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Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Denkmalbereich Innenstadt |
3108.1987 |
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16.09.1987 |
Aufgrund von § 2 Abs. 3 und §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG -) vom 11.3.1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224) einschl. dessen Änderung vom 18.5.1982 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 25.3.1987 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
- Das Innenstadtgebiet wird als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt.
- Die Grenze des Denkmalbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung sind der Grundriss der Straßen und Plätze mit seiner noch weitgehend vorhandenen, kleinteiligen Parzellenstruktur sowie das Erscheinungsbild seiner begrenzenden baulichen Anlagen einschl. der privaten Grün- und nicht überbauten Grundstücksflächen, soweit sie von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, geschützt.
Folgende bauliche Anlagen wirken sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend aus:
Mühlenstraße 8; Jacobuskirche
Mittelstraße 9; 19; 21; 23; 27; 33; 41; 43; 45; 47; 54/56; 58; 64; 68; 70; 72; 78; 80; 82;
Mittelstraße 18; 24; 30; 32; 40; 42; 51; 53; 61; 63; 65; 67; 73; 75; 77; 79; 87; 97; 99; 105
Heiligenstraße 2; 6; 22; 30
Heiligenstraße 5; 7; 9; 21; 23; 29
Markt 2; 4; 6; 10; 12; 14; 16; 18; 20;
Reformationskirche
Schulstraße 2; 4; 34
Schulstraße 9; 23; 25; 29; 35; 37
Benrather Straße 6; 8; 12; 14; 16; 20
Berliner Straße 8; 10
Schwanenstraße 6; 8; 10; 18; 20
Schwanenstraße 17; 21; 23
Eisengasse 1
Eisengasse 2
Marktstraße 2; 4
Marktstraße 11
Der geschützte Grundriss des Innenstadtbereiches ist in dem Plan (Anlage 1) dargestellt. Das geschützte Erscheinungsbild ergibt sich aus den fotografischen Darstellungen in der Anlage 2, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Zweck
- Zweck dieser Satzung soll es sein, den vom Mittelalter bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts gewachsenen Stadtgrundriss, die kleinteilige Parzellenstruktur und das bauhistorische Erscheinungsbild vor nachteiligen Veränderungen, auch vor verunstaltenden Werbeanlagen, zu bewahren. Die baulichen Anlagen sollen in ihrer Gesamterscheinung erhalten, gesichert, gepflegt, wiederhergestellt und nutzbar gemacht werden. Schwergewicht wird hierbei auf die stuckierten Fassaden, Fachwerkfassaden, typischen Fenster- und Türausbildungen sowie Dächer gelegt.
Des Weiteren soll erreicht werden, dass sich Neubauten maßstäblich und harmonisch in das historische Ortsbild einfügen. Es soll verhindert werden, dass wertvolles Kulturgut unwiederbringlich in seinem Wert geschmälert wird.
- Innerhalb des Denkmalbereiches sind Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder den Stadtgrundriss betreffen, gemäß § 9 DSchG erlaubnispflichtig.
§ 4 Begründung
Die Bedeutung des Denkmalbereiches leitet sich aus der Geschichte Hildens ab. Der annähernd dreieckige mittelalterliche Ortskern, begrenzt durch Mittelstraße, Schwanenstraße, Marktstraße und Markt, hat sich aus dem "Hohen Hof Hilden", einem der Einzelhöfe, deren Gründungen auf das 5. bis 6. Jahrhundert zurückgehen, entwickelt.
Als begünstigend für die Vergrößerung vom Hof über den Weiler zum Dorf Hilden kann die Kreuzung des "Mauspfades" mit der "strata Coloniensis" an dieser Stelle angesehen werden. Durch den Verlauf der Mittelstraße und die Grundrissgestaltung des näheren Marktplatzbereiches bleibt die Siedlungsentwicklung Hildens ablesbar.
In diesem Zentrum dominiert die Reformationskirche, die sich ursprünglich aus der erzbischöflichen Hofkapelle des "Hohen Hofes" in der ersten Hälfte des 13. Jh. zu einer dreischiffigen gewölbten Emporenbasilika entwickelt hat.
Die noch heute um den Marktplatz zum Teil hervorragend erhaltenen Fachwerkhäuser aus dem 17./18. Jh. zeugen vom ländlichen Aussehen dieser Ortschaft zu jener Zeit. Das städtische Gesicht erhielt Hilden erst mit dem Beginn der Industrialisierung in der 2. Hälfte des 19. Jh. Fachwerkhäuser wichen den massiven Bauten oder wurden im Stil der wilhelminischen Ära umgearbeitet.
Angesichts dieser baulichen Entwicklung wird das Ortsbild überwiegend von den Häusern des späten 19. und beginnenden 20. Jh. geprägt. Trotz mancher Einbrüche und jüngerer Veränderungen in den Erdgeschossbereichen vermittelt die erhaltene Bausubstanz noch ein weitgehend erhaltenes Bild, wie es um die Jahrhundertwende vorherrschte und dokumentiert deutlich durch die Einflüsse der Industrialisierung den Übergang vom ländlichen Hilden zur Stadt Hilden.
Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 12.03.1986 ist dieser Satzung nachrichtlich als Anlage 3 beigefügt.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.