S a t z u n g
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden
- Sondernutzungssatzung -
vom 25.04.1988
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Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Sondernutzungssatzung |
25.04.1988 |
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01.06.1988 |
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1. Änderung |
27.11.1989 |
Gebührentarif zu § 8 |
16.12.1989 |
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2. Änderung |
19.12.1994 |
§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3,Gebührentarif zu § 8 |
01.01.1995 |
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3. Änderung |
04.04.2001 |
Gebührentarif zu § 8 |
01.01.2001 |
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4. Änderung 5. Änderung |
04.04.2001 07.01.2004 |
§ 8 Abs. 1 Satz 2, Gebührentarif zu § 8 § 6 a (neu), Zeitliche Beschränkung |
01.01.2002 08.01.2004 |
Der Rat der Stadt Hilden hat am 20.04.1988 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - beschlossen. Dieser Beschluß beruht auf den §§ 18, 19
und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NW) sowie dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und dem § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in den
jeweils zur Zeit geltenden Fassungen.
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge
der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Hilden.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Hilden.
Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Die Verpflichtung, für Sondernutzungen eine Erlaubnis zu beantragen, wird durch die Erteilung anderer Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Schankerlaubnis und sonstige Erlaubnisse aus dem Gaststättenrecht sowie Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz) nicht berührt.
§ 3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§ 4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie z. B. Gebäudesockel, Gesimse, Auskragungen, Arkaden, Vordächer, Kolonnaden, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Eingangsstufen, Kellerlichtschächte und sonstige Schächte (z.B. Aufzugsschächte für Waren oder Mülltonnen);
b) bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen;
c) bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die nicht mehr als 30 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und eine Gehwegfläche von mindestens 1,30 m freilassen;
d) Werbeanlagen über Straßenflächen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluß- und Räumungsverkäufe;
e) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und eine Gehwegfläche von mindestens 1,30 m freilassen;
f) Altäre, Dekorationen, Fahnen einschließlich Masten, Rednerpulte, Tribünen u.ä. Gegenstände aus Anlaß von religiösen, mildtätigen, gemeinnützigen oder politischen Veranstaltungen, ausgenommen Informationsstände und Werbeanlagen (Plakattafeln), unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach Versammlungsgesetz und die Genehmigungspflicht nach der Straßenverkehrsordnung und sonstigen Vorschriften;
g) Anlagen der öffentlichen Versorgung sowie Einrichtungen der öffentlichen Hand, wie z.B. Laternen, Schaltkästen, Telefonzellen, Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen und Schutzdächer der öffentlichen Verkehrsmittel;
h) das Bereitstellen von Müllgefäßen und häuslichem Sperrgut zum Zwecke der Abholung im Rahmen der Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Hilden;
i) die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge u.ä. Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.
(2) Die Kosten, die durch die Unterhaltung, die Änderung, die Instandsetzung und das Beseitigen der mit der nach Abs. 1 erlaubnisfreien Sondernutzung verbundenen Anlage entstehen, trägt der Nutzer.
§ 5
Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen
Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange insbesondere des Brandschutzes, des Straßenbaus, des Verkehrs oder der Schutz der Straße dies erfordern.
§ 6
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.
Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für Belange insbesondere des Brandschutzes, des Straßenbaus, des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob die Erlaubnis erteilt werden kann, sind die privaten Belange des Antragstellers einerseits und die öffentlichen Belange insbesondere des Brandschutzes, des Verkehrs, des Schutzes der Straße und die Interessen der Anlieger andererseits im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Erfüllung der den Gemeinden nach § 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen übertragenen Pflichten ist durch Bedingungen und Auflagen in der Sondernutzungserlaubnis sicherzustellen.
(3) Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf ohne weitere behördliche Maßnahmen. Zeichnet sich ab, daß eine Erlaubnis zeitlich überschritten wird, so ist spätestens eine Woche vor Ablauf der Erlaubnis eine Verlängerung zu beantragen.
(4) Eine Erlaubnis kann ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, wenn der Inhaber die gestellten Bedingungen und erteilten Auflagen nicht erfüllt oder ein öffentliches Interesse dies erfordert.
(5) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
§ 6 a - Zeitliche Beschränkung
Informations- und Werbeveranstaltungen gewerblicher Anbieter und Betreiber werden in der als Fußgängerzone ausgewiesenen Innenstadt zeitlich auf höchstens drei Tage im Kalendermonat beschränkt. Es ist dabei unerheblich, ob die drei Tage zusammenhängend oder auf den Kalendermonat verteilt beantragt, genehmigt und in Anspruch genommen werden.
§ 7
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Der Antrag ist schriftlich spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Hilden zu stellen. Die Stadt ist berechtigt, dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, Verkehrszeichenpläne, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen. Bei zu kurzfristiger Beantragung einer Sondernutzung kann die Erlaubnis ohne Angabe weiterer Gründe versagt werden.
(3) Bei jährlich wiederkehrenden Sondernutzungen (Jahres- Sondernutzungen) kann ein Dauersondernutzungsantrag gestellt werden. Auf Basis dieses Antrages kann die Genehmigungsbehörde die Sondernutzungserlaubnis ohne weitere Antragstellung jährlich erneut erteilen, sofern keine Versagungsgründe oder sonstige Gründe für lediglich kurzfristige Sondernutzungserlaubnisse vorliegen und/oder der Antragsteller den Antrag auf Dauernutzung nicht zurückgezogen und einer weiteren Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht widersprochen hat.
(4) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so mußÀder Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 8
Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifs erhoben. Bei der Berechnung anfallende Centbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Ist die errechnete Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die kulturellen, politischen oder religiösen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen oder von Veranstaltern durchgeführt werden, die als gemeinnützig anerkannt sind.
(3) Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.
(4) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für das Recht, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen; es wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
§ 9
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
Die Gebühren sind zu entrichten
a) bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres;
b) bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis;
c) bei auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils im Laufe des Monats Januar.
§ 11
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nicht oder verspätet in Anspruch genommen oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Entrichtete Gebühren werden anteilig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.(3)Bei Änderung des Gebührentarifs erfolgt eine Neuberechnung und ggf. eine Verrechnung auf der Grundlage des neuen Tarifs.
§ 12
Verkehrssicherungspflicht, Haftung, Ersatzanspruch
(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Erlaubnisnehmer.
(2) Für alle Schäden, die im Zuge des Gebrauchs der Sondernutzung der Stadt Hilden oder Dritten entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Beendigung der Sondernutzung ergeben.
Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Hilden von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Stadt Hilden kann zur Sicherung von Haftungs- und Ersatzansprüchen eine Kaution festsetzen.
§ 13
Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. (§ 23 Abs. 1 StrWG NW, § 8 Abs. 10 FStrG).
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt, sondern ein Nutzungsvertrag abgeschlossen.
(3) Anträge auf Abschluß eines solchen Nutzungsvertrages sind in schriftlicher Form an die Stadt Hilden zu richten. § 7 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 14
Märkte
(1) Für öffentliche Marktveranstaltungen (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die Bestimmungen des Markt- und Gewerberechtes in den jeweils gültigen Fassungen.
(2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten jedoch für Privatmärkte, die auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden.
§ 15
Übergangsvorschriften
Nach bisherigem Recht erteilte Sondernutzungserlaubnisse bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung bis zum Zeitpunkt der Befristung oder des Widerrufs gültig, unbeschadet der Regelung in § 4.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden vom 28.07.1982, in Kraft getreten am 01.09.1982, außer Kraft.
Anlage
Gebührentarif
zu § 8 Sondernutzungssatzung
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Tarif Nr |
Art d. Sondernutzung |
Gebühr |
Mindestgebühr |
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_ |
_ |
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1 |
Gerüste, Baubuden, Bau- und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen, Bauumzäunungen, Montagewagen, Absperrungen o.ä. je angefangender qm beanspruchter Fläche und je angefangener Monat |
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|
48 Stunden |
frei | ||
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1. bis 6. Monat der Baumaßnahme |
2,50 |
25,00 | |
|
7. Monat bis Ende Baumaßnahme |
3,75 |
| |
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2 |
Container ohne Ortsbesichtigung 48 Stunden frei Aufstelldauer über 48 Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche |
25,00 |
-- |
|
3 |
Tische und Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterrassen u.ä.) aufgestellt werden.je angefangener qm beanspruchter Fläche je angefangener Monat |
3,75 |
37,50 |
|
4 |
Verkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o.ä. |
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|
|
a) bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich |
0,75 |
| |
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b) bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche je angefangener Monat |
7,50 |
| |
|
c) Weihnachtsbaumverkauf je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich |
0,35 |
25,00 | |
|
5 |
Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung je Schild je angefangener Monat |
15,00 |
-- |
|
6 |
Nachbarschafts- und Straßenfeste pauschal je Tag |
10,00 |
-- |
|
7 |
Plakataktionen je Plakattafel/-ständer und Tag |
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|
für gewerbliche Veranstaltungen |
0,50 |
25,00 | |
|
für Veranstaltungen, die politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen |
gebührenfrei | ||
|
8 |
Schützen- und Volksfeste, Zirkusgastspiele sowie vergleichbare Veranstaltungen |
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Im Innenstadtbereich pauschal/Tag |
50,00 |
-- | |
|
Außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
40,00 |
-- | |
|
9 |
Gewerbliche Veranstaltungen, Lotterien je angefangener qm täglich |
2,50 |
50,00 |
|
Großveranstaltungen, pauschal/Tag |
150,00 |
-- | |
|
Großveranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
100,00 |
-- | |
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|
Befahren der Fußgängerbereiche |
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a) Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage |
frei | ||
|
b) Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahrzeug |
150,00 |
| |
|
c) Schwerbehinderte und Blinde |
frei | ||
|
|
LKW, Anhänger und sonstige Fahrzeuge pauschal/Tag |
20,00 |
100,00 |
|
11 |
Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, welche nicht in den Nr. 1 - 10 enthalten ist abhängig vom Verwaltungsaufwand pauschal je angefangener qm/Monat |
0,50 - 15,00 |
25,00 |