Was ist Vergnügungssteuer?
Genau wie die Hundesteuer zählt die Vergnügungssteuer zu den kleinen kommunalen Steuern. Ihrem Wesen nach soll sie das Vergnügen, d. h. die Unterhaltung, besteuern. Die Erhebung der Vergnügungssteuer ist Kommunalrecht. Jede Stadt erlässt daher ihre eigene Vergnügungssteuersatzung, mit der die Höhe und der Bemessungsmaßstab festgesetzt wird.
Für was muss Vergnügungssteuer gezahlt werden?
Steuerpflichtig ist
- das Aufstellen von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten,
- das Durchführen von Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art und
- die Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen.
Wer ist steuerpflichtig?
Bei der Besteuerung von Tanzveranstaltungen und Ausspielungen von Geld oder Gegenständen ist der Unternehmer der Veranstaltung, also der Veranstalter, steuerpflichtig. Bei der Aufstellung von Spiel- oder ähnlichen Apparaten ist dies der Halter der Apparate, also der Aufsteller.
In welcher Form und in welcher Höhe wird Steuer erhoben?
Bei allen Tanz- oder ähnlichen Veranstaltungen ist die Höhe der Steuer anhand der Größe des benutzten Raumes zu ermitteln. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche 1,00 €, bei Striptease- oder ähnlichen Vorführungen 1,60 €. Geht die Veranstaltung über 1 Uhr nachts hinaus, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um jeweils 25 vom Hundert.
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 16 v. H. des Einspielergebnisses und bei Apparaten
ohne Gewinnmöglichkeit 55,00 € je Gerät
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses und bei Apparaten
ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 € je Gerät
- gewaltverherrlichende Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten grundsätzlich 1.200,00 € je Gerät.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die oben genannten Steuersätze sind ab dem 01.01.2013 gültig.
Wann ist die Steuer anzumelden?
Mit der Aufstellung des Apparates/der Apparate oder mit Abschluss der Veranstaltung beginnt die Vergnügungssteuerpflicht.
Der Aufsteller hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort bis zum
7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Hilden eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Den Steueranmeldungen sind die entsprechenden Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen
Tanzveranstaltungen, die einmalig durchgeführt werden, müssen spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt angemeldet werden. Veranstaltungen, die regelmäßig wiederkehren, müssen spätestens bis zum 7. Werktag des Monats, in dem Veranstaltungen durchgeführt werden, angemeldet werden.
Für alle oben genannten Möglichkeiten, die vergnügunssteuerpflichtig sind, finden Sie unter der Sparte `Formulare / Vordrucke` die entsprechenden Anmelde- bzw- Änderungsmitteilungsformulare zum herunter laden.