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Satzung des Zweckverbandes

„Gesamtschule Langenfeld - Hilden!

 

§ 1

Verbandsmitglieder

 

Die Städte Hilden und Langenfeld bilden aufgrund des § 11 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 19. März 1985 (GV. NW S. 288) in Verbindung mit dem Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit, in der Fassung vom 26. Juni 1984 (GV. NW S. 362) einen Schulverband.

 

§ 2

Aufgaben

 

Der Schulverband ist Träger der Gesamtschule in Langenfeld. Die Schule nimmt Schüler/innen aus den Städten Hilden und Langenfeld auf. Unbeschadet der Aufnahmeentscheidung des/der Schulleiters/in im Einzelfall ergibt sich der Anteil der Schüler/innen aus den 2 Städten aus den Vorgaben der Schul­verbandsversammlung.

 

§ 3

Name und Sitz

 

Der Schulverband führt den Namen: „Zweckverband Gesamt­schule Langenfeld-Hilden“. Der Schulverband hat seinen Sitz in Langenfeld.

 

§ 4

Organe

 

Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversamm­lung und die Schulverbandsvorsteherin/der Schulverbandsvor­steher.

 

§ 5

Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung

 

Die Schulverbandsversammlung besteht aus 14 Mitgliedern. Sie werden je zur Hälfte von den Städten Hilden und Langenfeld entsandt.

 

Zum Vorsitzenden der Schulverbandsversammlung darf nur ein Vertreter derjenigen Stadt gewählt werden, die nicht den Verbandsvorsteher gem. § 9 stellt.

 

§ 6

Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung

 

Die Schulverbandsversammlung entscheidet über alle Angele­genheiten, die nicht als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 28 GO) auf den/die Schulverbandsvorsteher/in übertragen sind.

 

Ferner entscheidet sie über:

­  die Änderung der Satzung,

­  den Beitritt neuer Mitglieder,

­  die Auflösung des Schulverbandes,

­  den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

­  die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan,

­  die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung,

­  die Aufnahme von Krediten und die Bestellung von Sicherheiten sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

­  die Bildung eines Rechnungsprüfungausschusses,

­  die Festlegung und die wesentliche Änderung bei der Aufteilung der Schüler auf die Mitgliedsstädte.

 

Sie übt das Vorschlagsrecht nach § 23 Schulverwaltungsgesetz für die Besetzung von Beförderungsstellen aus.

 

§ 7

Beschlüsse der Schulverbandsversammlung

 

Jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung hat eine Stimme. Die Schulverbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach § 5 der Satzung anwesend ist.

 

Im Falle der Beschlußunfähigketi der Schulverbandsversamm­lung ist eine neue Versammlung zu einem mindestens 14 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluß­fähig; hierauf ist in der erneuten Ladung hinzuweisen.

 

Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Kommt die Stimmenmehrheit nicht zustande (Patt-Situation), ist die Angelegenheit in einer erneuten Sitzung zu beraten. Bleibt es auch in dieser Sitzung bei Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Beschlüsse über

 

­  die Änderung der Satzung,

­  den Beitritt,

­  die Auflösung des Zweckverbandes,

 

bedürfen der Mehrheit der Mitglieder der Schulverbandsver­sammlung nach § 5 der Satzung.

 

Beschlüsse über die Änderung der Aufgaben des Zweck­verbandes bedürfen der Einstimmigkeit.

 

Der Beschluss über die Änderung der Satzung, den Beitritt, die Auflösung des Schulverbandes, die Festlegung und die wesentliche Änderung bei der Aufteilung der Schülerplätze auf die Mitgliedsstädte sowie die Änderung der Zuständigkeit bedürfen außerdem der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. Diese gilt als erteilt, wenn die einzelnen Verbandsmitglieder nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den/die Schulverbandsvorsteher/in eine ablehnende Äußerung abgeben. Für Abstimmung und Wahlen gilt im übrigen § 35 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen entsprechend.

 

§ 8

Sitzung der Schulverbandsversammlung

 

Die Schulverbandsversammlung wird schriftlich unter Be­kanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen durch den Vorsitzenden einberufen. Sie tritt minde­stens zweimal im Rechnungsjahr zusammen. Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.

 

Er setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem/der Verbandsvorsteher/in fest.

 

In besonders dringenden Angelegenheiten kann die Ladungs­frist von 2 Wochen auf eine Woche verkürzt werden.

 

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Wegen ihres vertraulichen Charakters werden in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

­  Personalangelegenheiten,

­  Grundstücksangelegenheiten,

­  Prozeßangelegenheiten,


 

­  Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen,

­  Vertragsangelegenheiten, insbesondere Vergaben,

­  Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsergebnisses.

 

An den Sitzungen der Verbandsversammlung nimmt der/die  Schulleiter/in beratend teil.

 

Zu ihrer ersten Sitzung nach Bildung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch den Ratsvorsitzenden der Stadt Langenfeld einberufen.

 

§ 9

Schulverbandsvorsteher/in

 

Der/die Schulverbandsvorsteher/in wird aus der Mitte der Hauptverwaltungsbesamten der Mitgliedsstädte gewählt. Er/sie führt die Geschäfte des Schulverbandes, soweit für die  Erledigung seiner Angelegenheiten nicht die Schulverbandsver­sammlung zuständig ist. Er/sie kann sich dabei der Angehöri­gen der Verwaltung seiner/ihrer Gemeinde bedienen. Die hierdurch entstehenden persönlichen und sächlichen Kosten trägt der Schulverband.

 

Der/die Schulverbandsvorsteher/in sowie der/die Stellerver­treter/in dürfen der Schulverbandsversammlung nicht angehö­ren.

 

Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvor­steher/der Verbandsvorsteherin und von dem/der ständigen Vertreter/in zu unterzeichnen. Sollte eine/r der beiden hieran gehindert sein, so wird der/die Verhinderte vertreten durch seinen/ihre Allgemeine/n Vertreter/in im Hauptamt.

 

Kassenanordnungen werden nach den für die geschäftsführende Gemeinde geltenden allgemeinen Richtlinien unterzeichnet.

 

Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Hilden prüft die Jahres­rechnung und das Anordnungsgeschäft des Schulverbandes. Die hierdurch entstehenden persönlichen und sächlichen Kosten trägt der Schulverband.

 

Der Schulverbandsvorsteher/die Schulverbandsvorsteherin ist von dem/der Schulleiter/in über die Aufnahme der Schüler aus den einzelnen Mitgliedsstädten vor Abschluss des Aufnahme­verfahrens zu unterrichten.

 

Der Schulverbandsvorsteher/die Schulverbandsvorsteherin vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der/die Schulverbandsvorsteher/in ist für die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Mitarbeitern nach Maßgabe des Stellenplanes zuständig.

 

§ 10

Deckung des Finanzbedarfes und Wirtschaftsführung

 

Der Schulverbandsvorsteher/die Schulverbandsvorsteherin hat alljährlich eine Haushaltssatzung nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften aufzustellen und der Schulverbandsver­sammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie unter Wahrung aller Fristen zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres in Kraft treten kann.

 

Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Zweckverbandes werden nach der Schülerzahl auf die Ver­bandsmitglieder verteilt. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres. Von den Gesamtkosten ausgenommen sind jedoch die Schüler­fahrtkosten; diese sind von jedem Verbandsmitglied gesondert zu entrichten.

 

Die Verbandsmitglieder leisten am 1. eines jeden Kalender­vierteljahres einen Vorschuß auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluß des Haushaltsjahres. Überzahlungen von Verbandsmit­gliedern sind mit dem nächstfälligen Vorschuß auf die Umlage des neuen Haushaltsjahres zu verrechnen.

 

§ 11

Öffentliche Bekanntmachung

 

Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, die öffentlich bekannt zu machen sind, werden durch einmaligen Abdruck im Amtsblatt des Kreises Mettmann veröffentlicht, soweit in Rechtsvor­schriften nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist.

 

§ 12

Auseinandersetzung

 

Bei der Auflösung des Schulverbandes oder wenn ein Mitglied ausscheidet, haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens oder der Schuld zu treffen.

 

Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Auflösung des Schulverbandes zustande, so ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter Zugrundelegung des Verkehrswertes zu dem Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnitt der letzten drei Jahresrechnungen zu verteilen. Sind Schulen vorhanden, so sind diese im gleichen Verhältnis als Forderungen einzuziehen.

 

Die hauptamtlich tätigen Bediensteten werden vom Rechts­nachfolger des Zweckverbandes übernommen; wird der Zweckverband ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, werden die Bediensteten von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhält­nis ihrer Mitgliederzahl in der Verbandsversammlung über­nommen.

 

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Aufsichts­behörde im Sinne der vorstehenden Absätze.

 

§ 13

Anwendung der Kommunalverfassung

 

Soweit das Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit, das Schulverwaltungsgesetz und diese Satzung nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sowie das Ortsrecht der geschäfts­führenden Gemeinde sinngemäß.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft:

 

Friedhelm Görgens            Lüth

Bürgermeister                    Ratsfrau

 

Dr. Ellen Wiederhold          Günter Scheib

Bürgermeister                    Ratsmitglied