Verbandssatzung
des Zweckverbandes Erholungsgebiet Ittertal
vom 11.5.1971 unter Berücksichtigung der
Änderungssatzungen vom 29.11.1983
und vom 15.02.1991
§ 1
Verbandsmitglieder
Der Kreis Mettmann, die Städte Haan, Hilden, Solingen und Wuppertal bilden einen Zweckverband.
§ 2
Name und Sitz
Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Erholungsgebiet Ittertal". Er hat seinen Sitz in Hilden.
§ 3
Aufgaben
(1) Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1963, und zwar insbesondere durch die Erhaltung und Verbesserung eines weiträumigen Erholungsgebietes in vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Stadt und Land.
(2) Im Gebiet der Städte Haan, Hilden, Solingen und Wuppertal soll der Zweckverband mit diesen Städten folgende Aufgaben erfüllen:
a) Die Erarbeitung einer Planung für die Ausgestaltung und Erweiterung eines stadtnahen Erholungsgebietes auf den dafür geeigneten Flächen dieser Städte;
b) die Durchführung dieser Planung durch Schaffung und Unterhaltung von Erholungsgebieten, insbesondere durch Aufforstung der dafür geeigneten Flächen, durch die Anlage von Parkplätzen, Wanderwegen und Reitwegen, Rast- und Spielflächen, Campingplätzen, Jugend- und Freizeitheimen, durch Aufstellung von Ruhebänken und ggf. durch Beseitigung störender Anlagen;
c) die Pflege von Wasser, Boden, Pflanzen und Tieren.
(3) Die den Gemeinden nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vorbehaltene Planungshoheit bleibt unberührt.
(4) Der Zweckverband kann wirtschaftliche Unternehmungen betreiben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und der gemeinnützigen Zwecke erforderlich sind.
(5) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Zweckverbandes.
(6) gestrichen.
(7) gestrichen.
(8) Soweit der Zweckverband durch Widmung Träger der Straßenbaulast für "sonstige öffentliche Straßen" im Sinne des Landesstraßengesetzes Nordrhein-Westfalen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 und § 50) wird, obliegt ihm die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht.
§ 4
Organe des Zweckverbandes
(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
(2) Die Verbandsversammlung bildet einen Verbandsausschuss.
§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je 2 Vertretern der Verbandsmitglieder mit folgender Anzahl von Stimmen
1. Kreis Mettmann 4
2. Stadt Haan 2
3. Stadt Hilden 3
4. Stadt Solingen 3
5. Stadt Wuppertal 2
Gesamtstimmenzahl 14
(2) Die Vertreter eines Zweckverbandsmitgliedes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Sie sind an die Beschlüsse ihrer Vertretungskörperschaften und deren Ausschüsse gebunden.
(3) Ist nur ein Vertreter des Verbandsmitgliedes anwesend, nimmt dieser alle auf das Verbandsmitglied entfallenden Stimmen wahr.
(4) Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit gewählt. Wählbar sind Mitglieder der Vertretungskörperschaft und die Hauptverwaltungsbeamten oder von ihnen benannte Vertreter.
(5) Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
(7) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit die Zuständigkeit des Verbandsausschusses oder Verbandsvorstehers gegeben ist.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet unter anderem über
a) die Änderung der Verbandssatzung, insbesondere den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
b) den Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan sowie den Erlass, die Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen,
c) die Höhe der in der Haushaltssatzung festzusetzenden Umlage sowie den Zeit- und Finanzplan,
d) die Abnahme der Jahresrechnungen und Entlastung des Verbandsvorstehers,
e) den Erwerb, die Belastung, die Verpachtung und die Veräußerung von Grundstücken,
f) den Erwerb und die Veräußerung sonstiger Vermögenswerte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
g) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
h) die Auflösung des Zweckverbandes.
(3) Die Verbandsversammlung kann, soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht entgegensteht, die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf den Verbandsausschuss oder den Verbandsvorsteher übertragen.
§ 7
Sitzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens zweimal im Rechnungsjahr, und zwar zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung sowie über die Rechnungslegung und Entlastung des Verbandsvorstehers, im übrigen nach Bedarf zusammen.
Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer Frist von 14 Tagen von einem Fünftel der Verbandsmitglieder vorgelegt werden.
(2) Der Verbandsvorsteher nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Dienstkräfte des Zweckverbandes können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Regel öffentlich.
§ 8
Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmenzahl vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung ist eine neue Versammlung zu einem mindestens 14 Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(2) Für Beschlüsse der Verbandsversammlung genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.
(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit können der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung entscheiden; dies gilt nicht für Beschlüsse gem. Abs. 2 Satz 3 bis 5. § 43 Abs. 1 Satz 4 und 5 GO NW findet entsprechende Anwendung.
§ 9
Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern.
(2) Mitglieder des Ausschusses sind je ein Vertreter des Kreises Mettmann, der Städte Haan, Hilden, Solingen und Wuppertal, die auf Vorschlag der Mitgliedskörperschaft von der Verbandsversammlung gewählt werden.
(3) Für jeden Vertreter im Verbandsausschuss ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
(4) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. Er nimmt die ihm gem. § 6 Abs. 3 übertragenen Befugnisse wahr.
(6) Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Jedes Ausschussmitglied kann die Einberufung des Ausschusses verlangen.
(7) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
(8) Die Beschlüsse des Verbandsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10
Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden gewählt; er wird von seinem Vertreter im Hauptamt vertreten. Die Wahlzeit beträgt 6 Jahre.
(2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung sowie den Beschlüssen der Verbandsversammlung.
(3) Der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Im übrigen gilt § 56 Abs. 2 bis 4 GO NW entsprechend.
(3) Der Verbandsvorsteher erlässt für seinen Geschäftsbereich eine Geschäftsanweisung.
§ 11
Dienstkräfte
(1) Der Zweckverband bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben der Dienstkräfte der Stadt Hilden oder anderer Verbandsmitglieder. Dies ist auch auf dem Wege der Abordnung möglich. Außerdem kann der Verband selbst Dienstkräfte übernehmen bzw. einstellen.
(2) Die in Anspruch genommenen Dienstkräfte der Verbandsmitglieder können für besondere Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
§ 12
Verbandsumlage
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe des zu entwickelnden Zeit- und Finanzplanes zur Deckung der Kosten, die bei Erfüllung der in § 3 Abs. 2 genannten Aufgaben entstehen, durch eine Umlage folgende Anteile aufzubringen:
1. Kreis Mettmann 35 %
2. Stadt Haan 15 %
3. Stadt Hilden 20 %
4. Stadt Solingen 20 %
5. Stadt Wuppertal 10 %
(2) Die Verbandsumlage muß sich im Rahmen des für den Ausbau und die Errichtung von Anlagen (Investitionskosten) beschlossenen Zeit- und Finanzplanes halten. In den von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträgen sind die laufenden Verwaltungskosten enthalten.
§ 13
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Beschlüsse der Verbandsversammlung über das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband erfolgen mit Wirkung zum Ende eines Rechnungsjahres. Der Antrag des Verbandsmitgliedes auf Entlassung aus dem Zweckverband ist mindestens 6 Monate vor Ende des Rechnungsjahres zu stellen.
(2) Die von dem Ausscheidenden in seiner Eigenschaft als Mitglied dem Verband erbrachten Geld- und Sachleistungen verbleiben dem Zweckverband.
(3) Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist nach dem Ausscheiden neu zu regeln.
§ 14
Auseinandersetzung
(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist das Vermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbandes verbleibt, auf die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verbandsmitglieder in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die von den einzelnen Verbandsmitgliedern bewirkten Geldleistungen zuzüglich des gemeinen Wertes ihrer Sachleistungen zueinander stehen. Soweit das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten die Geldleistungen der Verbandsmitglieder und den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen übersteigt, ist es von den Verbandsmitgliedern zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Für die Ermittlung des gemeinen Wertes gilt § 4 Abs. 3 der Gemeinnützigkeitsverordnung.
(2) Übersteigen bei Auflösung des Zweckverbandes die Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen, so ist der Fehlbetrag nach dem im § 12 Abs. 1 angegebenen Maßstab auf die Verbandsmitglieder umzulegen.
(3) Übernimmt ein Verbandsmitglied das Verbandsvermögen, so hat es die übrigen Verbandsmitglieder im Sinne des Abs. 1 abzufinden. Übersteigen die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes im Zeitpunkt der Übernahme das vorhandene Vermögen, so gilt Abs. 2 entsprechend. Der Beschluß über die Auflösung des Zweckverbandes kann eine abweichende Regelung treffen; Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist anzustreben, dass der neue Träger die Dienstkräfte des Verbandes zu nicht ungünstigeren Anstellungs- und Beschäftigungsbedingungen übernimmt. Ist dies nicht möglich, so verpflichten sich die Verbandsmitglieder, diejenigen Dienstkräfte, die aus ihrem Dienst in den Dienst des Zweckverbandes übergetreten sind, auf deren Antrag wieder zu übernehmen. Unter der gleichen Voraussetzung verpflichten sich die Verbandsmitglieder weiter, auch die vom Zweckverband unmittelbar eingestellten Angestellten und Arbeiter, soweit sie im Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes nach dem Tarifvertrag und dem Einzelarbeitsvertrag bereits unkündbar sind, sowie die vom Zweckverband unmittelbar eingestellten Beamten auf deren Antrag zu übernehmen. Die Verbandsmitglieder werden hierbei untereinander vereinbaren, wem von ihnen im Einzelfall die Übernahme obliegen soll; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig nach billigem Ermessen. Werden infolge einer Änderung der Aufgaben des Verbandes einzelne Bedienstete nicht mehr benötigt, so gilt die in Satz 2 und 4 getroffene Regelung entsprechend. Im Falle einer Umbildung des Zweckverbandes (§ 128 Abs. 1 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz) gelten für diejenigen Angestellten und Arbeiter, die nach dem Tarifvertrag und dem Einzelarbeitsvertrag bereits unkündbar sind, die Vorschriften des Beamtenrechtes entsprechend.
§ 15
Der Zweckverband unterliegt der Prüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskörperschaft. Die Bestimmung erfolgt durch die Verbandsversammlung.
§ 16
Bekanntmachung
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt für den Kreis Mettmann. Die Verbandsmitglieder haben auf die Veröffentlichungen in der Form hinzuweisen, wie sie nach ihrer eigenen Hauptsatzung vorgeschrieben ist.
§ 17
Inkraft treten
Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf.