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Satzung

Datum

Änderung

In Kraft getreten

Vergnügungssteuersatzung

11.12.2002

./.

01.01.2003

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt vom 29.05.2002 (GV. NRW. 2002, S. 160) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2002 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hilden veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1.   Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

2.   Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;

3.   Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -;

4.   Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

5.   das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a)   Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b)   Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.


§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1.   Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

2.   Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3.   Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 10 angegeben worden ist;

4.   das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.


§ 3 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.


§ 4 Erhebungsformen

  1. Die Steuer wird erhoben als Pauschsteuer nach §§ 5 bis 8.

  2. Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.


II. Pauschsteuer


§ 5 Nach der Anzahl der Apparate

  1. Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben.

  2. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

    1.   in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                   180,00 €
    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                  36,00 €

    2.   in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                     60,00 €
    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                  27,00 €

  3. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

  4. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

  5. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4 braucht nicht angezeigt zu werden.


§ 6 Nach der Größe des benutzten Raumes

  1. Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

  2. Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

    a)   für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1         1,00 €,

    b)   für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2         1,60 €.

    Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung der Steuer zu Grunde gelegt. Für Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 vom Hundert der maßgeblichen Pauschsteuer je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

  3. Die Stadt Hilden kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.


§ 7 Nach der Roheinnahme

  1. Die Pauschsteuer für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 22 vom Hundert.

  2. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter erhobenen Entgelte, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben werden. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Hilden den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

  3. Die Roheinnahmen sind der Stadt Hilden spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

  4. Die Stadt Hilden kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.


§ 8 Nach dem Spielumsatz

  1. Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4 in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 6 vom Hundert des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

  2. Der Spielumsatz ist der Stadt Hilden spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

  3. Die Stadt Hilden kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.


III. Gemeinsame Bestimmungen


§ 9 Anmeldung und Sicherheitsleistung

  1. Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 - 4 sind

    a)   bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen spätestens bis zum 7. Werktag des Monats, in dem die Veranstaltungen durchgeführt werden,

    b)   bei sonstigen Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hilden anzumelden. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

  2. Die Stadt Hilden ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.


§ 10 Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § 5 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung.


§ 11 Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Stadt Hilden ist berechtigt, die Pauschsteuer bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen und die Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate für einzelne Kalenderjahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jedes Kalendermonats zu entrichten.

  2. Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1.   § 5 Abs. 5:  Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
2.   § 7 Abs. 3:  Erklärung der Roheinnahmen
3.   § 8 Abs. 2:  Erklärung des Spielumsatzes
4.   § 9 Abs. 1:  Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen.


§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 06.12.1982 außer Kraft.