Aufgrund von § 2 Abs. 3 und §§ 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz -DSCHG- ) vom 11.3.1980 (GV NW S. 226/SGV NW 224) einschl. dessen Änderung vom 18.5.1982 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 25.3.1987 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
- Der Beginn der Mittelstraße sowie der Walder Straße wird als Denkmalbereich festgesetzt und unter Schutz gestellt.
- Die Grenze des Denkmalbereiches ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist der Straßengrundriss mit seiner vorhandenen Parzellenstruktur sowie das Erscheinungsbild seiner begrenzenden baulichen Anlagen einschl. der privaten Grün- und nicht überbauten Grundstücksflächen, soweit sie von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar sind, geschützt.
Folgende bauliche Anlagen wirken sich auf das gesamte Erscheinungsbild besonders prägend aus:
Walder Straße 2; 4; 6; 8; 10 und 24 a.
Walder Straße 1; 5, 11; 13; 15; 17; 19; 21.
Mittelstraße 1a; 1; 3.
Der geschützte Straßengrundriss ist in dem Plan (Anlage 1) dargestellt. Das geschützte Erscheinungsbild ergibt sich aus den fotografischen Darstellungen in der Anlage 2, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Zweck
- Zweck dieser Satzung soll es sein, den Straßengrundriss, die kleinteilige Parzellenstruktur und das bauhistorische Erscheinungsbild vor nachteiligen Veränderungen, auch vor verunstaltenden Werbeanlagen, zu bewahren. Die baulichen Anlagen sollen in ihrer Gesamterscheinung erhalten, gesichert, gepflegt, wiederhergestellt und nutzbar gemacht werden. Schwergewicht wird hierbei auf die stuckierten Fassaden, typischen Fenster- und Türausbildungen sowie Dächer gelegt.
Des Weiteren soll erreicht werden, dass sich Neubauten maßstäblich und harmonisch in das historische Ortsbild einfügen. Es soll verhindert werden, dass wertvolles Kulturgut unwiederbringlich in seinem Wert geschmälert wird.
- Innerhalb des Denkmalbereiches sind Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild oder den Stadtgrundriss betreffen, gemäß § 9 DSchG erlaubnispflichtig.
§ 4 Begründung
Die damals noch wenig belebten Ausfallstraßen gewährleisteten trotz guter verkehrlicher Anbindung ein hohes Maß von Wohnqualität. So bietet die Bebauung entlang der vorderen Walder Straße ein typisches Beispiel für das vorstädtische Wohnen des gehobenen Bürgertums im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhundert.
Es handelt sich um eine durchweg 2-geschossige, offene Bebauung, die trotz wiederkehrender architektonischer Elemente wie Giebel und Erker in asymmetrischer Anordnung ein ästhetisches und geschlossenes Gesamtbild vermittelt. Die Häuser sind individuell durchgestaltet und zum großen Teil von architektonisch-künstlerischer Qualität. Die Vielfalt der Ornamentik reicht vom Neoklassizismus bis zum Jugendstil. Hier wird neben den für Hilden bedeutenden städtebaulichen und siedlungsgeschichtlichen Aspekten die Wohn- und Lebensform des gut situierten Mittelstandes überliefert, wie er sich durch die aufblühende Wirtschaft im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts hatte bilden können.
Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 17.3.1986 ist dieser Satzung nachrichtlich als Anlage 3 beigefügt.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.