Hilfsnavigation

HGHLogo weiß HGH Schüler Ausschnitt Schulansichten HGH (7)

Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Schulsatzung

29.01.1997

 

01.02.1997

1. Nachtrag

22.12.1998

§§ 5, 7

01.02.1999

2. Nachtrag

12.12.2000

§§ 7, 13

01.02.2001

3. Nachtrag

11.12.2003

§§ 1, 2, 3, 4

01.01.2004

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in den jeweils z. Zt. gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden am 11.12.1996 folgende Schulsatzung für die Musikschule der Stadt Hilden beschlossen:


§ 1 Stellung

Die Musikschule der Stadt Hilden ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung innerhalb des Kulturamtes. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.


§ 2 Aufgabe

Die Musikschule der Stadt Hilden steht als Bildungsstätte für Musik den Musikinteressierten aller Altersstufen zur Förderung ihrer musikalischen Fähigkeiten zur Verfügung. Ihre Aufgabe ist auch die Begabtenförderung und die vorberufliche Fachausbildung.

Die Bildungsarbeit der Musikschule vollzieht sich in folgenden Unterrichtsformen:

a)   Grundausbildung der Kinder einschließlich der musikalischen Früherziehung,

b)   Instrumental- und Ergänzungsausbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,

c)   Mitwirkung in Spiel- und Singkreisen, Orchestern und Chören und Durchführung musikalischer Veranstaltungen,

d)   zeitlich begrenzte Angebote in Form von Projekten, Kursen und Workshops. Sie werden als abgeschlossene Einheit mit Zielvorgabe und Mindestteilnehmerzahl angeboten.


§ 3 Aufbau

  1. Die Ausbildung gliedert sich in Anlehnung an den vom Verband deutscher Musikschulen e. V. (VdM) aufgestellten Strukturplan in folgende Stufen:

    a)   Vorstufe -
    Gruppen für Kinder unter 4 Jahren,

    b)   Grundstufe -
    Musikalische Früherziehung und musikalische Grundausbildung in Gruppen,

    c)   Unterstufe -
    Gruppen- und Einzelunterricht im Instrumental- und Vokalbereich ergänzt durch Musiklehre, Singklassen und Spielkreise,

    d)   Mittelstufe -
    Gruppen- und Einzelunterricht im Instrumental- und Vokalbereich, ergänzt durch Vororchester, Spielkreise, Kurse in Musiklehre, Gehörbildung, Rhythmik und Singklassen,

    e)   Oberstufe -
    Einzelunterricht im Instrumental- und Vokalbereich, ergänzt durch Spielkreise, Orchester, Chor sowie musikalische Kurse und Arbeitsgemeinschaften.

  2. Entscheidend für die Aufnahme in die Stufen sind Alter, Entwicklungsstand, Eignung und Leistung.

  3. Für die Unterrichtsziele der einzelnen Stufen sind die Lehrpläne des VdM maßgebend.

  4. Die Schülerinnen und Schüler erhalten in der Vorstufe wöchentlich 45 Minuten Unterricht.
    In der Grundstufe beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit 45 bzw. 60 Minuten.
    In der Unter-, Mittel- und Oberstufe erhalten sie mindestens 22,5 Minuten Instrumentalunterricht und mindestens 22,5 Minuten Unterricht im Ensemble- und Ergänzungsfach.
    Für alle Schülerinnen und Schüler ist das Ensemble- und Ergänzungsfach obligatorisch. In begründeten Fällen kann die Schulleitung die Schülerin oder den Schüler auf Antrag befristet vom Unterricht im Ensemble- und Ergänzungsfach befreien.

    Die Belegung eines 2. Hauptfachs bzw. 1 Doppelstunde im 1. Fach ist nur bei sehr guten Leistungen im 1. Hauptfach möglich. Hierüber entscheidet die Schulleitung.

  5. Die Musikschule bildet nach Maßgabe ihres Unterrichtsangebotes Fachbereiche. Für jeden Fachbereich wird eine Lehrkraft bestimmt, die die Schulleitung durch Koordinierung im Fachbereich unterstützt.


§ 4 Leitung

  1. Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet - Schulleitung.

  2. Der Schulleitung obliegen die organisatorische und pädagogische Leitung der Musikschule sowie die Beratung von Lehrerinnen und Lehrern, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.


§ 5 Unterrichtszeiten

  1. Das Schuljahr der Musikschule und die Ferien- und Feiertagsregelungen entsprechen den jeweiligen Regelungen für die allgemeinbildenden Schulen.

  2. a)   Die Unterrichtseinheit im Instrumentalunterricht umfasst je nach Angebot und Teilnehmerzahl 22,5 bzw. 45 Minuten.

    b)   Die Unterrichtseinheit für Angebote mit Kindern beträgt wöchentlich 45 Minuten.

    c)   Die Unterrichtseinheit für die musikalische Früherziehung und die musikalische Grundausbildung beträgt je nach Gruppenstärke wöchentlich 45 und 60 Minuten.

    d)   Im Ensembleunterricht sind Unterrichtseinheiten von 22,5/45/60/120 und 135 Minuten möglich.


§ 6  Unterrichtsfächer

  1. Den Zielen der Musikschule entsprechend wird insbesondere in solchen Fächern unterrichtet, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen. Hierzu zählen in erster Linie Streich-, Holzblas-, Blechblas-, Tasten-, Zupf- sowie Schlaginstrumente und Gesang.

  2. Ergänzend zu diesen pädagogisch aufbauenden Unterrichten sollen aktuelle Angebote zur musikalischen Freizeitgestaltung besonders für Erwachsene in Form von Kursen, Projekten und Workshops angeboten werden.

  3. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Schülerinnen und Schülern Instrumente nach den Regelungen der Gebührensatzung überlassen werden. Die Überlassungszeit sollte in der Regel ein Schuljahr nicht überschreiten. Für die Überlassung werden Gebühren nach der Gebührensatzung der Musikschule erhoben.

  4. Die Teilnahme an den Ergänzungs- und Ensemblefächern der Musikschule steht auch solchen Interessenten offen, die nicht den Instrumentalunterricht in der Musikschule besuchen.
    Eine unentgeltliche Mitgliedschaft in einem Ensemble der Musikschule ist für Jugendliche, die sich bereits in der Berufsausbildung befinden und Erwachsene zulässig, wenn die Musikschule hieran ein berechtigtes Interesse hat (z. B. Verstärkung der Orchester).
    Eine Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter nach Absprache mit der Leitung des jeweiligen Ensembles.


§ 7  Anmeldung und Kündigung

  1. Für die Anmeldung ist die Schriftform - bei Minderjährigen zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - erforderlich.
    Die Bestimmungen dieser Schulsatzung und der Gebührensatzung der Musikschule, die die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler regelt, sind ihr oder ihm und den gesetzlichen Vertretern bei der Anmeldung bekannt zu geben.

    Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers für das neue Schulhalbjahr hat spätestens 4 Wochen vor Beginn des Schulhalbjahres zu erfolgen. Gleiches gilt auch für die Ummeldung von einem bisher besuchten zu einem anderen Unterrichtsfach. Sie gilt bis zur endgültigen Einteilung in den Unterricht bzw. bis zur schriftlichen vorherigen Absage als aufrechterhalten.
    Die Schülerin oder der Schüler bleibt bis zur Kündigung gem. § 7 Abs. 3 bis § 7 Abs. 5 bzw. bis zum Ausschluss vom Unterricht bei der Musikschule angemeldet.

  2. Bei der durch die Schulleitung bestätigten An-/Ummeldung einer Schülerin oder eines Schülers für die „Musikalische Früherziehung“ bzw. „Musikalische Grundausbildung“ gilt das erste Vierteljahr des Schulhalbjahres als "Schnupperzeit".

    Über die endgültige Übernahme nach der “Schnupperzeit” entscheidet die Schulleitung. Als Ausschlussgründe gelten insbesondere unsoziales Gruppenverhalten, Lernverhalten, welches besonders ein Unterrichten in einer Gruppe stark behindert sowie das Erreichen der Aufnahmekapazität.

  3. Es besteht kein Anspruch auf Unterbringung in Gruppen mit bestimmten Teilnehmerzahlen sowie Festlegung eines bestimmten Unterrichtsortes.

    Voraussetzung für die Einrichtung und Beibehaltung einer Klasse, Gruppenstärke oder eines Fachs ist eine entsprechend vorhandene Unterrichtskapazität (Fachkraft) sowie eine Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Mindestzahl orientiert sich an pädagogischen Gesichtspunkten. Die Festsetzung erfolgt durch die Schulleitung.

    Bei Veränderung der Teilnehmerzahl (Gruppenstärke) für das folgende Schuljahr besteht für die hiervon betroffenen Zahlungspflichtigen ein Sonderabmeldungsrecht, wenn sich hierdurch nach § 10 der Gebührensatzung die Gebühren erhöhen würden. Die allgemeinen Abmeldefristen verlängern sich in diesem Fall um einen Monat.

  4. Für die Kündigung einer Schülerin oder eines Schülers gelten folgende Fristen:

    a)   bei „Schnupperkursen“ im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 zwei Wochen zum Ablauf der vierteljährlichen "Schnupperzeit",

    b)   im Übrigen sechs Wochen vor dem 31.1. und vor dem 31.7. jeden Jahres (zum Ende der Schulhalbjahre). Die Kündigung ist der Leitung der Musikschule schriftlich mitzuteilen.

  5. Abweichende Anmeldungen und Kündigungen während des laufenden Schulhalbjahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei längerer Krankheit, Wegzug usw.) und auf Nachweis berücksichtigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.


§ 8 Teilnahme am Unterricht

  1. Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden angehalten. Versäumnisse sind der Lehrkraft bzw. der Musikschule unverzüglich mitzuteilen, bei Schülerinnen oder Schülern unter 18 Jahren durch den oder die gesetzlichen Vertreter.

  2. Nimmt die Schülerin/der Schüler an vier aufeinander folgenden Unterrichtsterminen nicht teil, so ist die Musikschule nach Rücksprache berechtigt, die Schülerin/den Schüler zum kommenden Schulhalbjahresende auszuschließen und teilt dies dem gesetzlichen Vertreter schriftlich mit; die Unterrichtsgebühren sind bis zum Ende des Schulhalbjahres zu zahlen.

  3. Ein Bestandteil der Musikschularbeit ist die Durchführung von öffentlichen Konzerten und Veranstaltungen wie Sommerfeste, Weihnachtskonzerte, Kammerkonzerte, Lehrerkonzerte und Konzerte im Rock/Pop-Bereich. Die angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür nötigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme aufgefordert.


§ 9 Musikschulgebühren

Mit der durch die Schulleitung bestätigten Anmeldung besteht die Verpflichtung, die durch Gebührenbescheid festgelegte Gebühr zu entrichten.

Die Musikschulgebühr richtet sich nach der Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden in der jeweils gültigen Fassung.


§ 10 Leistungen der Schülerinnen und Schüler

  1. Alle Schülerinnen und Schüler der Musikschule sollen bestrebt sein, die Anforderungen des Unterrichts zu erfüllen.

  2. Am Ende einer Schulstufe erhält jede Schülerin und jeder Schüler auf Wunsch eine Bewertung der erbrachten Leistungen.

  3. Die Aufnahme in weiterführende Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn Vorbildung und Entwicklungsstand den betreffenden Stufen entsprechen. Eine Entscheidung hierüber wird von der Schulleitung getroffen.

  4. Sind im Unterricht normale Fortschritte nicht zu erzielen, kann die Schülerin oder der Schüler durch die Schulleitung zum Schulhalbjahresende auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach Rücksprache mit der Schülerin oder dem Schüler, dem Schülerrat und dem/n gesetzlichen Vertreter/n von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.


§ 11 Mitwirkung von Lehrern, Schülerinnen und Schülern und Eltern

  1. Lehrerrat, Lehrerkonferenz

    Die hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrkräfte werden mindestens einmal im Jahr von der Schulleitung zu einer Gesamtkonferenz eingeladen.
    Der oder die Vorsitzende der Schulpflegschaft kann an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

  2. Sowohl die Gesamtkonferenz wie auch die Schulleitung beschließen über die Einrichtung von Fachkonferenzen.

  3. Die Gesamtkonferenz wählt drei Mitglieder des Lehrerrates, der die Belange der Lehrkräfte gegenüber der Schulleitung vertritt. Der Lehrerrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.

  4. Rat der Schülerinnen und Schüler

    Auf Wunsch von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern werden alle Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberstufen zu einer Schulversammlung zusammengerufen. In dieser Versammlung wird ein Rat der Schülerinnen und Schüler für jeweils ein Jahr gewählt, dem drei Schülerinnen oder Schüler der Mittel- und Oberstufe angehören, ein(e) Vorsitzende(r) und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
    Der Rat der Schülerinnen und Schüler vertritt die Belange der Schülerinnen und Schüler und hat das Recht, in der Gesamtkonferenz gehört zu werden, insbesondere beim Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers.


§ 12 Schulpflegschaft

  1. Schulgemeinde, Schulpflegschaft

    Die Eltern oder der bzw. die gesetzliche/n Vertreter minderjähriger Schülerinnen und Schüler sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler bilden die Schulgemeinde. Mindestens einmal im Jahr findet eine Schulgemeindeversammlung statt, zu der die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft im Einvernehmen mit der Schulleitung einlädt. In der Schulgemeindeversammlung haben die Erziehungsberechtigten für jedes minderjährige Kind gemeinsam ebenso wie volljährige Schülerinnen und Schüler eine Stimme.

  2. Die Schulgemeindeversammlung wählt für die Dauer eines Jahres die Mitglieder der Schulpflegschaft. Die Unterrichtsbereiche sollen durch insgesamt 10 Personen, gesetzliche/r Vertreter bzw. volljährige Schülerinnen oder Schüler vertreten sein. Dabei sollte möglichst jeder Fachbereich berücksichtigt werden.

  3. Die Schulpflegschaft wählt ihre/n Vorsitzende/n, die oder der die Sitzung der Schulpflegschaft einberuft und leitet. Die Schulleitung und die Leitung des Kulturamtes können an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

  4. Die Schulpflegschaft vertritt die Belange der Eltern und Schülerinnen und Schüler und arbeitet mit der Schulleitung und der Lehrerschaft bei der Verbesserung der Schulverhältnisse mit.


§ 13 Aufsicht und Haftung

  1. Eine Aufsicht der Musikschule besteht nur für die Zeit, in der die Schülerinnen oder Schüler am Unterricht oder an sonstigen Musikveranstaltungen teilnehmen.

  2. Bei Unfällen sowie beim Verlust von Kleidungsstücken und zum Schulgebrauch bestimmter Sachen leistet die Musikschule den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Rahmen und im Umfange des bestehenden Deckungsschutzes Ersatz.

  3. Alle Besucherinnen und Besucher der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für die Beschädigung und Entwendung nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 14 In-Kraft-Treten

Die Schulsatzung tritt am 01.02.1997 in Kraft.