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Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Denkmalbereich Benrather Str. |
14.10.1987 |
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01.11.1987 |
Aufgrund von § 2 Abs. 3 und §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz -DSchG -) vom 11.3.1980 (GV NW S. 226 / SGV NW 224) einschl. dessen Änderung vom 18.5.1982 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 25.3.1987 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
- Die Benrather Straße und die Wehrstraße werden als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt.
- Die Grenze des Denkmalbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung sind der Straßengrundriss mit seiner vorhandenen Parzellenstruktur sowie das Erscheinungsbild seiner begrenzenden baulichen Anlagen einschl. der privaten Grün- und nicht überbauten Grundstücksflächen, soweit sie von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, geschützt.
Folgende bauliche Anlagen wirken sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend aus:
Benrather Straße 32; 34; 42; 44; 48; 50/52; 54; 56; 58; 62
Benrather Straße 29; 35a; 35b; 39; 43; 45; 47; 49; 49a;
Wehrstraße 6; 8; 10; 12; 14; 16; 18; 22; 26;
Der geschützte Straßengrundriss ist in dem Plan (Anlage 1) dargestellt. Das geschützte Erscheinungsbild ergibt sich aus den fotografischen Darstellungen in der Anlage 2, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Zweck
- Zweck dieser Satzung soll es sein, den Straßengrundriss, die Parzellenstruktur und das bauhistorische Erscheinungsbild vor nachteiligen Veränderungen, auch vor verunstaltenden Werbeanlagen, zu bewahren. Die baulichen Anlagen sollen in ihrer Gesamterscheinung erhalten, gesichert, gepflegt, wiederhergestellt und nutzbar gemacht werden. Schwergewicht wird hierbei auf die stuckierten Fassaden, typischen Fenster- und Türausbildungen sowie Dächer gelegt.
Des Weiteren soll erreicht werden, dass sich Neubauten maßstäblich und harmonisch in das historische Ortsbild einfügen. Es soll verhindert werden, dass wertvolles Kulturgut unwiederbringlich in seinem Wert geschmälert wird.
- Innerhalb des Denkmalbereiches sind Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder den Stadtgrundriss betreffen, gemäß § 9 DSchG erlaubnispflichtig.
§ 4 Begründung
Die im Westen gelegene Benrather Straße stellte die wichtige Ost-West-Verbindungsachse Düsseldorf - Hilden - Bergisches Land dar.
Bereits ab den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts entstand an dieser Ausfallstraße eine geschlossene Wohnbebauung, die bis zum heutigen Tage weitgehend von Veränderungen verschont geblieben ist. Vermutlich ist insbesondere die Häuserzeile nördlich der Benrather Straße die älteste in unserer Stadt. Die Bebauung reiht sich entlang vorgegebener Baufluchten und schwankt zwischen 2 1/2 und 3 1/2 Geschossen. Sie weist prägnante Merkmale des ausgehenden 19. Jahrhunderts auf, die insbesondere durch Fassaden der Wilhelminischen Zeit geprägt werden. Große bis palaisartige Gebäude repräsentieren den neuen Reichtum der Wilhelminischen Aera, und die Ornamentik der vorwiegend in Putz ausgeführten Fassaden ist vorangegangenen Stilepochen - wie z. Zt. des Historismus üblich - entlehnt. So sind Stilelemente der Renaissance, des Barock bis hin zum Jugendstil vertreten.
Die südliche Benrather Straße und die einmündende Wehrstraße sind abgesehen von wenigen Ausnahmen mit Häusern um die Jahrhundertwende bebaut.
Der gesamte Bereich ist ein hervorragendes und für Hilden einmaliges Beispiel einer geschlossenen bürgerlichen Bebauung, die nicht nur von baukünstlerischer, sondern auch von stadtgeschichtlicher sowie städtebaulicher Bedeutung ist. Durch die weitgehend erhaltene Originalsubstanz werden dem Betrachter intakte Bilder von Straßenräumen übermittelt, die Lebensform und das Umfeld der Menschen gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts eindrucksvoll dokumentiert.
Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 13.3.1986 ist dieser Satzung nachrichtlich als Anlage 3 beigefügt.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.