Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
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Satzung |
Datum |
Veränderungen |
in Kraft getreten |
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Friedhofssatzung |
20.06.1996 |
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01.08.1996 |
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1. Nachtrag |
11.12.1997 |
§§ 7 Abs. 8; 8 Abs. 2; 9 Abs. 1; 10 Abs. 1; 14 Abs.1; 15 Abs. 1; 20 Abs. 2; 21 Abs. 5, 6; 22 Abs. 1; 23 Abs. 1; 28 Abs. 1, 6; 31a; 32 Abs. 2 und 33 Abs. 2 |
01.01.1998 |
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2. Nachtrag |
16.12.1999 |
§§ 4 Abs. 7; 14 Abs. 5, 6; 15 Abs. 6; 16 Abs. 5; 31 und 31a |
01.01.2000 |
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3. Nachtrag |
30.06.2005 |
§§ 13 Abs. 1, 2; 14 Abs. 7 und 16 a |
01.10.2005 |
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom 19.06.1996 folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:
Übersicht
I. Allgemeine Bestimmungen §
Geltungsbereich 1
Friedhofszweck 2
Bestattungsbezirke 3
Schließung und Entwidmung 4
II. Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten 5
Verhalten auf den Friedhöfen 6
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen 7
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Anzeigepflicht und Bestattungszeit 8
Särge 9
Ausheben der Gräber 10
Ruhezeit 11
Umbettungen 12
IV. Grabstätten
Arten der Grabstätten 13
Reihengrabstätten 14
Wahlgrabstätten 15
Urnengrabstätten 16
Aschestreufeld 16a
Ehrengrabstätten 17
V. Gestaltung der Grabstätten
Abteilungen mit allgemeinen und
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften 19
VI. Grabmale
Allgemeines 20
Abteilungen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften 21
Abteilungen ohne besondere
Gestaltungsvorschriften 22
Zustimmungserfordernis 23
Anlieferung 24
Fundamentierung und Befestigung 25
Unterhaltung 26
Entfernung 27
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Allgemeines 28
Abteilungen mit besonderen
Gestaltungsvorschriften 29
Abteilungen ohne besondere
Gestaltungsvorschriften 30
Vernachlässigung der Grabpflege 31
Vorzeitige Rückgabe des
Nutzungsrechtes 31a
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Benutzung der Leichenhallen 32
Trauerfeiern 33
IX. Alte Rechte, Haftung, Gebühren
Alte Rechte 34
Haftung 35
Gebühren 36
X. Schlussvorschriften
Inkrafttreten 37
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Hilden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe, die z. Zt. aus dem Hauptfriedhof (auch Stadtfriedhof genannt) an der Kirchhofstraße, dem Südfriedhof am Ohligser Weg und dem Nordfriedhof an der Herderstraße / Schalbruch bestehen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Hilden. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hilden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Grünflächenamtes der Stadt, das nachstehend als Friedhofsverwaltung bezeichnet wird.
Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Bestattungsbezirke
1) Das Stadtgebiet Hilden ist in die in der beigefügten Anlage I - die Bestandteil dieser Satzung ist - bezeichneten Bestattungsbezirke eingeteilt.
2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Etwas anderes gilt, wenn
1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
2. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
3. der/die Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften oder in einem anonymen Grabfeld bestattet werden soll und solche Grabstätten oder Grabfelder auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen.
3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem/der Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem/einer Angehörigen des/der Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten (gesperrten) Friedhöfen, Friedhofsteilen und einzelnen Grabstellen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
7) Bei Maßnahmen gem. § 4 Abs. 4 und 5 ist die Grablage sowie Name und Vorname des zuletzt bekannten Nutzungsberechtigten öffentlich bekannt zu geben, wenn sein Aufenthalt nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
1) Jede/r hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
4) Das Befahren der Friedhöfe mit Privat-Pkw ist nur mit Genehmigung und nur während der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung gestattet.
5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
1) Steinmetze/innen, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und Bestatter/innen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller/innen des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller/innen des handwerksähnlichen Gewerbes ihre/seine Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachzuweisen. Ein/e Antragsteller/in des Gartenbaus hat nachzuweisen, dass er/sie selbst oder sein/ihr fachlicher Vertreter/in die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat oder aber langjährige Erfahrungen im Fachbereich sammeln konnte.
3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die Antragsteller/in einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
Die Benutzung der friedhofseigenen Kippe durch die Gewerbetreibenden ist unzulässig.
9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens jedoch 2 Werktage vor der Beisetzung während der Dienstzeiten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der vom Standesamt ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschebestattungen ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen und Trauerfeiern erfolgen regelmäßig nur an den Vormittagen folgender Werktage: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag.
3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 120 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 Särge
1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, dies gilt auch für die Bekleidungsgegenstände der Verstorbenen.
2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Für alle dabei an den benachbarten Gräbern unvermeidbar auftretenden oder nur mit unvertretbarem Aufwand vermeidbaren Schäden wird der Gebührenschuldner gem. § 2 der Friedhofsgebührensatzung in Anspruch genommen.
3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
4) Der/die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte/n der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Grundsätzlich beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 12 Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Hilden im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Sonstige Umbettungen innerhalb der Stadt Hilden werden nicht gestattet. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Vor jeder Umbettung ist von dem/der Antragsberechtigten oder Bestattungsinstitut die Genehmigung der Ordnungsbehörde einzuholen.
3) Die nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige/Totenfürsorge-berechtigte des/der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte/Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 6 vorzulegen.
In den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der/die Antragsteller/in zu tragen.
7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum der Stadt Hilden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) anonyme Reihengrabstätten,
f) anonyme Urnenreihengrabstätten
g) Ehrengrabstätten
h) denkmalgeschützte Gräber
i) pflegefreie Reihengrabstätten
j) Aschestreufeld.
3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Der/die Nutzungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
c) anonyme Reihengrabfelder
3) Die Reihengräber haben folgende Maße:
1) Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
1,40 m x 1,00 m, Abstand 0,30 m; die zu bepflanzende Fläche 0,90 m x 0,70 m.
2) Reihengräber für Personen nach vollendetem 5. Lebensjahr:
2,50 m x 1,30 m, Abstand 0,30 m; die zu bepflanzende Fläche 2,00 m x 0,90 m.
4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise können auch eine Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines/einer Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beigesetzt werden.
Neben den Bestatteten nach Satz 1 und 2 kann auch auf je 0,25 qm Grabfläche eine Urne bei gleichzeitiger Bestattung beigesetzt werden.
5) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem entsprechenden Grabfeld hingewiesen. Ansprüche aus dem Unterlassen der Bekanntmachung können nicht geltend gemacht werden
6) Anonyme Reihengrabfelder sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen bereitgestellt werden. Die Verstorbenen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen der Reihe nach beigesetzt. Als Bestattungsstelle wird nur das Grabfeld bekannt gegeben, Rechte und Pflichten an anonymen Reihengrabstätten, ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Stadt Hilden zu.
7) Pflegefreie Reihengrabfelder sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung von Leichen bereitgestellt werden. An Kopf- oder Fußseite der Grabstätte verläuft ein Steinplattenband. Der mittlere Stein wird mit Vorname, Nachname, Geburts- und Todestag des Verstorbenen versehen. Rechte und Pflichten, ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Stadt Hilden zu.
§ 15 Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind für Sargbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb festgelegt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Todesfalles oder ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist für mindestens 5 Jahre möglich. Der Wiedererwerb/die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu dem in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechts geltenden Gebührensatz.
Ein Anspruch auf Wiedererwerb/Verlängerung besteht nicht.
2) Es gibt ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten. Diese können als Einfachgräber oder, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen, als Tiefgräber genutzt werden.
Über die Zulassung als Tiefgrab entscheidet die Friedhofsverwaltung. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können 2 Leichen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit (§ 11) erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte und für volle Jahre möglich. Neben einer Leiche kann jederzeit auf 0,25 qm eine Urne beigesetzt werden.
Einfachgräber können, wenn die Lage und Bodenverhältnisse es gestatten, nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten in Tiefgräber umgewandelt werden.
3) Unabhängig vom Eintritt eines Beerdigungsfalles kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall den Hinzuerwerb benachbarter Grabstellen zulassen. Das Nutzungsrecht der so angegliederten Grabstelle/n endet mit dem bestehenden.
4) Eine Wahlgrabstätte ist in der Regel 2,50 m x 1,20 m groß, Abstand 0,30 m; die zu bepflanzende Fläche 2,00 m x 0,90 m.
5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird vorher durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts und der Ruhefrist kann die Stadt Hilden über die Grabstätte neu verfügen. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend.
Aus dem Unterlassen der vorgenannten öffentlichen Bekanntmachung kann kein Ersatzanspruch hergeleitet werden.
7) Während der laufenden Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz zwei genannten Personenkreis seinen/ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die volljährigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der/die Älteste nutzungsberechtigt.
9) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen, er/sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
10) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
11) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen zu entscheiden und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu bestimmen.
12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
13) Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechts nach Ablauf der letzten Ruhefrist besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der entrichteten Benutzungsgebühr.
§ 16 Urnengrabstätten
1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbeisetzungen,
d) anonyme Urnenreihengrabstätten.
2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle bzw. für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen nur gleichzeitig beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb/eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) im Todesfall bzw. an Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, verliehen werden kann und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird.
4) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Die Maße der Urnengrabstätten und der fertigen Grabbeete betragen
a) Urnenreihengrabstätten 0,80 m x 0,80 m,
b) Urnenwahlgrabstätten 1,00 m x 1,00 m.
5) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstigen Personen der Reihe nach bestattet. Als Bestattungsstelle wird nur das Grabfeld bekannt gegeben. Rechte und Pflichten an anonymen Urnenreihengrabstätten, ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Friedhofsverwaltung zu.
6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
7) Für die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Sargbestattungen gelten § 14 Abs. 4 letzter Satz und § 15 Abs. 2 siebter Satz.
8) Die Beisetzung der Urne ist bei der Friedhofsverwaltung mindestens 2 Tage vorher anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
§ 16 a Aschestreufeld
1) Die Asche wird auf einem von der Stadt Hilden festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
2) Der Stadt Hilden ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen in Original vorzulegen.
Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist.
Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 20 ff.) sind nicht zulässig.
§ 17 Ehrengrabstätten und denkmalgeschützte Gräber
1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt Hilden.
2) Denkmalgeschützte Gräber sind solche Grabstätten, die im Denkmalverzeichnis der Denkmalbehörde eingetragen sind. Die Denkmalschutzbestimmungen sind einzuhalten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 29 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Hilden vom 13.07.1995 (Baumschutzsatzung) in der z. Zt. gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Allgemeines
1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
2) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Naturstein mit Bronze, Eisen, Bronze oder Holz bestehen. Nicht zugelassen sind Lichtbilder, farbige Anstriche etc.
3) Alle Grabmale müssen in der Mittelachse der Grabstätte parallel zu den hinteren Grabstättengrenzen stehen oder liegen. Stehende Grabmale sind höchstens 10 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt aufzustellen. Liegende Grabmale müssen 30 cm von der hinteren Grabstättengrenze entfernt liegen.
4) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe der Grabstätten stehen. Die Steinstärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten. Liegende Grabmale sollen 1/5 der bepflanzbaren Grabfläche nicht überschreiten; sie müssen bündig verlegt werden.
5) Die Verlegung von Einfassungen für Grabstätten an neu angelegten Grabfeldern des Hauptfriedhofes sowie auf dem Süd- und Nordfriedhof führt die Friedhofsverwaltung auf Kosten der verfügungsberechtigten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten aus oder lässt sie durch einen Unternehmer ausführen. Die Kosten werden als Effektivkosten in Rechnung gestellt. Die Stadt ist berechtigt, vor Ausführung der Arbeiten den gesamten Betrag zu verlangen. Die Einfassung neu anzulegender Wahlgrabstätten auf dem alten Teil des Hauptfriedhofes soll 10 cm stark sein und 5 cm über dem gewachsenen Boden verlegt werden. Roter Sandstein oder Ruhrsandstein von 6 bis 8 cm Stärke und mindestens 50 cm Stücklänge ist erlaubt.
6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.
§ 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen, findlingsähnlichen bruchrohen Steinen, grellweißem Material, u. ä.), Holz (nur handwerklich bearbeitete Stelen) und Schmiedeeisen verwendet werden.
3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Symbole und Schriften können poliert sein.
b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
c) Flächen dürfen keine polierte Umrandung haben.
d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften müssen matt sein.
e) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Mit eingetriebenem Blei ausgelegte Schrift muss nutenförmig ausgehauen sein.
f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und farbige Bemalung.
4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichartig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
1. auf einstelligen Wahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale:
Höhe 60 - 180 cm,
Höchstbreite 45 cm,
Mindeststärke 18 cm;b) liegende Grabmale:
Breite 40-60 cm,
Länge 60-80 cm,
Mindeststärke 16 cm;
2. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale in Hochformat:
Höhe 100 bis 120 cm,
Höchstbreite 60 cm,
Mindeststärke 18 cm;Höhe über 120 bis 180 cm,
Höchstbreite 70 cm,
Mindeststärke 18 cm;als Stele:
Höhe 130 bis 180 cm,
Höchstbreite 60 cm,
Mindeststärke 18 cm;in Breitformat:
Höhe 75 bis 110 cm,
Höchstbreite 135 cm,
Mindeststärke 18 cm;b) liegende Grabmale
Breite 50-80 cm,
Länge 80-120 cm,
Mindeststärke 18 cm;bei mehrstelligen Grabstätten:
Breite 50 bis 75 cm,
Länge 80 bis 120 cm,
Höhe 15 bis 25 cm.
6) entfällt
7) Asymmetrische Formen und Aufteilungen können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Absatz 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
1) Auf Grabstätten sind Grabmale in folgender Größe zulässig:
1. auf Reihengräbern für Verstorbene unter 5 Jahre
- es gelten die Maße für Urnenwahlgräber -
2. auf Reihengräbern für Verstorbene über 5 Jahre
a) stehende Grabmale
Höhe: 60 cm bis 110 cm
Breite: bis 60 cm
Mindeststärke: 15 cmb) liegende Grabmale
Breite: 40 cm bis 60 cm
Länge: 40 cm bis 70 cm
Mindeststärke: 8 cm
3. auf einstelligen Wahlgräbern
a) stehende Grabmale
Höhe: mind. 100 cm bis 120 cm
Breite: bis 60 cm
Mindeststärke: 15 cm
Höhe über 120 cm: Mindeststärke 18 cmb) liegende Grabmale
Breite: mind. 40 cm bis 70 cm
Länge: mind. 60 cm bis 80 cm
Mindeststärke: 10 cm
4. auf mehrstelligen Wahlgräbern
a) stehende Grabmale
Höhe: mind. 75 cm bis 120 cm
Breite: bis 135 cm
Mindeststärke: 15 cm
Höhe über 120 cm: Mindeststärke 18 cmb) liegende Grabmale
Breite: mind. 50 cm bis 80 cm
Länge: mind. 70 cm bis 120 cm
Mindeststärke: 15 cm
5. auf Urnenwahl- und Urnenreihengräbern
a) stehende Grabmale
Höhe: 60 cm bis 120 cm
Breite: bis 40 cm (U-Reihen.) - bis 50 cm (U-Wahl.)
Mindeststärke: 15 cmb) liegende Grabmale
Breite: 30 cm bis 50 cm (U-Reihen)
Länge: 40 cm bis 50 cm (U-Reihen)
Breite: 40 cm bis 70 cm (U-Wahl.)
Länge: 40 cm bis 70 cm (U-Wahl.)
Mindeststärke: 10 cm.
2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 23 Zustimmungserfordernis
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind und Holzkreuze, wenn sie größer als 0,80 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Anlieferung
1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
2) Die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 26 Unterhaltung
1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag nach § 23 Abs. 1 gestellt hat, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die gefährdeten Teile davon zu entfernen; die Stadt ist verpflichtet, diese Sachen drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Der/die Verantwortliche/n ist/sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
3) Bei der Unterhaltung denkmalgeschützter Gräber sind die Denkmalschutzvorschriften zu beachten.
§ 27 Entfernung
1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Hilden über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.
4) Die Entfernung denkmalgeschützter Grabstätten ist nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zulässig.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 gärtnerisch hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Abdeckung der Grabstätten mit Platten jeder Art, Kieselsteinen und Folien ist unzulässig.
2) Die Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Erdoberfläche muss bündig mit der Einfassung abschließen. Die Grabstätten sollen bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Pflanzenhöhe darf 1,20 m nicht überschreiten.
3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der/die Empfänger/in der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
4) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der/die Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
6) Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach Belegung/Erwerb des Nutzungsrechtes abgeräumt und spätestens nach 6 Monaten gärtnerisch hergerichtet sein.
Bei der gärtnerischen Herrichtung wird empfohlen, auf Torf zu verzichten.
7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege sowie in den sonstigen Grünanlagen ist nicht gestattet.
§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
1) Die Grabbeete müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. Die gesamte Grabbeetfläche ist zu bepflanzen, davon 4/5 mit bodenbedeckenden Pflanzen oder Rasen. Dabei sollen die in der anliegenden Pflanzenliste aufgeführten Pflanzen verwendet werden. Die Bepflanzung soll unregelmäßig erfolgen. Liegende Grabmale sollen allseits locker umpflanzt werden.
2) Nicht zugelassen sind insbesondere: Einfassungen jeder Art, überwiegend an der Oberfläche aus künstlichen Werkstoffen hergestellte Grabgebinde und Blumenschalen, übergroße Blumenschalen, das Aufstellen von Bänken und das Verlegen von Platten, außer einer rechtwinkligen Sandsteinplatte mit Kantenlängen von 25 bis 30 cm bei ca. 5 cm Stärke je Grabstätte.
§ 30 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19, 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege
1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
4) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 sind zu beachten.
§ 31a Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes
Will der Nutzungsberechtigte ausnahmsweise vor Ablauf der Ruhefrist auf das Nutzungsrecht verzichten, so hat er einen Antrag an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn die Restruhezeit 5 Jahre nicht übersteigt und wenn besondere persönliche Gründe wie insbesondere hohes Alter, physischer oder psychischer schlechter Gesundheitszustand vorliegen. Wird dem Antrag entsprochen, ist er ferner verpflichtet, Grabstein, Bepflanzungen und Grabzubehör zu entfernen und die Grabstätte nach dem Einplanieren einzusäen. Für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist ist eine jährliche Pflegepauschale vom Nutzungsberechtigten im Voraus zu entrichten.
VIII Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des/der Amtsarztes/ärztin.
§ 33 Trauerfeiern
1) Die Trauerfeiern können nur im Feierraum der Trauerhalle abgehalten werden. Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Trauerhalle überführt worden ist.
3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. In begründeten Ausnahmefällen kann nach vorheriger Anmeldung die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Trauerfeier genehmigen.
4) Gewerbsmäßige Musik und Gesangsdarbietungen sowie Lautsprecherübertragungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.Die stadteigenen Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX. Alte Rechte, Haftung, Gebühren
§ 34 Alte Rechte
1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35 Haftung
Die Stadt Hilden haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Hilden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Hilden verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hilden erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 9.2.1979 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Anlage 1
Verzeichnis
über die Bestattungsbezirke im Stadtgebiet Hilden
- zu § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung -
1. Bestattungsbezirk Hauptfriedhof
Der Bestattungsbezirk Hauptfriedhof umfasst folgende Straßen und Plätze des Stadtgebietes:
Straße, Platz von - bis
Am Feuerwehrhaus ganz
Am Holterhöfchen ganz
Am Kronengarten ganz
Apfelstraße ganz
Axlerhof ganz
Benrather Straße von Mittelstr. bis Einmündung Berliner Str.
Bismarckstraße ganz
Eisengasse ganz
Elberfelder Straße von Mittelstr. bis Einmündung Berliner Str.
Friedenstraße ganz
Fritz-Gressard-Platz ganz
Gartenstraße ganz
Grünstraße Walder Str. bis Einmündung Pungshausstr.
Hagdornstraße ganz
Hagelkreuzstraße ganz
Heiligenstraße ganz
Hochdahler Straße von Mittelstr. bis Einmündung Hagdornstr./Hummelsterstr.
Hoffeldstraße von Gerresheimer Str. bis Einmündung Augustastr./Hagdornstr.
Kirchhofstraße ganz
Klotzstraße ganz
Kolpingstraße ganz
Markt ganz
Marktstraße ganz
Mettmanner Straße von Mühlenstr. bis Einmündung Hagdornstr.
Mittelstraße ganz
Mühlenstraße ganz
Neumarkt ganz
Paul-Spindler-Straße ganz
Pungshausstraße von Einmüdnung Grünstr. bis Bundesbahnlinie D'dorf-Solingen
Südstraße ganz
Schulstraße ganz
Schwanenstraße ganz
Walder Straße von Mittelstr. bis Einmündung Grünstraße
2. Bestattungsbezirk Südfriedhof
Der Bestattungsbezirk Südfriedhof umfasst die Gebiete Hilden-Süd und Hilden-Ost. Seine Grenze verläuft
südlich der Elberfelder Straße, von der Stadtgrenze im Osten bis zur Berliner Straße, entlang der südlichen Grenze des Bestattungsbezirks für den Hauptfriedhof bis Hofstraße, einschließlich dieser Straße, ab Hofstraße südlich entlang der Bahnlinie Hilden-Ohligs bis zur Bahnlinie Hilden-Opladen und östlich entlang dieser Bahnlinie bis zur Itter, in westlicher Richtung südlich entlang der Itter bis zur Stadtgrenze im Westen.
3. Bestattungsbezirk Nordfriedhof
Der Bestattungsbezirk Nordfriedhof umfasst das übrige nördliche und westliche Stadtgebiet. Seine Grenze verläuft von der Stadtgrenze im Osten entlang der Elberfelder Straße einschließlich dieser Straße, entlang der nördlichen Grenze des Bestattungsbezirkes für den Hauptfriedhof und entlang der nördlichen Grenze des Bestattungsbezirks für den Südfriedhof bis zur westlichen Stadtgrenze.
_____________________________________________________________________________________
Anlage 2
Verzeichnis
über die zur Bepflanzung der Grabbeete auf den Friedhöfen
der Stadt Hilden zu verwendenden Pflanzen -Pflanzenliste-
- zu § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung -
a) Koniferen: (Nadelgehölze)
Abies balsamea "Nana" (Zwergbalsamtanne)
Chamaecyparis obtusa "Nana gracilis" (Muschelzypresse)
Chamaecyparis lawsoniana "Minima
Glauca" (Kissenzypressen)
Juniperus communis "Hibernica" (Säulenwacholder)
Juniperus communis "Hornibrookii" (Kriech. Heide, Wacholder)
Juniperus horizontalis (Teppichwacholder)
Microbiota deccusata( Fächerwacholder)
Picea abies "Inversa" (Hängefichte)
Picea glauca "Conica" (Zuckerhutfichte)
Pinus mugo "Mops" (Krummholzkiefer)
Pinus mugo "Pumilo" (Zwergkiefer)
Taxus baccata "Adpressa" (Eibe)
Taxus baccata "Fastigiata" (Säuleneibe)
Taxus baccata "Repandens" (Kisseneibe)
Taxus cuspidata "Nana" (Jap. Zwergeibe)
Thuja occidentalis "Danica" (Kugel-Lebensbaum)
Thuja occidentalis "Tiny Tin" (Lebensbaum)
b) Laubgehölze und Immergrüne
Acer japonicum (Japan. Ahorn)
Acer palmatum in Sorten (Fächerahorn)
Andromeda glaucophylla (Rosmarinheide)
Arctostaphyllos uva - ursi (Bärentraube)
Aucuba jap. "Variegata" (Aucube)
Berberis buxifolia "Nana" (Polsterherberitze)
Berberis candidula u. Sorten (Kissenberberitze)
Berberis gagnepainii "Klugowski" (Immergrüne Berberitze)
Buxus sempervirens var. arborescens (Buchsbaum)
Calluna vulgaris u. Sorten (Heidekraut)
Caryopteris clandonensis (Bartblume)
Corylopsis pauciflora (Scheinhasel)
Cornus canadensis (Teppich-Hartriegel)
Cytisus - Zwergformen (Kriechginster)
Daphne mezereum (Seidelbast)
Erica carnea in Sorten (Echte Grauheide)
Euonymus fortunei i. Sorten (Kriechspindel)
Gaultheria procumbens (Teppichbeere)
Gaultheria shallon (Teppichbeere)
Genista, alle Arten (Ginster)
Hedera helix u. Sorten (Efeu)
Hypericum calycinum (Johanniskraut)
Ilex crenata u. Sorten (Japan.-Stechpalme)
Kalmia, versch. Arten (Lorbeerröslein)
Lavandula, alle (Lavendel)
Leucothoe catesbaei (Lorbeerkrüglein)
Magnolia stellata (Sternmagnolie)
Mahonia aquifolium (Mahonie)
Pachysandra terminalis (Dickmännchen/Schattengrün)
Pernettya mucronata in Sorten (Torfmyrte)
Pieris floribunda (Lavendelheide)
Pieris japonica (Schattenglöcken)
Potentilla fruticosa in Sorlten (Fingerstrauch)
Prunus triloba (Mandelbäumchen)
Rhododendron catawiense-Hybriden, nur scwachwachsende!
Rhododendron wardii-Hybriden
Rhododendron repens-Hybriden u. Sorten
Rhododendron hirsutum (Steinrose)
Rhododendron impeditum-Hybriden in Sorten
Rhododendron praecox
Rhododendron obtusifolium in Sorten (Diamant-Azaleen)
Rhododendron mollis in Sorten (Azalee)
Skimmia japonica (Skimmie)
Spirea japonica "Little Princess" (Zwergspiere)
Viburnum carlesii (Duftschneeball)
Viburnum davidii (Kissenschneeball)
c) Bodenbedeckende Pflanzen:
Acaena microphylla (Stachelnüßchen)
Cotula potentillina (Fliedermoos)
Cotula squalida (Fliedermoos)
Dryas suendermannii (Silberwurz)
Enonymus fortunei in Sorten (Kriechspindel)
Hedera helix (Efeu)
Hypericum calycinum (Dickmännchen)
Pachysandra terminalis (Schattengrün)
Sagina subulata (Sternmoos)
Saxifraga in Sorten (Steinbrech)
Sedum in Sorten (Fetthenne)
Thymus serpiphyllum (Thymian)
Vinca minor (Immergrün)
Waldsteinia ternata (Waldsteinie)
Darüber hinaus sind noch viele andere Stauden als Bodendecker geeignet. Bezüglich der Auswahl an Stauden, Gräsern und Farnen werden keine Einschränkungen gemacht.