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Verbandssatzung

des Zweckverbandes Erholungsgebiet Ittertal

vom 11.5.1971 unter Berücksichtigung der

Änderungssatzungen vom 29.11.1983

und vom 15.02.1991

 

§ 1

Verbandsmitglieder

Der Kreis Mettmann, die Städte Haan, Hilden, Solin­gen und Wuppertal bilden einen Zweckverband.

§ 2

Name und Sitz

Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Erholungsgebiet Ittertal". Er hat seinen Sitz in Hilden.

§ 3

Aufgaben

(1)   Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1963, und zwar insbesondere durch die Erhaltung und Verbesserung eines weiträumigen Erholungsge­bietes in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwi­schen Stadt und Land.

(2)   Im Gebiet der Städte Haan, Hilden, Solingen und Wuppertal soll der Zweckverband mit diesen Städ­ten folgende Aufgaben erfüllen:

a)   Die Erarbeitung einer Planung für die Ausge­staltung und Erweiterung eines stadtnahen Erholungsgebietes auf den dafür geeigneten Flächen dieser Städte;

b)  die Durchführung dieser Planung durch Schaf­fung und Unterhaltung von Erholungsgebie­ten, insbesondere durch Aufforstung der dafür geeigneten Flächen, durch die Anlage von Parkplätzen, Wanderwegen und Reitwegen, Rast- und Spielflächen, Campingplätzen, Jugend- und Freizeitheimen, durch Aufstel­lung von Ruhebänken und ggf. durch Beseiti­gung störender Anlagen;

c)   die Pflege von Wasser, Boden, Pflanzen und Tieren.

(3)   Die den Gemeinden nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vorbehaltene Planungshoheit bleibt unberührt.

(4)   Der Zweckverband kann wirtschaftliche Unter­nehmungen betreiben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und der gemeinnützigen Zwecke erfor­derlich sind.

(5)   Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmä­ßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen­dungen aus Mitteln des Zweckverbandes.

(6)   gestrichen.

(7)   gestrichen.

(8)   Soweit der Zweckverband durch Widmung Träger der Straßenbaulast für "sonstige öffentliche Stra­ßen" im Sinne des Landesstraßengesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 und § 50) wird, obliegt ihm die Unterhaltungs- und Ver­kehrssicherungspflicht.

§ 4

Organe des Zweckverbandes

(1)   Organe des Zweckverbandes sind die Verbands­versammlung und der Verbandsvorsteher.

(2)   Die Verbandsversammlung bildet einen Verbands­ausschuss.

§ 5

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1)   Die Verbandsversammlung besteht aus je 2 Ver­tretern der Verbandsmitglieder mit folgender An­zahl von Stimmen

1. Kreis Mettmann                  4

2. Stadt Haan 2

3. Stadt Hilden                          3

4. Stadt Solingen                      3

5. Stadt Wuppertal                  2

Gesamtstimmenzahl              14

(2)   Die Vertreter eines Zweckverbandsmitgliedes kön­nen ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Sie sind an die Beschlüsse ihrer Vertretungskörper­schaften und deren Ausschüsse gebunden.

(3)   Ist nur ein Vertreter des Verbandsmitgliedes an­wesend, nimmt dieser alle auf das Verbandsmit­glied entfallenden Stimmen wahr.

(4)   Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit gewählt. Wählbar sind Mitglieder der Vertretungskörperschaft und die Hauptverwal­tungsbeamten oder von ihnen benannte Vertreter.

(5)   Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Abs. 4 gilt entsprechend.

(6)   Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde oder eines Gemein­deverbandes zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

(7)   Die Verbandsversammlung gibt sich eine Ge­schäftsordnung.

§ 6

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1)   Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht nach dem Gesetz über kommunale Gemein­schaftsarbeit die Zuständigkeit des Verbandsaus­schusses oder Verbandsvorstehers gegeben ist.

(2)   Die Verbandsversammlung entscheidet unter an­derem über

a)   die Änderung der Verbandssatzung, insbeson­dere den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,

b)  den Erlass der Haushaltssatzung mit Haus­haltsplan und Stellenplan sowie den Erlass, die Änderung und Aufhebung sonstiger Sat­zungen,

c)   die Höhe der in der Haushaltssatzung festzu­setzenden Umlage sowie den Zeit- und Finanz­plan,

d)  die Abnahme der Jahresrechnungen und Ent­lastung des Verbandsvorstehers,

e)   den Erwerb, die Belastung, die Verpachtung und die Veräußerung von Grundstücken,

f)   den Erwerb und die Veräußerung sonstiger Vermögenswerte, soweit es sich nicht um Ge­schäfte der laufenden Verwaltung handelt,

g)  die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewähr­verträgen und die Bestellung sonstiger Sicher­heiten für andere sowie solche Rechtsgeschäf­te, die den vorgenannten wirtschaftlich gleich­kommen,

h)  die Auflösung des Zweckverbandes.

(3)   Die Verbandsversammlung kann, soweit das Ge­setz über kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht entgegensteht, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf den Verbandsausschuss oder den Verbandsvorsteher übertragen.

§ 7

Sitzung der Verbandsversammlung

(1)   Die Verbandsversammlung tritt wenigstens zwei­mal im Rechnungsjahr, und zwar zur Beschluss­fassung über die Haushaltssatzung sowie über die Rechnungslegung und Entlastung des Verbands­vorstehers, im übrigen nach Bedarf zusammen.

Die Verbandsversammlung ist unverzüglich ein­zuberufen, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglie­der unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.

Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge auf­zunehmen, die ihm innerhalb einer Frist von 14 Tagen von einem Fünftel der Verbandsmitglieder vorgelegt werden.

(2)   Der Verbandsvorsteher nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Dienstkräfte des Zweckverbandes können zu den Sitzungen hin­zugezogen werden.

(3)   Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel öffentlich.

§ 8

Beschlüsse der Verbandsversammlung

(1)   Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmenzahl ver­treten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung ist eine neue Versamm­lung zu einem mindestens 14 Tage später liegen­den Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; darauf ist in der Ladung hinzu­weisen.

(2)   Für Beschlüsse der Verbandsversammlung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich­heit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse zur Än­derung der Aufgaben des Zweckverbandes bedür­fen einer Mehrheit von zwei Dritteln der sat­zungsmäßigen Stimmenzahl.

(3)   In Fällen äußerster Dringlichkeit können der Vor­sitzende und ein weiteres Mitglied der Verbands­versammlung entscheiden; dies gilt nicht für Be­schlüsse gem. Abs. 2 Satz 3 bis 5. § 43 Abs. 1 Satz 4 und 5 GO NW findet entsprechende An­wendung.

§ 9

Verbandsausschuss

(1)   Der Verbandsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern.

(2)   Mitglieder des Ausschusses sind je ein Vertreter des Kreises Mettmann, der Städte Haan, Hilden, Solingen und Wuppertal, die auf Vorschlag der Mitgliedskörperschaft von der Verbandsversamm­lung gewählt werden.

(3)   Für jeden Vertreter im Verbandsausschuss ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

(4)   Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5)   Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. Er nimmt die ihm gem. § 6 Abs. 3 übertragenen Befugnisse wahr.

(6)   Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf zusam­men. Jedes Ausschussmitglied kann die Einberu­fung des Ausschusses verlangen.

(7)   Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

(8)   Die Beschlüsse des Verbandsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stim­mengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(9)   § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10

Verbandsvorsteher

(1)   Der Verbandsvorsteher wird von der Verbands­versammlung aus dem Kreise der Hauptverwal­tungsbeamten der zum Zweckverband gehören­den Gemeinden gewählt; er wird von seinem Vertreter im Hauptamt vertreten. Die Wahlzeit beträgt 6 Jahre.

(2)   Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Ge­schäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Ver­bandssatzung sowie den Beschlüssen der Ver­bandsversammlung.

(3)                                                                                                                   Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckver­band gerichtlich und außergerichtlich.

(4)                                                                                                                   Erklärungen, durch die der Zweckverband ver­pflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Im übrigen gilt § 56 Abs. 2 bis 4 GO NW entsprechend.

(3)   Der Verbandsvorsteher erlässt für seinen Ge­schäftsbereich eine Geschäftsanweisung.

§ 11

Dienstkräfte

(1)     Der Zweckverband bedient sich zur Durchfüh­rung seiner Aufgaben der Dienstkräfte der Stadt Hilden oder anderer Verbandsmitglieder. Dies ist auch auf dem Wege der Abordnung möglich. Au­ßerdem kann der Verband selbst Dienstkräfte übernehmen bzw. einstellen.

(2)     Die in Anspruch genommenen Dienstkräfte der Verbandsmitglieder können für besondere Auf­wendungen eine Aufwandsentschädigung erhal­ten, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

§ 12

Verbandsumlage

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe des zu entwickelnden Zeit- und Finanzplanes zur Deckung der Kosten, die bei Erfüllung der in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben entstehen, durch eine Umlage folgende Anteile aufzubringen:

1. Kreis Mettmann                   35 %

2. Stadt Haan                            15 %

3. Stadt Hilden                          20 %

4. Stadt Solingen                      20 %

5. Stadt Wuppertal                  10 %

(2)   Die Verbandsumlage muß sich im Rahmen des für den Ausbau und die Errichtung von Anlagen (Investitionskosten) beschlossenen Zeit- und Fi­nanzplanes halten. In den von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträgen sind die laufenden Verwaltungskosten enthalten.

§ 13

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

 (1)   Beschlüsse der Verbandsversammlung über das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband erfolgen mit Wirkung zum Ende eines Rechnungsjahres. Der Antrag des Ver­bandsmitgliedes auf Entlassung aus dem Zweck­verband ist mindestens 6 Monate vor Ende des Rechnungsjahres zu stellen.

(2)   Die von dem Ausscheidenden in seiner Eigen­schaft als Mitglied dem Verband erbrachten Geld- und Sachleistungen verbleiben dem Zweckverband.

(3)   Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen ha­ben, ist nach dem Ausscheiden neu zu regeln.

§ 14

Auseinandersetzung

(1)   Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist das Vermögen, das nach Erfüllung der Verbind­lichkeiten des Verbandes verbleibt, auf die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verbands­mitglieder in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die von den einzelnen Verbandsmitgliedern be­wirkten Geldleistungen zuzüglich des gemeinen Wertes ihrer Sachleistungen zueinander stehen. Soweit das Vermögen nach Abzug der Verbind­lichkeiten die Geldleistungen der Verbandsmit­glieder und den gemeinen Wert ihrer Sachleistun­gen übersteigt, ist es von den Verbandsmitglie­dern zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwen­den. Für die Ermittlung des gemeinen Wertes gilt § 4 Abs. 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung.

(2)   Übersteigen bei Auflösung des Zweckverbandes die Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen, so ist der Fehlbetrag nach dem im § 12 Abs. 1 angegebenen Maßstab auf die Verbandsmitglie­der umzulegen.

(3)   Übernimmt ein Verbandsmitglied das Verbands­vermögen, so hat es die übrigen Verbandsmit­glieder im Sinne des Abs. 1 abzufinden. Über­steigen die Verbindlichkeiten des Zweckverban­des im Zeitpunkt der Übernahme das vorhandene Vermögen, so gilt Abs. 2 entsprechend. Der Be­schluß über die Auflösung des Zweckverbandes kann eine abweichende Regelung treffen; Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4)   Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist anzustreben, dass der neue Träger die Dienst­kräfte des Verbandes zu nicht ungünstigeren Anstellungs- und Beschäftigungsbedingungen übernimmt. Ist dies nicht möglich, so verpflichten sich die Verbandsmitglieder, diejenigen Dienst­kräfte, die aus ihrem Dienst in den Dienst des Zweckverbandes übergetreten sind, auf deren Antrag wieder zu übernehmen. Unter der glei­chen Voraussetzung verpflichten sich die Ver­bandsmitglieder weiter, auch die vom Zweck­verband unmittelbar eingestellten Angestellten und Arbeiter, soweit sie im Zeitpunkt der Auflö­sung des Zweckverbandes nach dem Tarifvertrag und dem Einzelarbeitsvertrag bereits unkündbar sind, sowie die vom Zweckverband unmittelbar eingestellten Beamten auf deren Antrag zu über­nehmen. Die Verbandsmitglieder werden hierbei untereinander vereinbaren, wem von ihnen im Einzelfall die Übernahme obliegen soll; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig nach billigem Ermes­sen. Werden infolge einer Änderung der Aufga­ben des Verbandes einzelne Bedienstete nicht mehr benötigt, so gilt die in Satz 2 und 4 getrof­fene Regelung entsprechend. Im Falle einer Um­bildung des Zweckverbandes (§ 128 Abs. 1 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz) gelten für diejeni­gen Angestellten und Arbeiter, die nach dem Ta­rifvertrag und dem Einzelarbeitsvertrag bereits unkündbar sind, die Vorschriften des Beamten­rechtes entsprechend.

§ 15

Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskörperschaft. Die Bestimmung erfolgt durch die Verbandsver­sammlung.

§ 16

Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckver­bandes erfolgen im Amtsblatt für den Kreis Mett­mann. Die Verbandsmitglieder haben auf die Ver­öffentlichungen in der Form hinzuweisen, wie sie nach ihrer eigenen Hauptsatzung vorgeschrieben ist.

§ 17

Inkraft treten

Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffent­lichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf.