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S a t z u n g

über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen

an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden

- Sondernutzungssatzung -

vom 25.04.1988

Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Sondernutzungs­satzung

25.04.1988

01.06.1988

1. Änderung

27.11.1989

Gebührentarif zu § 8

16.12.1989

2. Änderung

19.12.1994

§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3,Gebührentarif zu § 8

01.01.1995

3. Änderung

04.04.2001

Gebührentarif zu § 8

01.01.2001

4. Änderung

5. Änderung

04.04.2001

07.01.2004

§ 8 Abs. 1 Satz 2, Gebührentarif zu § 8

§ 6 a (neu), Zeitliche Beschränkung 

01.01.2002

08.01.2004

Der Rat der Stadt Hilden hat am 20.04.1988 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Son­dernutzungen an

öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - beschlossen. Dieser Beschluß beruht auf den §§ 18,  19

und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NW) sowie dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und dem § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in den

jeweils zur Zeit geltenden Fassungen.

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1)  Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge

der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Hilden.

(2)  Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßen­körpers, der Luftraum über dem Straßenkör­per, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Hilden.

Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Die Verpflichtung, für Sondernutzungen eine Er­laubnis zu beantragen, wird durch die Erteilung anderer Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Schankerlaubnis und sonstige Erlaubnisse aus dem Gaststättenrecht sowie Ausnahmegenehmi­gungen nach dem Landesimmissionsschutzge­setz) nicht berührt.


§ 3

Straßenanliegergebrauch

Die Benutzung der Straße über den Gemeinge­brauch hinaus bedarf innerhalb der geschlosse­nen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwe­cke des Grundstücks erforderlich ist und den Ge­meingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkör­per eingreift (Straßenanliegergebrauch).

§ 4

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1)  Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:

a)  bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie z. B. Gebäudesockel, Gesimse, Auskra­gungen, Arkaden, Vordächer, Kolonnaden, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Eingangsstufen, Kellerlicht­schächte und sonstige Schächte (z.B. Auf­zugsschächte für Waren oder Mülltonnen);

b)  bauaufsichtlich genehmigte Werbeanla­gen;

c)  bauaufsichtlich genehmigte Warenauto­maten und sonstige Verkaufseinrichtun­gen, die nicht mehr als 30 cm in die öffent­liche Verkehrsfläche hineinragen und eine Gehwegfläche von mindestens 1,30 m freilassen;

d)  Werbeanlagen über Straßenflächen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluß- und Räumungsverkäufe;

e)  Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Lei­stung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden ange­bracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in die öffentliche Ver­kehrsfläche hineinragen und eine Gehweg­fläche von mindestens 1,30 m freilassen;

f)  Altäre, Dekorationen, Fahnen einschließ­lich Masten, Rednerpulte, Tribünen u.ä. Gegenstände aus Anlaß von religiösen, mildtätigen, gemeinnützigen oder politi­schen Veranstaltungen, ausgenommen Informationsstände und Werbeanlagen (Plakattafeln), unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach Versammlungsgesetz und die Genehmigungspflicht nach der Straßenverkehrsordnung und sonstigen Vorschriften;

g)  Anlagen der öffentlichen Versorgung so­wie Einrichtungen der öffentlichen Hand, wie z.B. Laternen, Schaltkästen, Telefon­zellen, Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen und Schutzdächer der öffent­lichen Verkehrsmittel;

h)  das Bereitstellen von Müllgefäßen und häuslichem Sperrgut zum Zwecke der Ab­holung im Rahmen der Abfallbeseitigungs­satzung der Stadt Hilden;

i)   die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge u.ä. Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozes­sionen.

(2)  Die Kosten, die durch die Unterhaltung, die Änderung, die Instandsetzung und das Besei­tigen der mit der nach Abs. 1 erlaubnisfreien Sondernutzung verbundenen Anlage entste­hen, trägt der Nutzer.

§ 5

Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange insbesondere des Brandschutzes, des Straßen­baus, des Verkehrs oder der Schutz der Straße dies erfordern.

§ 6

Erlaubnis

(1)  Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.

Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für Belange insbe­sondere des Brandschutzes, des Straßen­baus, des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob die Erlaubnis erteilt werden kann, sind die priva­ten Belange des Antragstellers einerseits und die öffentlichen Belange insbesondere des Brandschutzes, des Verkehrs, des Schutzes der Straße und die Interessen der Anlieger andererseits im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen.

(2)  Die Erfüllung der den Gemeinden nach § 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen übertragenen Pflichten ist durch Bedingungen und Auflagen in der Sondernut­zungserlaubnis sicherzustellen.

(3)  Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf ohne weitere behördliche Maßnah­men. Zeichnet sich ab, daß eine Erlaubnis zeitlich überschritten wird, so ist spätestens eine Woche vor Ablauf der Erlaubnis eine Verlängerung zu beantragen.

 (4) Eine Erlaubnis kann ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, wenn der Inhaber die gestellten Bedingungen und erteilten Auflagen nicht erfüllt oder ein öffentliches Interesse dies erfordert.

(5)  Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

 

§ 6 a - Zeitliche Beschränkung

 

Informations- und Werbeveranstaltungen gewerblicher Anbieter und Betreiber werden in der als Fußgängerzone ausgewiesenen Innenstadt zeitlich auf höchstens drei Tage im Kalendermonat beschränkt. Es ist dabei unerheblich, ob die drei Tage zusammenhängend oder auf den Kalendermonat verteilt beantragt, genehmigt und in Anspruch genommen werden.

§ 7

Erlaubnisantrag

(1)  Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.

(2)  Der Antrag ist schriftlich spätestens zwei Wo­chen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Hilden zu stellen. Die Stadt ist be­rechtigt, dazu Erläuterungen durch Zeichnun­gen, Verkehrszeichenpläne, textliche Be­schreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen. Bei zu kurzfristiger Beantragung einer Sondernutzung kann die Erlaubnis ohne Angabe weiterer Gründe versagt werden.

(3)  Bei jährlich wiederkehrenden Sondernutzun­gen (Jahres- Sondernutzungen) kann ein Dauersondernutzungsantrag gestellt werden. Auf Basis dieses Antrages kann die Genehmi­gungsbehörde die Sondernutzungserlaubnis ohne weitere Antragstellung jährlich erneut erteilen, sofern keine Versagungsgründe oder sonstige Gründe für lediglich kurzfristige Son­dernutzungserlaubnisse vorliegen und/oder der Antragsteller den Antrag auf Dauernut­zung nicht zurückgezogen und einer weiteren Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht widersprochen hat.

(4)  Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Be­schädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so mußÀder Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Si­cherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

§ 8

Gebühren

(1)  Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen wer­den Gebühren nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifs erhoben. Bei der Be­rechnung anfallende Centbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Ist die errechnete Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(2)  Gebühren werden nicht erhoben für Sonder­nutzungen, die kulturellen, politischen oder religiösen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen oder von Ver­anstaltern durchgeführt werden, die als ge­meinnützig anerkannt sind.

(3)  Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.

(4)  Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwal­tungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für das Recht, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kos­tenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen; es wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Ge­bührenfreiheit für Sondernutzungen nicht be­rührt.

§ 9

Gebührenschuldner

(1)  Gebührenschuldner sind:

a)  der Antragsteller,

b)  der Erlaubnisnehmer,

c)  wer die Sondernutzung ausübt oder in sei­nem Interesse ausüben läßt.

(2)  Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge­samtschuldner.


§ 10

Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit

(1)  Die Gebührenpflicht entsteht:

a)  mit der Erteilung der Sondernutzungser­laubnis,

b)  bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2)  Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebühren­schuldner fällig.

Die Gebühren sind zu entrichten

a)  bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rech­nungsjahres;

b)  bei auf Zeit genehmigten Sondernutzun­gen für deren Dauer bei Erteilung der Er­laubnis;

c)  bei auf Widerruf genehmigten Sondernut­zungen erstmalig bei Erteilung der Erlaub­nis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils im Laufe des Monats Januar.

§ 11

Gebührenerstattung

(1)  Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernut­zung nicht oder verspätet in Anspruch genom­men oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Ge­bühren.

(2)  Entrichtete Gebühren werden anteilig erstat­tet, wenn die Stadt eine Sondernutzungser­laubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.(3)Bei Änderung des Gebührentarifs erfolgt eine Neuberechnung und ggf. eine Verrechnung auf der Grundlage des neuen Tarifs.

§ 12

Verkehrssicherungspflicht, Haftung, Ersatz­anspruch

(1)  Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rah­men der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Erlaubnisneh­mer.

(2)  Für alle Schäden, die im Zuge des Gebrauchs der Sondernutzung der Stadt Hilden oder Drit­ten entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Vorberei­tung oder Beendigung der Sondernutzung ergeben.

Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Hilden von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(3)  Die Stadt Hilden kann zur Sicherung von Haftungs- und Ersatzansprüchen eine Kaution festsetzen.

§ 13

Sonstige Benutzung

(1)  Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemein­gebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vor­übergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsor­gung außer Betracht bleibt. (§ 23 Abs. 1 StrWG NW, § 8 Abs. 10 FStrG).

(2)  Im Fall des Absatzes 1 wird keine Sondernut­zungserlaubnis erteilt, sondern ein Nutzungs­vertrag abgeschlossen.

(3)  Anträge auf Abschluß eines solchen Nut­zungsvertrages sind in schriftlicher Form an die Stadt Hilden zu richten. § 7 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 14

Märkte

(1)  Für öffentliche Marktveranstaltungen (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die Bestimmungen des Markt- und Gewerberech­tes in den jeweils gültigen Fassungen.

(2)  Die Bestimmungen dieser Satzung gelten jedoch für Privatmärkte, die auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden.

§ 15

Übergangsvorschriften

Nach bisherigem Recht erteilte Sondernutzungs­erlaubnisse bleiben nach Inkrafttreten dieser Sat­zung bis zum Zeitpunkt der Befristung oder des Widerrufs gültig, unbeschadet der Regelung in § 4.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden vom 28.07.1982, in Kraft getreten am 01.09.1982, außer Kraft.


 

Anlage

Gebührentarif

zu § 8 Sondernutzungssatzung

Tarif Nr

Art d. Sondernutzung

Gebühr

Mindest­gebühr

_

_

1

Gerüste, Baubuden, Bau- und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen, Bauumzäunungen, Montagewagen, Ab­sperrungen o.ä.

je angefangender qm beanspruchter Fläche und je angefangener Monat

48 Stunden

frei

1. bis 6. Monat der Baumaßnahme

2,50

25,00

7. Monat bis Ende Baumaßnahme

3,75

2

Container

ohne Ortsbesichtigung 48 Stunden frei

Aufstelldauer über 48 Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefan­gener Woche

25,00

--

3

Tische und Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Au­ßenterrassen u.ä.) aufgestellt werden.je angefangener qm be­anspruchter Fläche je angefangener Monat

3,75

37,50

4

Verkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Verkaufsstände, Waren­auslagen o.ä.

a)    bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Beanspruchung

je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich

0,75

b)    bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche je angefangener Monat

7,50

c)    Weihnachtsbaumverkauf

je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich

0,35

25,00

5

Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung

je Schild je angefangener Monat

15,00

--

6

Nachbarschafts- und Straßenfeste pauschal je Tag

10,00

--

7

Plakataktionen

je Plakattafel/-ständer und Tag

für gewerbliche Veranstaltungen

0,50

25,00

für Veranstaltungen, die politischen, religiösen, kulturellen, gemein­nützigen oder karitativen Zwecken dienen

gebührenfrei

8

Schützen- und Volksfeste, Zirkusgastspiele sowie vergleichbare Ver­anstaltungen

Im Innenstadtbereich pauschal/Tag

50,00

--

Außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag

40,00

--

9

Gewerbliche Veranstaltungen, Lotterien

je angefangener qm täglich

2,50

50,00

Großveranstaltungen, pauschal/Tag

150,00

--

Großveranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches

pauschal/Tag

100,00

--

10

Befahren der Fußgängerbereiche

a)    Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage

frei

b)    Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahrzeug

150,00

c)    Schwerbehinderte und Blinde

frei

LKW, Anhänger und sonstige Fahrzeuge pauschal/Tag

20,00

100,00

11

Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, welche nicht in den Nr. 1 - 10 enthalten ist

abhängig vom Verwaltungsaufwand

pauschal je angefangener qm/Monat

0,50

 - 15,00

25,00