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Allgemeines

Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung der Schiedsämter durch die Gemeinden, die Wahl der ehrenamtlichen Schiedsmänner und Schiedsfrauen (Schiedspersonen) durch die Gemeindevertretungen und das Tätigwerden der Schiedspersonen nach Berufung und Vereidigung durch den Direktor des zuständigen Amtsgerichts ist das Schiedsamtsgesetz Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW).

Die Schiedspersonen sind Organe der Rechtspflege.

Das Schiedsamt ist im Sinne der Strafprozeßordnung

(§ 380 I) Vergleichsbehörde.

Die örtliche Zuständigkeit des Schiedsamtes richtet sich danach, in welchem Schiedsamtsbezirk der im eingeleiteten Schiedsverfahren Beschuldigte wohnt.

 

Vorgerichtliche Streitschlichtung

Im Rahmen des § 13 SchAG wird die angerufene Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tätig.

Dies sind z.B.

-   Schadenersatzforderungen

-   Verletzung von Hausordnungen

-   Nachbarschaftsrecht wie Streit an der Grundstücksgrenze
    (Zaunbau, Heckenschnitt, Bepflanzungen)

 Auch in Strafsachen wird die Schiedsperson tätig (§ 34 SchAG).

 Dies sind z.B.:

-   Hausfriedensbruch

-   Sachbeschädigung

-   Beleidigung

-   üble Nachrede

-   Verleumdung

-   Körperverletzung

-   Verletzung des Briefgeheimnisses

 

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