die Gewässereigentümer und Anlieger (§ 48 LWG - Gruppe B),
3. die Eigentümer von Grundstücken in dem Gebiet, aus dem der zu unterhaltenden Gewässerstrecke Wasser seitlich zufließt - seitliches Einzugsgebiet - (§ 48 LWG - Gruppe C).
- In den Veranlagungsrichtlinien (§ 34 Abs. 2) können als Verteilungsmaßstäbe festgesetzt werden:
1. die Uferlänge der Gewässer,
2. die Flächengröße der Einzugsgebiete,
3. die Einwohnerdichte,
4. die Größe der entwässerten und befestigten Flächen,
5. die Anzahl und die Größe von Anlagen in und an Gewässern,
6. die Länge der Rückstaustrecken von Stauanlagen,
7. die Menge des eingeleiteten Wassers und die Beschaffenheit des Wassers,
8. der Grad der Erschwernis für die Unterhaltung der Gewässer durch Anlagen im und am Gewässer, ausgedrückt durch ein Vielfaches der Uferlänge.
§ 36 Beiträge für den Hochwasserschutz
- Die Aufwendungen für den Hochwasserschutz werden auf die Gemeinden verteilt.
- In den Veranlagungsrichtlinien (§ 34 Abs. 2) können als Verteilungsmaßstäbe festgesetzt werden:
1. die dem Bau der gemeindlichen Kanalisationsanlagen zugrunde liegenden Bemessungsregenspenden,
2. die Bebauungsdichte des Einzugsgebietes,
3. die Gemeindegrößen in Quadratkilometern,
4. die Einwohnerzahl.
§ 37 Beiträge für die Gewässerreinhaltung
- Die Aufwendungen für die Gewässerreinhaltung werden auf die Gemeinden und auf die Vorteilhabenden und Erschwerer
(§ 3 Abs. 1) verteilt.
- In den Veranlagungsrichtlinien (§ 34 Abs. 2) können als Verteilungsmaßstäbe festgesetzt werden:
1. die Einwohnerzahlen,
2. die Abwassermengen,
3. der Verschmutzungsgrad des Abwassers,
4. die auf einen Einwohner entfallende jährliche Abwassermenge (Mittelwert),
5. die Beschäftigtenzahlen,
6. die Kanalsysteme.
§ 38 Veranlagung
- Die Heranziehung erfolgt auf Grund der Satzung und der Veranlagungsrichtlinien.
- Die Mitglieder, ihre Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, auf ihre Kosten dem Verband alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und der Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu und rechtzeitig zu machen und ihn notwendige Feststellungen an Ort und Stelle treffen zu lassen. Der Verband kann von den Mitgliedern der Gruppe 2 verlangen, einwandfreie Wassermesser für die Eigenförderung, für die Kühlwassermenge sowie für die Abwassermenge einzubauen und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit nachprüfen zu lassen.
- Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Nichtmitglieder, wenn das Vorverfahren zur Eingliederung des Nichtmitgliedes in die Mitgliedschaft des Verbandes eingeleitet worden ist.
- Bei Verletzung der vorstehenden Bestimmungen durch das Mitglied oder bei einer sonstigen durch den Verband nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Veranlagung wird das Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen eingeschätzt.
§ 39 Beitragsliste, Beitragsbescheid, Beitragszahlung
- Der Vorsitzende stellt alljährlich eine Beitragsliste (Hebeliste) auf, in der das Beitragsverhältnis, die Veranlagungsrichtlinien und die Beiträge jedes beitragspflichtigen Mitgliedes enthalten sind. Die Beitragsliste kann durch Nachträge geändert werden. Ein Beitragsbuch wird nicht geführt.
- Der Vorsitzende stellt den beitragspflichtigen Mitgliedern einen Beitragsbescheid mit den erforderlichen Erläuterungen und der Rechtsmittelbelehrung zu.
- Die Beiträge sind in vierteljährlichen gleichen Teilbeträgen fällig und am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die Verbandskasse abzuführen. Durch Beschluss des Vorstandes können andere Termine festgesetzt werden.
- Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides sind von den Mitgliedern entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- Die gemäß §§ 8 und 31 zu erstattenden Kosten werden innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechnung fällig.
§ 40 Säumnis
Bei Überschreitung von Zahlungsterminen kann für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des ausstehenden Betrages erhoben werden. Säumniszuschläge werden wie Beiträge erhoben.
§ 41 Zwangsvollstreckung
- Die auf Gesetz und Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Das Beitreibungsverfahren kann sich auch gegen Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte richten (§ 94 WVVO).
- Vollstreckungsbehörden sind die Gemeinden und die Gemeindeverbände. Sie können Ersatz ihrer Kosten fordern.
- Auf Antrag des Verbandes kann die Aufsichtsbehörde eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen.
§ 42 Widerspruch
- Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzulegen.
- Die Einlegung eines Widerspruches befreit nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu zahlen.
- Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, den der Widerspruchsausschuss des Verbandes erlässt. Offensichtliche Fehler bei der Veranlagung kann der Geschäftsführer berichtigen.
- Im Übrigen richtet sich das Rechtsbehelfsverfahren nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
§ 43 Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses
- Der Widerspruchsausschuss des Verbandes besteht aus
a) einem von der Aufsichtsbehörde zum Vorsitzenden zu bestimmenden Beamten, der die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst besitzen muss,
b) einem von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden höheren technischen Beamten der Wasserwirtschaftsverwaltung,
c) vier weiteren Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden.
- Von den unter Absatz 1 c genannten Mitgliedern sollen zwei Mitglieder Vertreter der Gruppe 1 und zwei Mitglieder Vertreter der Gruppe 2 sein. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
- Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen oder zu wählen.
§ 44 Amtszeit des Widerspruchsausschusses
- Die von der Verbandsversammlung gewählten Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihre Stellvertreter bleiben fünf Jahre im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Für Mitglieder, die vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, wird für den Rest dieser Zeit nach § 43 Ersatz gewählt. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 4 sinngemäß.
§ 45 Sitzungen und Entscheidungen des Widerspruchsausschusses
- Der Widerspruchsausschuss wird von seinem Vorsitzenden zur Sitzung einberufen.
- Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden drei Mitglieder zugegen sind.
- Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
- Der Widerspruchsausschuss ist befugt, den Vorstand, den Vorsitzenden und den Geschäftsführer des Verbandes zu hören. Er ist außerdem befugt, die Dienstkräfte des Verbandes zu seinen Arbeiten heranzuziehen und Gutachter zu hören.
§ 46 Geschäftsordnung
Der Widerspruchsausschuss kann den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung regeln.
§ 47 Vergütungen
Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten ein Sitzungsgeld sowie Ersatz ihrer Fahrtkosten oder eine Aufwandsentschädigung.
§ 48 Kosten
Für die Kosten des Widerspruchsverfahrens gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 49 Ordnungsgewalt
- Der Vorsitzende sowie der Geschäftsführer können auf Gesetz und Satzung beruhende Anordnungen, insbesondere zum Schutz des Verbandsunternehmens, erlassen. Die Mitglieder des Verbandes haben diese Anordnungen zu befolgen.
- Der Vorsitzende kann Mitglieder des Verbandes, die gegen Anordnungen gemäß Absatz 1 verstoßen, mit Ordnungsstrafen bis zu 500,- DM belegen. Er kann Anordnungen gemäß Absatz 1 durch Zwangsmittel durchsetzen.
- Im Einzelnen gelten die §§ 96 bis 101 WVVO und die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 50 Dienstkräfte
Der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzter, der Geschäftsführer Vorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes. Der Vorsitzende stellt die Dienstkräfte im Rahmen des Stellenplanes an und entlässt sie, soweit er nicht diese Befugnisse auf den Geschäftsführer überträgt. Die Anstellung und Entlassung der Arbeiter obliegt im Rahmen des Stellenplanes dem Geschäftsführer.
§ 51 Bekanntmachungen
- Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder, insbesondere die Veranlagungsrichtlinien und deren Änderungen, erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung von längeren Mitteilungen, umfangreichen Urkunden und Plänen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem Einsicht genommen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens einen Monat betragen muss, anzugeben.
- Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf veröffentlicht.
- Die Satzung und ihre Änderungen sind in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf zu veröffentlichen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 52 Aufsicht
- Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Regierungspräsident in Düsseldorf.
- Obere und zugleich oberste Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass der Verband seine Angelegenheiten nach Gesetz und Satzung verwaltet.
§ 53
An den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Vorstandes nehmen teil
1. die Aufsichtsbehörde,
2. das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft in Düsseldorf.
Die Behörden sind zu den Sitzungen einzuladen. Sie erhalten Abschriften der Tagesordnungen sowie Ausfertigungen der Niederschriften, der Haushaltspläne und der Jahresberichte.
§ 54 Von staatlicher Genehmigung abhängige Geschäfte
- Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn sie den Wert von 50.000,- DM übersteigen,
3. zur Veräußerung und zur wesentlichen Änderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
4. zur Aufnahme von Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, anderer Kredit),
5. zum Eintreten in Gesellschaften und andere Vereinigungen bürgerlichen Rechtes,
6. zu Verträgen mit einem Mitglied des Vorstandes,
7. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Vorstandes, der Verbandsversammlung und an Dienstkräfte des Verbandes,
8. zur Bestellung von Sicherheiten, wenn sie den Wert von 50.000,- DM übersteigen,
9. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen, wenn sie den Wert von 50.000,- DM übersteigen.
- Die Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Absatz 1 angegebenen Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.
§ 55 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 3. Oktober 1973 in Kraft.
Am gleichen Tage treten, jeweils in der zuletzt geltenden Fassung, die Satzung des Itterverbandes vom 9. November 1957 und die Satzung des Wasserverbandes Düsseldorf-Mettmann vom 16. Oktober 1957 außer Kraft.
Düsseldorf, den 14. August 1973
Der Regierungspräsident
gez. B ä u m e r
(Veröffentlicht im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf - Reg. Abl. Ddf.1973 S. 353 -)