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Satzung

Datum

Veränderungen

in Kraft getreten

Satzung zur Regelung des
Markt­wesens

08.06.1990

16.06.1990

1. Nachtragssatzung

31.08.1990

§ 8 Abs. 3, § 15 Abs. 1 u. 2

16.09.1990

2. Nachtragssatzung

14.12.1990

§ 5 Abs. 2

 01.01.1991

3. Nachtragssatzung

21.10.1991

§ 6, Abs. 2

 01.11.1991

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 28 Abs. 1 g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV.NW. S. 475 / SGV.NW. 2023) und des § 70 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 1987 (BGBl. I. S. 425) hat der Rat der Stadt Hilden in der Sitzung vom 06.06.1990 folgende Marktsatzung für die Wochenmärkte der Stadt Hilden beschlossen:


§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Hilden betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung.


§ 2   Marktflächen und Marktzeiten

Die Wochenmärkte finden auf den vom Stadtdirektor der Stadt Hilden gem. § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Marktflächen und zu den von ihm festgesetzten Markttagen und Öffnungszeiten statt.


§ 3 Warenarten auf den Wochenmärkten

Auf den Wochenmärkten der Stadt Hilden dürfen außer den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung festgelegten Warenarten nur die in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den Wochenmärkten in Hilden vom 05.12.1979 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Warenarten feilgeboten werden.


§ 4 Platzzuweisung und Standplätze

  1. Auf den Marktflächen dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

  2. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) durch das Ordnungsamt oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis) durch die Marktmeister. Das Ordnungsamt weist die Dauerstandplätze, die Marktmeister weisen die Tagesstandplätze nach marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes oder einer bestimmten Standgröße.

    Die Dauererlaubnis ist schriftlich beim Ordnungsamt der Stadt Hilden zu beantragen.

  3. Soweit eine Erlaubnis nicht erteilt oder bis eine halbe Stunde nach Marktbeginn nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Beendigung der Marktzeit abgegeben ist, können die Marktmeister einem anderen Marktbeschicker eine Tageserlaubnis für den betreffenden Markttag erteilen.

  4. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar, sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Der zugewiesene Standplatz darf anderen Personen nicht überlassen und nur für die zugelassenen Warenarten genutzt werden. Die Änderung des Warenangebotes ist vorher dem Ordnungsamt schriftlich bekannt zu geben.

  5. Die Marktmeister können aus rechtlichen oder wichtigen marktbetrieblichen Gründen einen Standplatztausch anordnen. Ein Entschädigungsanspruch entsteht hierdurch nicht.


§ 5 Versagung und Widerruf der Erlaubnis

  1. Die Platzzuweisung kann vom Ordnungsamt versagt oder mit Einschränkungen versehen werden, wenn dazu ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a)   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

    b)   der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

  2. Die Erlaubnis kann vom Ordnungsamt ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich rechtfertigender Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

    a)   der Standplatz entgegen der erteilten Dauererlaubnis wiederholt nicht genutzt wird,

    b)   der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird, wenn eine entsprechende Einschränkung in der Erlaubnis nicht bereits enthalten ist,

    c)   der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,

    d)   der Standplatzinhaber die nach der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif)" vom 14.12.1990 in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung und Mahnung nicht bezahlt hat.

  3. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann das Ordnungsamt die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und durchsetzen. Auffällige, aber noch nicht gezahlte Marktstandsgelder bis zur Räumung des Standplatzes wird nicht verzichtet, geleistete Marktstandsgelder werden nicht erstattet.


§ 6 Auf- und Abbau der Stände, Parken

  1. Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein und können widrigenfalls auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt werden.

  2. Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 ist freitags die Auffahrt und der Aufbau der Verkaufseinrichtungen und sonstiger Betriebsgegenstände auf dem Nordmarkt im Hildener Norden für von den Marktmeistern ausdrücklich bestimmte Marktbeschicker auch in der Zeit von 13:00 bis 14:00 Uhr zulässig.

  3. Die Fahrzeuge der Marktbeschicker müssen bis zum Beginn der Verkaufszeit vom Marktplatz entfernt sein, und sie dürfen erst nach Beendigung der Verkaufszeit wieder zum Beladen auf den Marktplatz gefahren werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als fahrbare Verkaufsläden eingerichtet sind und auf dem Markt als Verkaufsstände benutzt werden sowie für die übrigen Fahrzeuge der Marktbeschicker, wenn deren Verbleib am Marktstand aufgrund der Größe des Marktes und/oder seiner Belegenheit zulässig ist.


    Im von den Marktmeistern geregelten Umfange dürfen die Fahrzeuge der nach Absatz 2 bestimmten Marktbeschicker auf dem Nordmarkt während der Nachbeschickungszeit zur Anlieferung der Verkaufseinrichtungen, sonstiger Betriebsgegenstände und Marktwaren auf den Markt verbracht werden.


§ 7 Verkaufseinrichtungen

  1. Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände zugelassen. Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzbefestigung nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an den Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

  2. Die zugewiesenen Standgrenzen müssen eingehalten werden. Die Standinhaber haben ihre Stände so aufzubauen und einzurichten, dass die Verkaufsfronten der festgelegten Marktstandsreihen eingehalten werden. Auch bei der Auslegung der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.


    Der Verkauf an Eckstandplätzen von mehr als einer Verkaufsfront aus darf lediglich im Rahmen der Standplatzzuweisung durch das Ordnungsamt, im Ausnahmefall auch durch die Marktmeister, erfolgen.

  3. Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein; Marktwaren, Leergut und Gerätschaften dürfen nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.

  4. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite hin und höchstens um 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m ab Marktplatzoberfläche haben.

  5. In den Gängen zwischen den Verkaufseinrichtungen und Durchfahrten dürfen Marktwaren, Leergut und Gerätschaften aller Art nicht abgestellt, Schilder, Werbematerial, Marktwaren und anderes nicht aufgestellt oder sonstwie aufgehängt werden.

  6. Das Anbringen von Werbematerial jeder Art ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen, und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht, gestattet.


§ 8 Verhalten auf dem Wochenmarkt

  1. Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Wochenmärkte die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnung des Ordnungsamtes und der Marktmeister zu beachten.

  2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

  3. Es ist insbesondere unzulässig:

    1.   Waren im Umhergehen oder durch schallerzeugende Anlagen anzubieten,

    2.   Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände im Umhergehen zu verteilen oder anzubieten,

    3.   Tiere auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gem. § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,

    4.   warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen; das gilt auch in geschlossenen Räumen,

    5.   Motorräder, Mopeds, Fahrräder, Handwagen und sonstige sperrige Gegenstände, die den Marktverkehr stören, mitzuführen oder mit Kraftfahrzeugen aller Art auf die Marktfläche zu fahren, sie zu befahren oder dort zu parken,

    6.   den Markt bettelnd, hausierend, musizierend, betrunken oder randalierend zu betreten oder sich auf ihm aufzuhalten, wie es generell verboten ist, die Ruhe und Ordnung auf dem Markt zu stören, insbesondere den Kauf und Verkauf zu be- oder verhindern.

  4. Das Ordnungsamt bzw. die Marktmeister können aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen.
    Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.


§ 9 Verkaufsweise

  1. Der Verkauf von Marktwaren vor Beginn und nach Beendigung der in der "Festsetzung der Wochenmärkte in Hilden nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz" in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Verkaufszeit ist unzulässig, insbesondere während der Zeit des Auf- und Abbaus der Verkaufseinrichtungen.
    Eine Ausnahme hiervon gilt für die Nachbeschickungszeit auf dem Nordmarkt gem. § 6 Abs. 2.

  2. Waren dürfen nicht versteigert, ausgespielt oder aufdringlich angeboten werden. Es ist nicht gestattet, sich in schwebende Handelsgeschäfte einzumischen.

  3. Es darf nicht nach Mustern verkauft werden. Der Verkauf einer Ware darf nicht von dem Kauf anderer Waren abhängig gemacht werden.

  4. Wiederverkäufer haben den Nachweis über den Einkauf der angebotenen Waren zu führen und den Marktmeistern und den Beauftragten der amtlichen Lebensmittelüberwachung auf Verlangen vorzuzeigen.


§ 10 Reinhaltung der Wochenmärkte

  1. Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Wochenmärkte verbracht werden.

  2. Die Standinhaber sind insbesondere verpflichtet,

    1.   ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gänge und Fahrbahnen bis zu deren Mitte sowie die Freiflächen während der Benutzungszeit sauber zu halten und zur Winterzeit von Schnee und Eis freizumachen sowie bei Glätte mit Sand oder ähnlichen geeigneten Stoffen zu bestreuen und stumpf zu halten,

    2.   dafür zu sorgen, dass Abfälle von Waren und Packmaterial nicht auf den Marktplatz geworfen werden und zu verhindern, dass Papier und anderes Packmaterial weggeweht wird,

    3.   innerhalb der Standplätze anfallenden Kehricht und Abfall in geeigneten Behältnissen so aufzubewahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und die Marktwaren nicht verunreinigt oder sonstwie geschädigt werden können. Nach Beendigung der Marktzeit sind Abfälle und Kehricht vom Standinhaber oder seinen Beauftragten mitzunehmen,

    4.   tierische Abfälle unverzüglich in einem dicht verschließbaren Behältnis aufzubewahren und nach Beendigung der Marktzeit mitzunehmen,

    5.   Schmutzwasser aus der Reinigung von Verkaufswagen/-ständen nur der Schmutzwasserkanalisation zuzuführen, falls das nicht möglich ist, zur Entsorgung in verschlossenen Behältnissen mitzunehmen.


§ 11 Weitere Vorschriften

  1. Bei der Behandlung und beim Verkauf von Lebensmitteln sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz), der Verordnung über die hygienische Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Hygieneverordnung) und des Bundes-Seuchengesetzes in den jeweils gültigen Fas-sungen zu beachten.

  2. Für die Kennzeichnung und Auszeichnung der Marktwaren gelten die hierüber bestehenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

  3. Für die Benutzung der Märkte, für den Aufbau und die Einrichtung von Ständen, den Verkehr und die Benutzung von Fahrzeugen sind die allgemein gültigen Vorschriften wie auch die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, die Landesbauordnung NW sowie die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

  4. Die Vorschriften der Gewerbeordnung, sonstige bundes- und landesrechtliche Vorschriften sowie Rechte Dritter werden von dieser Satzung nicht berührt.


§ 12 Marktaufsicht

  1. Die Wochenmärkte werden vom Ordnungsamt der Stadt Hilden beaufsichtigt und überwacht. Das Ordnungsamt bzw. die Marktmeister können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

  2. Die Marktmeister regeln das Marktgeschehen unter marktbetrieblichen Gesichtspunkten, sind für Ausnahmegenehmigungen auf den Marktplätzen zuständig und treffen die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Marktbetriebs erforderlichen Anordnungen.

  3. Den Anordnungen der Marktmeister ist von den Benutzern und Besuchern des Marktes Folge zu leisten. Ebenso ist den Weisungen der Polizei oder anderer Angehöriger öffentlicher Behörden, die in rechtmäßiger Amtsausübung handeln, insbesondere den Beauftragten der amtlichen Lebensmittelüberwachung, Folge zu leisten.

  4. Markthändler und Verkäufer haben sich auf Verlangen der in Abs. 3 genannten Bediensteten über ihre Person auszuweisen.


§ 13 Marktstandsgeld

Für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte wird nach der "Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif)" in der jeweils gültigen Fassung ein Marktstandsgeld erhoben.


§ 14 Haftung

Der Besuch der Wochenmärkte erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Hilden haftet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden auf den Wochenmärkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

Bei schuldhafter Schadensverursachung durch einen Dritten ist dieser verpflichtet, die Stadt von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen.

Mit der Standplatzzuteilung übernimmt die Stadt keine Haftung für die durch den Aufbau oder den Betrieb der Verkaufseinrichtung verursachten Schäden sowie für die Sicherung der Waren oder sonstigen Gegenstände des Standplatzinhabers.


§ 15 Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungszwang

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    a)   entgegen § 4 Abs. 1 Waren außerhalb eines zugewiesenen Standplatzes anbietet oder verkauft,

    b)   entgegen § 6 Abs. 3 Fahrzeuge bis zum Beginn der Verkaufszeit nicht vom Marktplatz entfernt oder vor Beendigung der Verkaufszeit wieder auf den Marktplatz fährt,

    c)   entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Verkaufseinrichtungen ohne Erlaubnis an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen oder an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt,

    d)   entgegen § 7 Abs. 2 die zugewiesenen Standgrenzen nicht einhält,

    e)   entgegen § 7 Abs. 5 in den Gängen zwischen den Verkaufseinrichtungen und Durchfahrten Marktwaren, Leergut und Gerätschaften aller Art abstellt, Schilder, Werbematerial, Marktwaren und anderes aufstellt oder sonstwie aufhängt,

    f)    entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 Waren durch Schall erzeugende Geräte anbietet,

    g)   entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände im Umhergehen verteilt oder anbietet,

    h)   entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 3 Tiere auf den Marktplatz verbringt, die nicht Blindenhunde oder gem. § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,

    i)    entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 4 warmblütige Kleintiere in geschlossenen Räumen schlachtet, abhäutet oder rupft,

    j)    entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 5 Motorräder, Mopeds, Fahrräder, Handwagen und sonstige sperrige Gegenstände, die den Marktverkehr stören, mitführt oder wer mit Kraftfahrzeugen aller Art auf die Marktfläche fährt, sie befährt oder dort parkt,

    k)   entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 6 den Markt bettelnd, hausierend, musizierend, betrunken oder randalierend betritt oder sonst wie die Ruhe und Ordnung auf dem Markt stört, insbesondere den Kauf oder Verkauf be- oder verhindert,

    l)    entgegen § 9 Abs. 1 Waren vor Beginn oder nach Beendigung der in der Festsetzung der Wochenmärkte in Hilden nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festgelegten Verkaufszeit verkauft,

    m)  entgegen § 9 Abs. 2 Waren versteigert, ausspielt oder aufdringlich anbietet,

    n)   entgegen § 9 Abs. 3 Waren nach Mustern verkauft oder den Verkauf einer Ware vom Kauf anderer Waren abhängig macht,

    o)   entgegen § 10 Abs. 1 die Marktfläche verunreinigt oder Abfälle auf die Wochenmärkte verbringt,

    p)   entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass zur Winterzeit Gänge, Fahrbahnen bis zu deren Mitte sowie Freiflächen von Schnee und Eis frei sind oder bei Glätte mit Sand o. ä. geeigneten Stoffen nicht bestreut und stumpf hält.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- DM geahndet werden, soweit sie nicht aufgrund anderer bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen mit einer höheren Geldbuße geahndet werden kann.

  3. Die zwangsweise Durchsetzung der Bestimmungen dieser Wochenmarktsatzung richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.


§ 16 In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Mettmann in Kraft.

  2. Gleichzeitig treten außer Kraft:

    a)  Die Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Hilden vom 27. April 1978,

    b)  Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Wochenmärkten der Stadt Hilden vom 05. Dezember 1979.

 

Hilden, den 08.06.1990

gez.
Dr. Ellen Wiederhold
Bürgermeisterin