Aufgrund von § 2 Abs.3 und §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz -DSchG-) vom 11.3.1980 (GV NW S. 226/ SGV NW 224) einschl. dessen Änderung vom 18.5.1982 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 20.4.1988 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
- Der Beginn der Ellerstraße bis zur Einmündung der Fabriciusstraße wird als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt.
- Die Grenze des Denkmalbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist der Straßengrundriss mit seiner vorhandenen Parzellenstruktur sowie das Erscheinungsbild seiner begrenzenden baulichen Anlagen einschl. der privaten Grün- und nicht überbauten Grundstücksflächen, soweit sie von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, geschützt.
Der geschützte Straßengrundriss ist in dem Plan (Anlage 1) dargestellt. Das geschützte Erscheinungsbild ergibt sich aus den fotografischen Darstellungen in der Anlage 2, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Zweck
- Zweck dieser Satzung soll es sein, den Straßengrundriss, die Parzellenstruktur und das bauhistorische Erscheinungsbild vor nachteiligen Veränderungen, auch vor verunstaltenden Werbeanlagen, zu bewahren. Die baulichen Anlagen sollen in ihrer Gesamterscheinung erhalten, gesichert, gepflegt, wiederhergestellt und nutzbar gemacht werden. Schwergewicht wird hierbei auf die Fassaden, typischen Fenster- und Türausbildungen sowie Dächer gelegt.
Des Weiteren soll erreicht werden, dass sich Neubauten maßstäblich und harmonisch in das historische Ortsbild einfügen. Es soll verhindert werden, dass wertvolles Kulturgut unwiederbringlich in seinem Wert geschmälert wird.
- Innerhalb des Denkmalbereiches sind Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder den Stadtgrundriss betreffen, gemäß § 9 DSchG erlaubnispflichtig.
§ 4 Begründung
Die unweit der Stadtmitte gelegene Ausfallstraße nach Eller bietet im vorderen Bereich eine noch hervorragend erhaltene Bebauung. Sie ist typisch für das gehobene bürgerliche Wohnen zu Beginn des 20. Jahrhunderts.
Insbesondere die geschlossenere nördliche Häuserzeile mit ihren 2 - 3 Geschossen bildet ein für Hilden eindruckvolles Ensemble. Die einheitliche Bauflucht wird von Haus Nr. 16 unterbrochen. Die architektonische Betonung der so entstehenden Ecksituation ist nicht nur Mittel einer intensiveren Raumbildung, sondern auch städtebaulicher Merkpunkt. Verschiedene Dachformen bei gleicher Trauf- und Firsthöhe, das immer wiederkehrende Giebelmotiv unterschiedlichster Ausgestaltung sowie die Sparsamkeit der Baustoffe in Verbindung mit einer Vielfalt typischer Motive zeugen von architektonischer und baukünstlerischer Qualität.
In Verbindung mit den gegenüberliegenden Gebäuden offenerer Bauweise einschl. Einmündungsbereich Fabriciusstraße - hervorzuheben sind hier die Häuser Ellerstraße 13 und Fabriciusstraße 1 - wird dem Betrachter ein unversehrtes Straßenbild aus jener Zeit vermittelt.
Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 12.8.1986 ist dieser Satzung nachrichtlich als Anlage 3 beigefügt.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.