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Satzung |
Änderung |
in Kraft getreten |
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Wahlordnung |
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1. Änderung |
§§ 7,17 Abs.1 |
09.06.1999 |
Der Rat der Stadt hat am 14.12.1994 die nachfolgende Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Ausländerbeirates der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1 Allgemeine Grundsätze
In Gemeinden mit mindestens 5.000 Einwohnern ist gem. § 27 Gemeindeordnung NW (GO NW) ein Ausländerbeirat zu bilden. Die Wahl erfolgt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates.
Für die Wahl gelten § 27 GO NW sowie die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 - 11, 13, 24, 25, 29, 30, 34 - 38, 45, 46, 47 Satz 1 und 48 Kommunalwahlgesetz entsprechend, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Briefwahl, in der jeweiligen Fassung.
§ 2 Geltungsbereich
Das Gebiet, für das der Ausländerbeirat gewählt wird, ist das Stadtgebiet der Stadt Hilden. Das Wahlgebiet wird in Wahlbezirke eingeteilt. Die Anzahl und die Einteilung der Wahlbezirke werden durch den Wahlleiter im Benehmen mit dem Ausländerbeirat festgelegt.
§ 3 Anzahl der Mitglieder
Die Anzahl der Mitglieder des Ausländerbeirates regelt die Hauptsatzung.
§ 4 Wahlorgane
- Der Bürgermeister als Wahlleiter,
- der Wahlausschuss und
- je Wahlbezirk ein Wahlvorstand.
§ 5 Wahlausschuss
- Der gem. § 2 KWahlG vom Rat gebildete Wahlausschuss nimmt die Aufgaben nach dieser Wahlordnung war.
- Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§§ 9 und 10) bis zum 30. Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest (§ 17).
- Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
- Zu den Sitzungen des Wahlausschusses ist der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein anderes vom Ausländerbeirat benanntes Mitglied einzuladen (§ 27 GO NW).
§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellv. Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Wahlleiter beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes.
- Der Wahlvorsteher bestimmt aus dem Kreis der Beisitzer den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
- Bei Bedarf stellt der Wahlleiter dem Wahlvorstand Hilfskräfte zur Verfügung.
- Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
- Die Mitglieder des Wahlvorstandes üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
- Während der Wahlhandlung müssen mind. drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und der Schriftführer oder sein Vertreter.
§ 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in § 8 bezeichneten Personen alle Ausländer, die am Wahltag
- 16 Jahre alt sind,
- sich seit mind. einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
- seit mind. 3 Monaten in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben.
Als Nachweis gilt die Eintragung in das Melderegister.
§ 8 Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
- die zugleich Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des GG sind,
- auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet,
- die Asylbewerber sind.
§ 9 Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hilden. Die Ausschlusstatbestände des § 13 KWahlG finden Anwendung.
§ 10 Einreichung von Wahlvorschlägen
- Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen und Bürgern eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
- Als Wahlbewerber/in kann jede/r Wahlberechtigte sowie jede/r Bürger/in der Stadt benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
- Jeder Listenvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/innen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
- Der Wahlvorschlag muss Vorname und Familienname, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten.
- Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenvorschlag" oder als "Einzelbewerber/in" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
- Für jeden Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben werden.
- Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
- Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt bereithält.
- Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Kommunalwahlgesetzes und der Wahlordnung entsprechen. Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensleute auf, diese Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen.
- Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.
- Wahlvorschläge sind bis zum 40. Tag vor der Wahl, 16:00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 3). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt bekannt gemacht.
§ 11 Stimmzettel
- Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Namen und Vornamen der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt.
- Die Wahlvorschläge werden durch den Wahlleiter auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge eingetragen, wie die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen beim Wahlleiter eingegangen sind.
§ 12 Wählerverzeichnis
- Für jeden Wahlbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
- In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 19. Tag vor der Wahl.
- Personen, die ihre Wahlberechtigung verlieren, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.
- Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
- Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, an einem Tag mindestens bis 18:00 Uhr zur öffentlichen Einsicht aus. Termin und Ort der Auslegung werden öffentlich bekannt gemacht.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ende der Auslegungsfrist Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter einlegen.
- Über den Einspruch entscheidet der Wahlleiter endgültig. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruches im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.
§ 13 Wahltag
- Der Wahltag ist ein Sonntag.
- Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
- Der Wahltermin wird vom Wahlleiter im Benehmen mit dem Ausländerbeirat spätestens am 90. Tag vor der Wahl festgelegt und bekannt gemacht.
§ 14 Durchführung der Wahl
- Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen ist.
- Der Wähler/Die Wählerin hat eine Stimme.
- Auf Verlangen hat er/sie sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ihre Person auszuweisen.
§ 15 Wahlniederschrift
- Über die Wahlhandlung und die Stimmenzählung wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin eine Niederschrift gefertigt.
- Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
§ 16 Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses
Anhand der Schnellmeldungen aus den Wahlbezirken ermittelt das Wahlamt noch am Wahlabend das vorläufige Endergebnis der Wahl.
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
- Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportionen nach Hare-Niemeyer fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu beseitigen.
- Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber/innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Im Falle gleicher Höchstzahlen entscheidet das vom Wahlleiter in der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los.
- Der Wahlleiter macht das Ergebnis unverzüglich ortsüblich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber/innen durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen.
- Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschl. Verzicht) und die Ersatzbestimmungen gelten die Regelungen des KWahlG in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 18 Wahlprüfung
- Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss über den Einspruch. Eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.
- Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgern/innen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KWahlG in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 19 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 20 In-Kraft-Treten
Der Rat der Stadt Hilden hat auf Grundlage von § 27 GO NW durch Ratsbeschluss vom 14.12.1994 die Wahlordnung für die Durchführung der Ausländerbeiratswahlen der Stadt Hilden beschlossen. Die Regelung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.